BGer C 196/2006 | |||
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BGer C 196/2006 vom 05.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 196/06
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Urteil vom 5. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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M.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2006.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 13. September 2005 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) mit Blick auf das Gesuch des 1980 geborenen M.________ einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2005, weil er die erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht vollständig erfüllt habe. Daran hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2005 fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Juni 2006 ab.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm Arbeitslosenentschädigung ab 26. Mai 2005 zuzusprechen und für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Am 28. September 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass letzterer ab Oktober 2006 für 36 Monate im Strafvollzug sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 14. Juni 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erfüllung der Beitragszeit als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), über die Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs.3 AVIG) und die Mindestbeitragsdauer (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Korrekt hat die Vorinstanz zudem auf BGE 131 V 444 hingewiesen, wonach die Rechtsprechung gemäss ARV 2001 Nr. 27 S. 225 (C 279/00) dahingehend präzisiert worden ist, dass es zusätzlich zur erfüllten Mindestbeitragsdauer nicht auch noch einer erfolgten Lohnzahlung bedarf. Für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich nur die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestdauer vorausgesetzt. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein (BGE 131 V 444 S. 453; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2239, Rz. 207 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), ausführlich dargelegt und zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden, vom 26. Mai 2003 bis 25. Mai 2005 dauernden Beitragsrahmenfrist nicht während der nach Art. 13 Abs. 1 AVIG vorausgesetzten Dauer von mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, sondern nur während elf Monaten und sieben Arbeitstagen für die Firma S.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin 1) tätig gewesen war. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 10. Januar 2005 auf den 28. Februar 2005. Kasse und Vorinstanz gingen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der vom Versicherten behaupteten und angeblich vom 25. April bis 25. Mai 2005 bei der Einzelfirma L.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin 2) ausgeübten Tätigkeit um ein Scheinarbeitsverhältnis gehandelt hat. Dabei stützten sich die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht auf das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages, die Barauszahlung des Lohnes, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur effektiv empfangenen Lohnsumme, die erst nachträgliche Erfassung des behaupteten beitragspflichtigen Verdienstes im individuellen Konto (IK) des Versicherten und die prekäre finanzielle Situation des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der angeblichen Neuanstellung circa sieben Wochen vor der Eröffnung des Konkurses vom 16. Juni 2005 über seiner Einzelfirma. Zudem sind auch die Aussagen dieses Geschäftsinhabers nicht glaubhaft, zumal er anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme einerseits zu Protokoll gab, keine Arbeitnehmer beschäftigt zu haben (angefochtener Entscheid S. 5), andererseits mit Blick auf das fragliche Arbeitsverhältnis eine Arbeitgeberbescheinigung und weitere Belege unterzeichnete.
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3.2 Obwohl der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu eine am 21. Juli 2006 schriftlich aufgezeichnete Aussage eines angeblichen Arbeitskollegen auflegt, welche beweisen soll, dass der Beschwerdeführer die behauptete beitragspflichtige Beschäftigung bei der Arbeitgeberin 2 tatsächlich ausgeübt habe, kann darauf nicht abgestellt werden. Vielmehr ist der vom Versicherten selber sowie von seinem Vater eigenhändig unterzeichneten "Beilage zur Steuererklärung 2005" unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "im Jahre 2005 nur während zwei Monaten arbeitstätig" gewesen war, nämlich im Januar und Februar 2005 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin 1. "Vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 habe [er] leider keine Arbeitsstelle gefunden".
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3.3 Hat der Versicherte nach eigenen Angaben im Jahre 2005 ab März keine Arbeitsstelle mehr gefunden und macht er weder geltend noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG bestand, haben Kasse und Vorinstanz zu Recht die Erfüllung der nach Art. 13 Abs. 1 AVIG vorausgesetzten Mindestbeitragszeit und damit den ab 26. Mai 2005 erhobenen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 5. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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