BGer 1C_249/2007 | |||
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BGer 1C_249/2007 vom 07.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_249/2007 /fun
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Urteil vom 7. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Eisele und Walter Bauer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
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II. Beschwerdekammer, vom 20. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die griechischen Behörden führen ein Verfahren gegen verschiedene Personen wegen ungetreuer Amtsführung, Bestechung und Geldwäscherei. Gegen X.________ besteht der Verdacht der aktiven Bestechung.
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In dieser Angelegenheit ersuchten eine Untersuchungskommission des griechischen Parlaments und die Staatsanwaltschaft von Athen die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 26. April 2007 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto, dessen Mitinhaber X.________ ist, an die ersuchende Behörde an.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. August 2007 ab.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben, und Nebenanträgen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.1, mit Hinweis).
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Geschäft über die Rüstungsgüter, das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liege, gehe es um hohe Beträge. Der Wert der Waffen belaufe sich auf über 800 Millionen USD. Der Bestechungsvorwurf betreffe eine Summe von mehr als 25 Millionen USD. Das Verfahren in Griechenland habe eine erhebliche politische Tragweite und werde von den Medien mit grossem Interesse verfolgt. Die politischen Parteien Griechenlands seien aufgefordert worden, im Rahmen der parlamentarischen Untersuchung Stellung zu nehmen; zudem sei eine Session des griechischen Parlaments verlängert worden einzig mit dem Ziel, die Entgegennahme von Unterlagen aus der Schweiz zu ermöglichen. Die Angelegenheit, über die in der griechischen und ausländischen Presse ausführlich berichtet werde, werde von der griechischen Regierung zur Schwächung der politischen Opposition im Hinblick auf die nächstens Wahlen benutzt. Die Angelegenheit sei vergleichbar mit den Fällen Yukos, Abacha und Marcos. Deshalb rechtfertige es sich, dass sich eine zweite richterliche Instanz damit befasse.
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2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG. Diese Bestimmung bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134).
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Die Beträge, um die es im griechischen Verfahren geht - vom dortigen Staat bezahlte Kommissionen von 25 Millionen USD - sind zwar erheblich, jedoch nicht aussergewöhnlich bei Verträgen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 133 IV 40 - welcher die gleiche Angelegenheit betraf - ausgeführt hat, hat die Anschuldigung ehemaliger Minister im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchung, welche zur Aufhebung der Immunität führen kann, unausweichlich einen politischen Aspekt. Das rechtfertigt die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 IRSG und Art. 2 lit. a EUeR jedoch nicht (E. 7.3). Der Beschwerdeführer ist ausserdem offensichtlich zur entsprechenden Rüge nicht legitimiert, da er - wie er selber ausführt - nicht zu den Politikern gehört, gegen welche sich das griechische Verfahren richtet. Er läuft auch nicht Gefahr, einen Nachteil zu erleiden aufgrund der von ihm geltend gemachten Mängel des griechischen Verfahrens. Im vorliegenden Fall stellen sich sodann keine rechtlichen Grundsatzfragen. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 133 IV 40. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.
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3.
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Liegt nach dem Gesagten kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vor, ist die Beschwerde unzulässig.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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