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Informationen zum Dokument  BGer 1C_171/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_171/2007 vom 27.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_171/2007 /fun
 
Verfügung vom 27. August 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,
 
Postfach 162, 6000 Luzern 4,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Administrativmassnahmen; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2007.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 22. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 2007 erhoben hat;
 
dass X.________ mit Schreiben vom 24. August 2007 seine Beschwerde vom 22. Juni 2007 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Kosten zu erheben sind;
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_171/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. August 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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