BGer 1C_246/2007 | |||
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BGer 1C_246/2007 vom 04.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_246/2007 /daa
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Urteil vom 4. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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- A.________,
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- B.________ AG,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernd Runkel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
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Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Herausgabe von Beweismitteln,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
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II. Beschwerdekammer, vom 6. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Paderborn (Deutschland) ermittelt gegen C.________ und D.________ wegen Betrugs.
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Am 4. Dezember 2006, ergänzt am 20. Dezember 2006, ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 26. Februar 2007 ordnet die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
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Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 6. August 2007 nicht ein. Die Beschwerde der B.________ AG wies es ab.
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B.
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Mit Fax vom 23. August 2007 an das Bundesstrafgericht erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts.
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Am 24. August 2007 übermittelte das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht das Faxschreiben vom 23. August 2007.
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Mit Eingabe vom 24. August 2007 an das Bundesgericht führen A.________ und die B.________ AG Beschwerde mit dem gleichen Wortlaut wie im Fax vom 23. August 2007. Hilfsweise beantragen sie die "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand".
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Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden (Abs. 1 lit. a). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
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2.
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Der Anwalt der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid nach den Angaben in der Beschwerde am 13. August 2007 erhalten. Damit begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) zu laufen. Sie endete am 23. August 2007. An diesem Tag sandten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde per Fax an das Bundesstrafgericht. Nach der Rechtsprechung kann eine Beschwerde mit Fax nicht gültig erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4). Auf die beim Bundsstrafgericht eingereichte Beschwerde kann schon deshalb nicht eingetreten werden, obgleich es einem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Fristwahrung nach Art. 48 Abs. 3 BGG nichts schadet, wenn er die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig bei der Vorinstanz einreicht.
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Die Beschwerde vom 24. August 2007 an das Bundesgericht, der deutschen Post am 28. August 2007 übergeben, ist verspätet.
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Die Beschwerdeführer ersuchen sinngemäss um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 BGG. Der angefochtene Entscheid enthält (S. 10) eine Rechtsmittelbelehrung. Darin wird deutlich angegeben, dass gegen den angefochtenen Entscheid innert zehn Tagen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden kann. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer bzw. ihr Anwalt unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein sollen, fristgerecht zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist kann daher nicht bewilligt werden.
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Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt der Instruktionsrichter:
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1.
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Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
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