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Informationen zum Dokument  BGer 8C_412/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_412/2007 vom 03.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_412/2007
 
Verfügung vom 3. September 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Candrian Catering AG, Human Resources, Bahnhofplatz 15, 8023 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kantonale Familienzulagen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 31. August 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 31. Juli 2007 gegen den Entscheid (Verfügung der Einzelrichterin) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2007 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
 
Luzern, 3. September 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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