BGer 5A_231/2007 | |||
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BGer 5A_231/2007 vom 31.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_231/2007 /bnm
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Urteil vom 31. August 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch A.________,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, vom 5. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Ehe von Y.________ und Z.________ wurde im Jahre 1995 geschieden. Der gemeinsame Sohn X.________, geboren 1993, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Am 7. November 2000 hob das Kantonsgericht Wallis das am 2. Dezember 1998 neu festgelegte Besuchs- und Ferienrecht auf. Diesem Entscheid gingen eine Reihe von Verfahren vor den kantonalen Instanzen und dem Bundesgericht voraus.
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A.b Am 26. November 2004 ersuchte Z.________ das Vormundschaftsamt A.________ um die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für seinen Sohn und um die Einräumung eines Besuchsrechtes. Mit Verfügungen vom 16. März/17. Mai 2005 wies das Vormundschaftsamt ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit seiner Mitglieder sowie ein Sistierungsgesuch von Y.________ und X.________ ab und anerkannte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zum Erlass der von Z.________ verlangten Massnahmen. Das Bezirksgericht Brig wies die von Y.________ und X.________ dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 17. Februar 2006 ab, worauf der Präsident des Kassationshofs des Kantonsgerichts Wallis auf die gegen das bezirksgerichtliche Urteil eingereichte Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 3. April 2006 nicht eintrat. Am 20. Juni 2006 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von Y.________ und X.________ ab, soweit es darauf eintrat (5.P.195/2006).
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A.c Am 6. Juli 2006 errichtete das Vormundschaftsamt für X.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dagegen wandten sich Y.________ und X.________ an das Bezirksgericht Brig, welches ihre Berufung im Hinblick auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Vormundschaftsamtes mit Urteil vom 5. April 2007 guthiess und den angefochtenen Beschluss aufhob. Kosten wurden keine erhoben. Y.________ wurde ein Auslagenersatz von Fr. 50.-- zu Lasten der Staatskasse, jedoch keine Parteientschädigung zugesprochen.
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B.
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Y.________ und X.________ sind gegen das bezirksgerichtliche Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Mai 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Gutheissung ihrer Beschwerde und die Rückweisung der Sache zu neuer Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Bezeichnung des zutreffenden Rechtsmittels und der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. Es sind keine Antworten eingeholt worden.
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Zudem haben Y.________ und X.________ gegen den ebenfalls am 5. April 2007 ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts betreffend den Ausstand der Mitglieder des Vormundschaftsamtes am 15. Mai 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht (5A_229/2007).
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Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um Vereinigung der beiden Beschwerden ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Ernennung eines Beistandes durch das Vormundschaftsamt im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen stellt einen öffentlich-rechtlichen Endentscheid dar, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG in Verbindung mit Art. 90 BGG, Art. 118 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer weisen zu Recht darauf hin, dass das angefochtene Urteil mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG sowie bereits Art. 118 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 6 EGzZGB). Da es ihnen gleichwohl möglich war, rechtzeitig das zulässige Rechtsmittel zu ergreifen, und ihnen demnach kein Nachteil erwachsen ist (Art. 49 BGG), braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht eingetreten zu werden.
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1.4 Aus dem Rechtsbegehren, die Beschwerde sei gutzuheissen, geht nicht hervor, inwieweit das Urteil angefochten wird. Der Begründung der Eingabe (S. 13) lässt sich indes entnehmen, dass das bezirksgerichtliche Urteil nur im Umfang von Dispositiv-Ziff. 1 sowie der einzig aus den Erwägungen hervorgehenden Verweigerung der Parteientschädigung angefochten wird.
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1.5 Ob dem Beschwerdeführer X.________ von Amtes wegen ein Prozessbeistand infolge einer Interessenkollision (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) hätte bestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
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2.
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Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer unter anderm ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Einreichung eines Rechtsmittels in der Regel ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraus (BGE 123 II 285 E. 4). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung seiner Rechte geltend machen. Dies setzt praxisgemäss voraus, dass er aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft (BGE 120 Ia 258 E. 1).
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Die Anträge der Beschwerdeführer in der kantonalen Berufung lauteten auf Feststellung der Nichtigkeit, zumindest auf Aufhebung des vormundschaftlichen Beschlusses. Das Bezirksgericht hiess die Berufung gut und hob die Errichtung der Beistandschaft auf. Damit erwies sich die Einlegung des Rechtsmittels für die Beschwerdeführer im Ergebnis als erfolgreich. Ob dies aufgrund des Hauptbegehrens oder des Subsidiärbegehrens der Fall war, spielt im Hinblick auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse keine Rolle. Auf jeden Fall besteht ein solches an der Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht.
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3.
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Mit dem Entscheid in der Sache regelte das Bezirksgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufung. Es erhob keine Gerichtsgebühr und sprach der Beschwerdeführerin einen Auslagenersatz zu. Hingegen verweigerte es ihr eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Tätigkeit, da keiner der in BGE 129 V 116 E. 4.1 genannten Ausnahmefälle gegeben sei.
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3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG. Sie betont in diesem Zusammenhang ihre Verantwortung als Inhaberin der elterlichen Sorge über den unmündigen Beschwerdeführer und damit ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die aufwändige Vertretung im vorliegenden Fall hindere sie an der Erfüllung von Drittmandaten, auf welche sie zur Erzielung des Familieneinkommens angewiesen sei.
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3.2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens haben die kantonalen Instanzen in der Regel nach kantonalem Recht zu befinden, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) überprüft werden kann (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 41 N. 30). Die Beschwerdeführerin hatte die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme beim Bezirksgericht angefochten, welches in einem nach kantonalem Recht geregelten Verfahren über die Berufung entschied (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Aufgrund welcher Norm des kantonalen Rechts ihr als Anwältin ein Anspruch auf Entschädigung zustehen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Da vorliegend nur die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) in Frage kommen kann, hätte sie eine solche Rüge vorbringen und begründen müssen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In dieser Hinsicht gelten nach wie vor die altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, wonach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin einzig auf BGE 129 V 113, in welchem Fall das Eidgenössische Versicherungsgericht dem in eigener Sache prozessierenden Anwalt aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zugesprochen hatte. Die entsprechenden Ausführungen sind unbehelflich, da sich die Zusprechung einer Parteientschädigung gerade nicht nach eidgenössischem Recht richtet. Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.
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4.
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Der Beschwerde ist nach dem Gesagten insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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