BGer 5A_372/2007 | |||
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BGer 5A_372/2007 vom 30.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_372/2007 /bnm
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Urteil vom 30. August 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Rapp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Schaffhausen und Gemeinde A.________.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 10. Januar 2007 bzw. den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist im Kanton Schaffhausen sowie in der Gemeinde A.________ steuerpflichtig. Mit definitiver Staats- und Gemeindesteuerrechnung vom 13. März 1992 wurde ihm für das Jahr 1991 ein ausstehender Steuerbetrag von Fr. 3'460.80 und mit definitiver Staats- und Gemeindesteuerrechnung vom 31. Mai 1992 für das Jahr 1992 ein solcher von Fr. 7'143.20 eröffnet. Den vom Beschwerdeführer gegen diese Steuerrechnungen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 26. Februar 1999 ab.
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Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Kanton Schaffhausen sowie von der Gemeinde A.________ für die genannten Steuerforderungen von Fr. 10'604.-- sowie für weitere offene Steuerforderungen von Fr. 6'960.-- und Verzugszinsen bis 30. September 2006 von Fr. 10'195.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2006 und Kosten betrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. September 2006 Rechtsvorschlag.
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B.
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Mit Eingabe vom 2. Oktober 2006 verlangten die Gläubiger in dieser Betreibung beim Kantonsgericht Schaffhausen definitive Rechtsöffnung. Diese wurde von der Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Entscheid vom 10. Januar 2007 für die Steuerforderungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1991 und 1992 in der Höhe von Fr. 10'604.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2006 sowie Fr. 7'157.70 aufgelaufenen Zins bis 30. September 2006 und weitere Kosten erteilt. Im Mehrbetrag wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.
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C.
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Am 10. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte dessen Aufhebung sowie die vollständige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Entscheid vom 8. Juni 2007 abgewiesen.
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D.
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Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht am 5. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag eingereicht, den Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Januar 2007 für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben und festzustellen, dass die Steuern 1991-92 bezahlt seien. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Anfechtbar ist allein das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2007 (Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt jedoch die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des Rechtsöffnungsentscheids vom 10. Januar 2007, also des erstinstanzlichen Entscheides. Dies ist unzulässig.
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Aber selbst wenn die Beschwerde als gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2007 gerichtet angesehen würde, wäre sie unzulässig, wendet sich der Beschwerdeführer doch auch inhaltlich gegen die Rechtsöffnungsverfügung, somit gegen den erstinstanzlichen Entscheid, und er legt nicht dar, inwiefern der Obergerichtsentscheid Recht verletzt, wie dies Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt.
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3.
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Das Begehren um Feststellung, dass die Steuern 1991 und 1992 bezahlt seien, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben. Dieses Begehren ist somit neu und gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG schon deshalb unzulässig.
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4.
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Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann insbesondere auch offen bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorliegt und insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig wäre.
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Zufolge Nichteintretens ist eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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