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Informationen zum Dokument  BGer 6B_259/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_259/2007 vom 26.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_259/2007 /bri
 
Urteil vom 26. August 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 7. Mai 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da sich die in drei Eingaben ans Bundesgericht adressierte "Strafklage" des Beschwerdeführers ausdrücklich gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 richtet, welcher gemäss Antrag 1 aufgehoben werden soll, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen wäre das Bundesgericht im Übrigen ohnehin nicht zuständig. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Freiburger Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Gebührenüberforderung kein Strafverfahren eröffnete, und eine dagegen gerichtete Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 2 für sich einen Freispruch verlangt, geht die Eingabe folglich an der Sache vorbei. Im Übrigen ist er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller, und es ist auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ersichtlich, welches er an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse kommt insbesondere dem Geschädigten (s. Antrag 3) nicht zu (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. August 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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