BGer 8C_464/2007 | |||
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BGer 8C_464/2007 vom 03.09.2007 | |
Tribunale federale
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8C_464/2007 {T 0/2}
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Urteil vom 3. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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S.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
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Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich, Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Fürsorge
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Eingaben gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007.
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Nach Einsicht
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in das Urteil vom 17. Juli 2007 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde vom 10. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht eingetreten ist,
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in das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 14. August 2007,
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in Erwägung,
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
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dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung vorliegt, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen),
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dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung erfüllt sind, hätte doch der Beschwerde vom 10. April 2007 auch aus materiellen Gründen offenkundig kein Erfolg beschieden sein können, da der Beschwerdeführer darin nichts vorbringt, das geeignet gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid als rechtswidrig im Sinne von Art. 95 ff. BGG oder gar nach Art. 116 BGG erscheinen zu lassen,
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dass dies der, angesichts der Vielzahl der von ihm bereits am Bundesgericht geführten Prozesse, als prozesserfahren zu bezeichnende Beschwerdeführer bereits anhand der vorinstanzlichen Erwägungen (v.a. E. 2.3) ohne weiteres hätte erkennen müssen,
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dass ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes - wie übrigens auch die weiteren Prozessbegehren - hätte abgewiesen werden müssen, da die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 BGG),
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
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Luzern, 3. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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