BGer C 130/2006 | |||
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BGer C 130/2006 vom 28.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 130/06
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Urteil vom 28. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Heine.
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Parteien
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N.________, 1943, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug,
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Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Nachdem N.________ ab 19. August 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog, beantragte er am 25. September 2003 besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (KWA) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, derartige Taggelder könnten nur während der Planungsphase ausgerichtet werden, und diese sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen gewesen. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. September 2004 entschied das KWA, N.________ sei ab Anmeldedatum nicht vermittlungsfähig. Die Verwaltung vereinigte die Verfahren und wies die Einsprachen vom 5. Juli und 5. Oktober 2004 ab (Einspracheentscheid vom 28. April 2005).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug insoweit gut, dass die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 19. August bis 30. September 2003 bejaht wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 30. März 2006).
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C.
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N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit ab 19. August 2003 anzuerkennen; die Feststellung, es liege ab Oktober 2003 eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, sei aufzuheben; es seien ihm bis zum 17. März 2004 normale Arbeitslosentaggelder und ab 8. Juni 2004 für 90 Tage besondere Taggelder auszubezahlen.
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Das KWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a ff. AVIG) sowie die Definition der Planungsphase als Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt (Art. 95a Satz 1 AVIV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 71a ff. AVIG Anspruch auf besondere Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat, und in diesem Rahmen die Frage, ob sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 25. September 2003 das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch in der Planungs- oder bereits in der anschliessenden Start- bzw. Anlaufphase befand. Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, die vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung festgestellte Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldedatum bis Ende September 2003 letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 E. 4b S. 53).
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3.1 Eine Unterstützung durch besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG ist während derjenigen Zeitspanne möglich, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Dementsprechend muss gemäss Art. 95b Abs. 1 lit. c AVIV bei der Gesuchseinreichung nur ein Grobprojekt der geplanten Tätigkeit eingereicht werden. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der - an die Planungsphase anschliessenden - Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da der Umstand, dass zu Beginn der Tätigkeit oft kein oder nur ein geringer Ertrag erzielt wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die - für den Schutz der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich vorausgesetzte - Stellung als Arbeitnehmer nicht mehr vorliegt. Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteile vom 7. März 2003 [C 160/02] und vom 30. Mai 2003 [C 2/03]).
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3.2 Das kantonale Gericht erwog, die bisher ausgeübte Tätigkeit sei zum Zeitpunkt der Anmeldung praktisch eingestellt worden. Spätestens jedoch ab Oktober 2003 seien die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Verwirklichung des Projekts in einem solchen Masse verstärkt worden, dass seine Arbeiten bereits wieder die Intensität einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erreicht hätten.
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Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, Intensität sei nicht zu messen und würde nicht im Widerspruch zur Gewährung von besonderen Taggeldern stehen. Sämtliche unternommenen Schritte hätten bis zum 17. März 2004 mit einem Telefonanruf rückgängig gemacht werden können. Die Realisierung des Projektes habe erst ab diesem Datum begonnen, vorgängig handle es sich um die Vorbereitungsphase, die kein Geld gekostet habe und in welcher die exakte Detailplanung stattgefunden habe.
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3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die besonderen Taggelder im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Multimedia Lehrmittel. Bei Gesuchseinreichung hatte er seine Einzelfirma bereits ab 1. Januar 2003 gegründet und sich bei der Ausgleichskasse Zug als Selbstständigerwerbender angemeldet. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers anhand des Formulars "Nachweis für persönliche Arbeitsbemühungen" erfolgte im Oktober 2003 der Einkauf von 200 Video Bändern, eine Anmeldung zu einem Kurs, es wurden einige Kontakte in die Wege geleitet, der Test- Drehtag vorbereitet und ein Rundschreiben verschickt. Die in den folgenden Monaten geschilderten Aktivitäten umfassen weitere Treffen, Fertigstellung des Studios, Durchführung von Probeaufnahmen, Videoschnitts und die Sicherstellung der Finanzierung. Die Konzeptarbeit war, wie aus dem mit der Anmeldung eingereichten Grobprojekt hervorgeht, weit fortgeschritten und erlaubte die Aufnahme der operativen Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer in den Formularen "Nachweis für persönliche Arbeitsbemühungen" konkret festhält. Bei dieser Sachlage ist deutlich, dass die ab Oktober 2003 unternommenen Anstrengungen klar über eine blosse Planung hinaus gingen und auch nicht mehr reine Vorbereitung darstellten. Verwaltung und Vorinstanz konnten demnach zulässigerweise davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den Schritt von der Planungs- in die Anlaufphase bereits im Oktober 2003 unternommen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 28. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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