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Informationen zum Dokument  BGer 8C_273/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_273/2007 vom 06.09.2007
 
Tribunale federale
 
8C_273/2007 {T 0/2}
 
Verfügung vom 6. September 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
K.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn M.________
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2007.
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 10. Juli 2007, worin die Beschwerde der K.________ vom 21. Mai 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2007 zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt
 
Luzern, 6. September 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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