BGer 5A_392/2007 | |||
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BGer 5A_392/2007 vom 27.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_392/2007 /bnm
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Urteil vom 27. August 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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X.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Engler,
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gegen
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Y.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Geiger,
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Gegenstand
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Eheschutz,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) sind seit 35 Jahren verheiratet und haben vier erwachsene Kinder, von denen eines noch in Ausbildung steht. Der Ehemann stieg vom Gewerbetreibenden zum Unternehmer auf. Anfangs August 2006 trennten sich die Ehegatten.
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B.
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Mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2007 sprach das Kreisgericht St. Gallen der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 20'000.-- pro Monat zu, unter Abzug der Hälfte der künftigen Altersrenten und unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen.
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Mit Entscheid vom 18. Juni 2007 setzte das Kantonsgericht St. Gallen den Unterhalt der Ehefrau ab Juni 2007 (d.h. unter Anrechnung der erbrachten Leistungen) auf Fr. 25'000.-- pro Monat fest, wobei sich dieser ab Erhalt von Altersrenten in betreffendem Umfang vermindert.
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C.
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Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts hat der Ehemann am 11. Juli 2007 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt im Wesentlichen die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 12'000.-- pro Monat. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Streitig sind ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Er betrifft eine vorsorgliche Massnahme, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts ist der Beschwerdeführer Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident einer Holdinggesellschaft, zu der namentlich eine Maschinenfabrik gehört. Er bezieht weder Dividenden noch Honorare, sondern lässt den ganzen Gewinn im Unternehmen stehen. Sein im Wesentlichen aus Liegenschafts- und Wertschriftenerträgen bestehendes Reineinkommen belief sich in den Jahren 2003-2005 auf Fr. 461'000.--, Fr. 1'727'000.-- und Fr. 897'000.--. Sein Reinvermögen stieg im selben Zeitraum von rund Fr. 35 Mio. auf Fr. 47 Mio. und schliesslich auf Fr. 57 Mio.
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Das Kantonsgericht hat sodann erwogen, im Familienrecht gelte ein weiter Einkommensbegriff; als Einkommen sei namentlich auch ein Vermögenszuwachs während einer bestimmten Periode aufzufassen. Insofern dürfe durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer fast unbegrenzt leistungsfähig sei. In sehr guten finanziellen Verhältnissen dürfe aber das Gesamteinkommen nicht einfach hälftig geteilt werden; vielmehr sei der unterhaltsberechtigte Ehegatte so zu stellen, dass er den bisherigen Lebensstandard ohne Abstriche fortführen könne. Die Darstellung der bisherigen Lebenshaltung gehe weit auseinander: Während man nach derjenigen der Beschwerdegegnerin im grossen Stil gewirtschaftet habe (geräumiges Haus mit viel Umschwung, vier Autos, Haushälterin, Gärtner, Ferienwohnung im Engadin, Ferienhaus im Tessin, gepachtetes Jagdrevier, zahlreiche Gäste und Reisen), habe man nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bescheiden gelebt und Luxus nur betrieben, soweit dies geschäftlich begründet gewesen sei (Gäste, Reisen, Jagdrevier). Letztlich sei dies auch nicht entscheidend, da sich die Beschwerdegegnerin unnötige Sparsamkeit ebenso wenig entgegenhalten lassen müsse wie der Beschwerdeführer übersetzten Aufwand; angesichts der extrem günstigen Einkommenssituation müsse sich die Beschwerdegegnerin einfach leisten können, was sie bei hohen Ansprüchen für einen billigenswerten Lebensaufwand vernünftigerweise ausgeben könne.
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Im Anschluss hat das Kantonsgericht befunden, für den Bedarf der Beschwerdegegnerin angezeigt sei der fünffache Grundbetrag, also Fr. 5'500.--, der Mietzins für eine Stadtwohnung mit sechs Zimmern von rund Fr. 3'000.--, wobei dies im Vergleich zum Wohnkomfort des Beschwerdeführers in einem Zwölfzimmerhaus eher genügsam sei, Fr. 700.-- für Krankenversicherung und Risikoabdeckung, Fr. 1'500.-- für Mobilitätskosten (Fahrzeug der oberen Preisklasse), Urlaubsausgaben von Fr. 3'000.-- sowie Fr. 500.-- für Weiterbildung. Bei offenkundigem Luxus gehöre sodann auch der sukzessive Erwerb einer standesgemässen Ausstattung zu den laufenden Bedürfnissen, weshalb der Beschwerdegegnerin für Anschaffungen und Notfälle eine Reserve von Fr. 2'500.-- zuzugestehen sei. Zusammen mit der Steuerlast von Fr. 8'200.-- ergebe dies einen Gesamtbedarf von Fr. 25'000.--.
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3.
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Der Beschwerdeführer hält diese Erwägungen für willkürlich. Er bringt vor, das Kantonsgericht sei in einer Art "freier Rechtsfindung" zum Schluss gekommen, es sei Fr. 25'000.-- pro Monat an Unterhalt geschuldet. Die eheliche Lebenshaltung sei jedoch die Obergrenze für den nachehelichen Unterhalt. Nebst den Steuern sei jeweils ein Betrag von Fr. 10'000.-- bis 12'000.-- auf ein Wirtschaftskonto einbezahlt worden, aus dem während des Zusammenlebens die laufenden Ausgaben bestritten worden seien; dies sei im angefochtenen Entscheid ausser Acht gelassen worden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin ihren konkreten Bedarf gar nicht ausgewiesen, sondern einfach Bedarfspositionen benannt bzw. beziffert, ohne Belege einzureichen. Bei verschiedenen Positionen gehe es von der Grössenordnung her nicht mehr um Annehmlichkeit, sondern um Verschwendung (Grundbetrag, Reisen), und andere seien gar nicht erst notwendig (Weiterbildung, Reserve).
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4.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer demnach mit dem nicht festgestellten Tatsachenelement, während des Zusammenlebens habe man über ein Wirtschaftskonto verfügt, aus dem der eheliche Unterhalt in einer Grössenordnung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- pro Monat finanziert worden sei, zumal er entgegen der aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Rügepflicht nicht aufzeigt, dass und inwiefern er diese Sachbehauptung bereits im kantonalen Verfahren eingeführt - wozu ein blosser Verweis auf die Vorakten nicht genügt (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318) - und das Kantonsgericht dies verkannt hätte.
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5.
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Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Unterhaltsfestsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141).
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Keine Willkür ist zunächst darzutun mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin hätte alle Ausgaben belegen müssen. In finanziell günstigen Verhältnissen geht es, wie der Beschwerdeführer selbst anerkennt, nicht um die Berechnung des Existenzminimums, sondern darum, der unterhaltsberechtigten Partei die Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards zu ermöglichen. Liegen sogar extrem günstige Verhältnisse vor, muss es den Parteien weitgehend freistehen, wie sie ihre Mittel verwenden wollen. Die Forderung des Beschwerdeführers nach Vorlage von Quittungen ist deshalb im vorliegenden Fall sachfremd und das Kantonsgericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es für die Ermittlung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin verschiedene Annahmen getroffen hat.
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Inwiefern die damit einhergehende Pauschalisierung des Bedarfs im Ergebnis stossend und damit willkürlich sein bzw. der angenommene Unterhaltsbedarf von Fr. 25'000.-- (wovon rund Fr. 8'000.-- für Steuern) eine wesentlich über den bisherigen Standard hinausgehende Lebenshaltung ermöglichen soll, ist nicht ersichtlich. So müsste sich die Beschwerdegegnerin beispielsweise nicht mit einer Sechszimmerwohnung bescheiden, sondern hätte Anspruch auf ähnliche Wohnverhältnisse wie während des Zusammenlebens bzw. wie der Beschwerdeführer, der weiterhin in der Zwölfzimmervilla lebt und offenbar auch regelmässig die Ferienwohnung im Engadin bewohnt (in diesem Zusammenhang hat jedenfalls das Kantonsgericht eine Mitbenutzung durch die Beschwerdegegnerin abgelehnt und dafür einen grosszügigen Betrag für Urlaub berücksichtigt). Sodann verfügten die Ehegatten unbestrittenermassen über einen Wagenpark, über Hausangestellte und über ein zusätzliches Ferienhaus im Tessin. Es ist aber weder dargetan noch erkennbar, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Annahme, zur Fortführung dieses Lebensstils sei ein Betrag von Fr. 25'000.-- angemessen, von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht haben und damit in Willkür verfallen sein soll. Auch angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die ihn nach der Feststellung des Kantonsgerichts als fast unbegrenzt leistungsfähig erscheinen lassen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unterhaltsfestsetzung vom Ergebnis her stossend und somit willkürlich sein könnte. Nicht willkürlich ist bei dieser besonderen Ausgangslage ferner, wenn das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin nicht allein wegen der Trennung zugemutet hat, die Erbteilung oder diesbezügliche Akontozahlungen zu verlangen, um anrechenbare Vermögenserträge (Eigenversorgung) zu generieren. Umso weniger lässt sich in diesem Zusammenhang von Willkür sprechen, als das Kantonsgericht auch dem Beschwerdeführer keinen hypothetischen Ertrag auf seinem Reinvermögen angerechnet hat.
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Erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als willkürfrei, erübrigt sich eine Auseinandersetzung um einzelne Bedarfspositionen; ohnehin wäre dies wegen der weitgehenden Freiheit in der Mittelverwendung bei äusserst günstigen Verhältnissen (dazu oben) nicht sachgerecht.
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6.
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Ist die Beschwerde abzuweisen, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. August 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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