BGer 6S_136/2007 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6S_136/2007 vom 24.08.2007 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6S.136/2007 /hum
| |
Urteil vom 24. August 2007
| |
Kassationshof
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Schneider, Präsident,
| |
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
| |
Gerichtsschreiberin Binz.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
| |
Dr. iur. Jürg Kugler,
| |
gegen
| |
A.________,
| |
Beschwerdegegner,
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
| |
Gegenstand
| |
Einstellungsverfügung (fahrlässig Körperverletzung etc.),
| |
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
X.________ lernte Anfang Januar 2002 A.________ kennen. Am 28. Januar 2002 blieb sie den ganzen Tag bei ihm in seiner Wohnung. A.________ forderte sie am Abend zum Verlassen der Wohnung auf. Dabei kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wobei X.________ von A.________ unsanft aus der Wohnung gestossen wurde. Als A.________ nach einiger Zeit X.________ schreiend auf dem Boden vor der Wohnungstüre vorfand, liess er sie in seine Wohnung zurück, wo sie während drei Tagen blieb. X.________ wurde am 2. Februar 2002 im Kantonsspital Münsterlingen wegen einer Oberschenkelhalsfraktur operiert. Am 31. Mai 2005 erstatte sie Anzeige gegen A.________ wegen schwerer Körperverletzung.
| |
B.
| |
Mit Verfügung vom 11. August 2006 stellte das Bezirksamt Arbon die gegen A.________ erhobene Strafuntersuchung betreffend fahrlässige einfache evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung ein. Mit Eingabe vom 5. September 2006 erhob X.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und A.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen, oder es sei zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts ein Augenschein durchzuführen. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 die Beschwerde ab.
| |
C.
| |
X.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006 sei aufzuheben, und die Strafuntersuchung wegen schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Vergewaltigung und Nötigung sei fortzusetzen. Die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
| |
2.
| |
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f.).
| |
3.
| |
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei ihrer Oberschenkelhalsfraktur um eine einfache und nicht um eine schwere Körperverletzung handle. Ausserdem hätte die Vorinstanz den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB anwenden müssen. Die Vorinstanz habe zudem nicht abgeklärt, ob auch ein Nötigungs- oder Sexualdelikt vorliege. Bei der Qualifizierung der Körperverletzung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner nicht nur die Nothilfe verweigert, sondern auch ihre Verletzungen verschlimmert habe. Ausserdem müsse nicht nur die Verletzung selbst, sondern auch der Krankheitsverlauf, die Schmerzen usw. berücksichtigt werden.
| |
3.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ist nur zulässig, wenn der kantonale Instanzenzug erschöpft ist (Art. 268 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
| |
Die Vorbringen betreffend Unterlassung der Nothilfe sowie von Nötigungs- und Sexualdelikten waren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Diesbezüglich liegt daher kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum weiteren Krankheitsverlauf handelt es sich um neue Vorbringen. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
| |
3.2 Die Vorinstanz hält einleitend fest, entscheidend sei, ob die Verletzung der Beschwerdeführerin als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei bzw. ob hinsichtlich ihrer Strafanzeige vom 31. Mai 2005 ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliege. Falls ihre Verletzung als einfache Körperverletzung qualifiziert würde, hätte sie den Strafantrag gemäss Art. 29 StGB nicht rechtzeitig eingereicht (angefochtenes Urteil Ziff. 5 S. 5).
| |
3.3 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 StGB).
| |
Für den Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist Art. 122 StGB massgebend. Danach liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn eine lebensgefährliche Verletzung erfolgt ist, wenn ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wurde, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank geworden ist, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt ist, oder wenn eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht wurde. Als andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Absatz 3 StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, welche mit den im Gesetz genannten Fällen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57, mit Hinweisen).
| |
3.4 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer schweren Körperverletzung. Zwar sei der Beschwerdeführerin eine Prothese eingesetzt worden, indessen sei die Behandlung aufgrund der Berichte des Kantonsspitals Münsterlingen völlig komplikationslos verlaufen. Nach einer minimalen Hospitalisationsdauer habe die Beschwerdeführerin bereits elf Tage nach der Operation wieder entlassen werden können. Die Beschwerdeführerin gebe zwar an, mehr als drei Jahre nach dem Vorfall noch Schmerzen zu verspüren, ein weiterer Arztbesuch sei jedoch nicht erforderlich gewesen. Den Akten sei nichts zu entnehmen, was auf qualifizierende Umstände hindeuten würde. Der vorliegende Fall sei klarerweise nicht mit dem BGE 105 IV 180 zugrunde liegenden Sachverhalt, der ebenfalls einen Schenkelhalsbruch betraf, zu vergleichen. Vorliegend sei deshalb von einer einfachen Körperverletzung auszugehen (angefochtenes Urteil Ziff. 6 d S. 7).
| |
3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Fall sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit dem im BGE 105 IV 180 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Sie habe ebenfalls eine Schenkelhalsfraktur erlitten und es habe ihr eine Hüfttotalprothese eingesetzt werden müssen. Ähnlich wie im Präjudiz sei eine längere Phase des Gehens mit einem Stock notwendig gewesen und sie sei beim Treppensteigen in ihrer Mobilität beeinträchtigt. Sie verspüre zudem immer noch Schmerzen, und es sei ihr eine Physiotherapie verordnet worden. Sie bedürfe einer weiteren Nachbehandlung, wobei nicht definitiv festgestellt werden könne, ob sie einen bleibenden Schaden erleide.
| |
3.6 Auf die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Krankheitsverlauf (anhaltende Schmerzen, Physiotherapie, bleibender Schaden) ist nicht einzutreten (vgl. E. 3.1).
| |
3.7 Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3; 115 IV 17 E. 2b S. 20).
| |
Der Auffassung der Vorinstanz, die Verletzungsfolgen der Beschwerdeführerin seien nicht mit dem im BGE 105 IV 180 zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar, ist zuzustimmen. So ist von der Praxis eine Trümmerfaktur des Oberschenkels als schwer qualifiziert worden, welche zu Bettlägerigkeit während fünf Monaten führte, nach elf Monaten nicht ausgeheilt war und wahrscheinlich eine bleibende Invalidität (Hinken) von erheblich mehr als mittlerer Schwere zurück liess (BGE 97 IV 8 E. 1 S. 9). Auch dieser Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Beschwerdeführerin, welche keine Komplikationen erlitt. Demgegenüber hat das Bundesgericht in einem anderen Fall sogar eine zwar dauerhafte, aber nur leichte Beeinträchtigung der Grundfunktionen eines wichtigen Organes oder Gliedes als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 129 IV 1 E. 3.2 S. 3). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB qualifizierte.
| |
Da somit nur eine einfache Körperverletzung vorliegt, wurde das Verfahren zu Recht mangels eines rechtzeitigen Strafantrages eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
4.
| |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. August 2007
| |
Im Namen des Kassationshofes
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |