BGer H 79/2006 | |||
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BGer H 79/2006 vom 28.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 79/06
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H 80/06
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Urteil vom 28. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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H 79/06
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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und
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H 80/06
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1934, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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S.________ (geboren 1934) war 1996 von der Invalidenversicherung mit einem Hörgerät versorgt worden. 1999 erreichte er das AHV-Rentenalter. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) ein neues Hörgerät zu. Am 31. August 2004 liess S.________ der IV-Stelle mitteilen, dass er das Hörgerät bei Gartenarbeiten verloren habe. Ein neues Hörgerät koste Fr. 1'305.- zuzüglich Fr. 421.50 für Dienstleistungen. Auf Nachfrage der IV-Stelle gab er an, er habe den Rasen gemäht und die Hecke geschnitten. Da der Lärm der Maschine unerträglich gewesen sei, habe er das Hörgerät aus dem Ohr genommen und in die Hemdtasche gesteckt. Es müsse irgendwo herausgefallen sein. Obwohl er stundenlang gesucht und den Komposthaufen auseinandergenommen habe, habe er das Hörgerät nicht gefunden. Am 16. September 2004 teilte ihm der Haftpflichtversicherer mit, es bestehe keine Versicherungsdeckung. Mit Verfügung vom 21. September 2004 lehnte die IV-Stelle eine Beteiligung an den Kosten für ein neues Hörgerät ab. Nachdem S.________ Einsprache erhoben hatte, übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2005 die Kosten für das neue Hörgerät; sie wies darauf hin, dass sie eine Schadenersatzforderung für den Verlust des alten Hörgeräts erlassen werde. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005, verpflichtete ihn die IV-Stelle zu Ersatz von 80 % des Wertes des Hörgerätes (Fr. 1'044.-).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2006 gut.
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C.
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Sowohl die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse; Verfahren H 80/06) als auch die IV-Stelle (Verfahren H 79/06) führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragt deren Gutheissung. S.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 N 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 23. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BgerR) durch die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt.
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2.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).
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3.
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Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass die Verfügung vom 3. Mai 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 nicht von der IV-Stelle hätten erlassen werden dürfen, sondern bei Bezügern einer AHV-Altersrente die Ausgleichskasse des betreffenden Kantons zuständig ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 [HVA]). Ebenfalls richtig ist der Schluss, wonach der Erlass der Verfügung durch die unzuständige IV-Stelle anstatt der zuständigen Ausgleichskasse keinen Nichtigkeitsgrund darstellt, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund. Denn der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen. Vielmehr hat sie den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 HVA; vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488). Die Rückweisung an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass würde auf einen leeren Formalismus hinauslaufen, zumal die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 8. März 2006 hat erkennen lassen, dass sie nicht anders entschieden hätte, und der Versicherte in seinen Rechten keine Einbusse erlitten hat.
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Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch darin, dass dieses offensichtliche Versehen keine rechtlichen Folgen hat. Auch wenn das kantonale Gericht unter Berücksichtigung dieser sachlichen Unzuständigkeit weiterhin die IV-Stelle als Beschwerdegegnerin in ihrem Rubrum führt, so genügt dies nicht zur Legitimation zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dementsprechend ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle (Verfahren H 79/06) nicht einzutreten.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob der Versicherte zu Recht zur Mitbeteiligung an den Kosten der Ersatzbeschaffung für sein verlorenes Hörgerät verpflichtet wurde.
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4.1 Die Vorinstanz hat die Gesetzmässigkeit von Art. 4 HVA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) geprüft und dies gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG bejaht. Danach hat sie die Pflicht zur Mitbeteiligung an den Kosten des neuen Hörgerätes verneint, da dies in Analogie zu Art. 21 Abs. 1 ATSG vorsätzliches und nicht bloss grobfahrlässiges Verhalten verlange, was hier nicht gegeben sei. Selbst wenn der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu folgen wäre, habe der Versicherte sich nicht an den Ersatzkosten zu beteiligen, da sein Verhalten nicht als grobfahrlässig zu werten sei.
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4.2 Die Ausgleichskasse geht mit der Vorinstanz einig, dass Art. 6 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Art. 43ter AHVG sowie Art. 4 HVA und Art. 21 Abs. 4 ATSG anwendbar sei. Sie vertritt aber die Auffassung, dass im Sinne der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit für die Pflicht zur Mitbeteiligung an den Ersatzkosten genüge.
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5.
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5.1 Nach Art. 43ter Abs. 3 AHVG bestimmt der Bundesrat, welche Vorschriften der Invalidenversicherung auch im Rahmen der Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung anwendbar sind. In der - gestützt auf die Subdelegation von Art. 66ter AHVV - vom Departement des Innern erlassenen HVA findet sich indessen keine Bestimmung, welche allgemein Vorschriften der Invalidenversicherung als anwendbar erklärt. Lediglich im Rahmen der Besitzstandregelung von Art. 4 HVA wird in Satz 2 festgehalten, dass im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss gelten. Auf Grund dieses Querverweises ist demzufolge der gesetzlich auf Art. 21 Abs. 4 IVG abgestützte Art. 6 Abs. 2 HVI (vgl. E. 6) auch bei Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung anwendbar, sofern die versicherte Person bereits Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung erhalten hatte. Mit der Vorinstanz ist dies als unbefriedigend zu werten. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Denn der Versicherte wird seit 1996 mit einem Hilfsmittel der Invalidenversicherung versorgt und war im Zeitpunkt des Verlustes des Hörgerätes Bezüger einer Altersrente. Damit handelt es sich um einen Fall der Besitzstandgarantie von Art. 4 HVA und Art. 6 Abs. 2 HVI ist auf ihn anwendbar.
