BGer I 891/2006 | |||
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BGer I 891/2006 vom 06.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 891/06
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Urteil vom 6. September 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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P.________, 1948, Staufbergweg 16, 5102 Rupperswil, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Costantino Testa, Gurtengasse 2, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 9. August 2004 und (rektifiziertem) Einspracheentscheid vom 21. September 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer Abklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 14. Juli 2004), einen Anspruch des 1948 geborenen, als Wirt und Koch tätigen P.________ auf eine Invalidenrente, da eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% nicht während eines Jahres gedauert habe.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine ganze Rente spätestens ab 1. Februar 2003, eventualiter auf Rückweisung an die IV-Stelle zur Neubeurteilung, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2006 ab.
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und nach dem Betätigungsvergleich bei Selbstständigerwerbenden (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer und einlässlicher Begründung erkannt, dass bezüglich der Schulterbeschwerden davon auszugehen ist, dass die volle Arbeitsfähigkeit vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder erreicht wurde und es damit bereits an der Voraussetzung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG fehlt, nachdem die Schulterproblematik erst im März 2003 akut geworden war, die Schulter am 10. Oktober 2003 operativ rekonstruiert wurde und danach gemäss Bericht auch des Hausarztes Dr. med. L.________ vom 8. Dezember 2003 die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der Schulter wiederhergestellt war, zumal keine Hinweise vorhanden sind, dass der Operationserfolg ausgeblieben wäre. Dieser Betrachtungsweise widerspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit (bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten) Einwänden, die im Wesentlichen vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen beschlagen, an die das Bundesgericht (vorbehältlich offensichtlicher Unrichtigkeit) gebunden ist (E. 2). So macht der Beschwerdeführer erneut geltend, die Abklärung an Ort und Stelle habe einen betriebswirtschaftlichen Invaliditätsgrad von 73% ergeben. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Einschränkungen des Versicherten bei seiner bisherigen Tätigkeit auf seinen eigenen Angaben beruhen und keinem objektivierbaren medizinischen Substrat entsprechen, nachdem die Thoraxsschmerzen gemäss Dr. med. S.________ eine extrakardiale, funktionelle Genese haben, im Zusammenhang mit dem Trainingsmangel stehen und Dr. med. C.________ für die beklagten Trümmelbeschwerden weder eine neurologische noch vestibuläre Ursache als Erklärung finden konnte. Schliesslich erübrigen sich angesichts dieser Befunde medizinische Weiterungen. Daran ändert nichts, dass keine Arztberichte kurz vor dem Einspracheentscheid bestehen. Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer nicht ein Jahr dauernden Arbeitsfähigkeit von mindestens 40% jedenfalls nicht.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Ausgleichskasse, Aarau, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 6. September 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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