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Informationen zum Dokument  BGer 9C_207/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_207/2007 vom 31.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_207/2007
 
Urteil vom 31. August 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Arnold.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 15. März 2007.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2007 (in Sachen S 2004 134),
 
in die Kostenvorschussverfügung vom 3. Mai 2007, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Mai 2006 und dessen Ablehnung durch Beschluss vom 25. Juli 2007,
 
in die Verfügung vom 30. Juli 2007, mit welcher Z.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. August 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 31. August 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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