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6.
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Das Bundesgericht ist in seinem Urteil I 375/06 vom 28. August 2007 zum Schluss gekommen, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz Art. 21 Abs. 4 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 6 Abs. 2 HVI ist. Denn das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG räume dem Bundesrat bzw. Art. 14 IVV dem zuständigen Departement einen weiten Spielraum der Gestaltungsfreiheit ein (BGE 124 V 7 E. 5b/aa S. 9 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 566/03 vom 1. Juni 2004, E. 4.3). Dieser Spielraum bezieht sich nicht nur auf die Auswahl des Hilfsmittels als solches. Wenn es dem Verordnungsgeber grundsätzlich freisteht, ob er einen Gegenstand, dem Hilfsmittelcharakter zukommt, in die Liste im Anhang überhaupt aufnehmen will, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes die Abgabe an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE 124 V 7 E. 5b/aa S. 9 mit Hinweisen). Art. 6 Abs. 2 HVI ist ohne Weiteres als "nähere Vorschrift" über die Hilfsmittelabgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG zu verstehen. Angesichts der im ganzen Bereich der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht hält sich die Regelung von Art. 6 Abs. 2 HVI zudem "im Rahmen des Gesetzes" (vgl. BGE 124 V 7 E. 5b/aa in fine S. 10). Die Schadenminderungspflicht wird etwa verletzt, wenn ein Hilfsmittel durch Fehlverhalten der versicherten Person seinen Eingliederungszweck nicht mehr erfüllen kann, indem es vorzeitig gebrauchsuntauglich wird, sei dies durch Zerstörung oder durch Verlust.
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7.
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Zu prüfen bleibt, ob dem Versicherten grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 HVI vorzuwerfen ist.
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7.1 Im erwähnten Urteil I 375/06 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Verschulden im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 HVI (Urteil I 250/05 vom 30. September 2005, publiziert in SVR 2006 IV Nr. 22 S. 77) bestätigt: Gemäss Art. 6 Abs. 2 HVI hat die versicherte Person eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflichten oder Nichtbeachtung besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich wird. Entgegen der Vorinstanz genügt ein grobfahrlässiges Verhalten zur Mitbeteiligung an den Ersatzkosten. Denn eine "schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht" kann nicht nur durch absichtliches Verhalten begangen werden. Grobfahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (vgl. für die Invalidenversicherung BGE 111 V 186 E. 2c S. 189 mit Hinweisen). Im erwähnten Urteil I 250/05 ist das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss gekommen, dass bei der Beurteilung der Grobfahrlässigkeit bei vorzeitiger Gebrauchsuntauglichkeit eines leihweise abgegebenen Hilfsmittels wie bei der privatrechtlichen Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. in Verbindung mit Art. 97 ff. OR) ein strenger Massstab zu gelten hat, da der versicherten Person zugemutet werden kann, einen von der Invalidenversicherung leihweise erhaltenen Gegenstand so sorgfältig zu behandeln, wie wenn sie bei dessen Ersatz infolge Verlust oder Beschädigung selbst für die (Ersatz-)Kosten aufzukommen hätte. In diesem Zusammenhang hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das offene Herumliegenlassen eines Hörgerätes als massgebliche Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet.
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7.2 Mit dem obgenannten Urteil I 375/06 hat das Bundesgericht ebenfalls an den im bereits erwähnten Urteil I 250/05 gemachten Ausführungen über die Angemessenheit der Entschädigung festgehalten: Die unter Berücksichtigung der üblichen Lebensdauer des abgegebenen Hörgeräts von sechs Jahren abgestufte Beteiligung gemäss Tarifvertrag (Amortisation) steht in Einklang mit der Rechtsprechung zur vorzeitigen Neuabgabe von Hilfsmitteln (BGE 119 V 255). Da die Kostenbeteiligung keinen pönalen Charakter aufweist, sondern lediglich dem finanziellen Ausgleich dient, spielt es keine Rolle für die Höhe der Mitbeteiligung, ob die versicherte Person vorsätzlich oder nur grobfahrlässig gehandelt hat.
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7.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 250/05 ausführt, hat die versicherte Person die leihweise erhaltenen Hilfsmittel bei Nichtgebrauch mit aller Sorgfalt aufzubewahren. Angesichts der Grösse eines Hörgerätes darf erwartet werden, dass dieses auch schon bei kurzzeitigem Nichtgebrauch in einem entsprechenden Behälter (Dose, Schachtel, Etui) oder zumindest in einer Schublade untergebracht wird, um es vor Beschädigung irgendwelcher Art (z.B. unabsichtliches Herunterstossen, Wegwerfen, Zerdrücken o.ä.) zu schützen. Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies, dass das Einstecken des Hörgerätes in die Hemdtasche während dem Ausführen von Gartenarbeiten eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflichten darstellt. Denn das Bücken gehört zum üblichen Bewegungsablauf bei Gartenarbeiten, sodass jederzeit mit dem Herausfallen aus der Hemdtasche zu rechnen war. Es war dem Versicherten ohne Weiteres zumutbar, seine Arbeiten kurz zu unterbrechen und das Hörgerät im Haus an seinem üblichen Aufbewahrungsort bei Nichtgebrauch zu deponieren. Die Verwaltung hat somit zu Recht diese Unterlassung als grobfahrlässig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 HVI gewertet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren H 79/06 und H 80/06 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2006 aufgehoben.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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