BGer 1C_97/2007 | |||
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BGer 1C_97/2007 vom 10.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_97/2007 /daa
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Urteil vom 10. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist,
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Einwohnergemeinde Unterentfelden, Hauptstrasse 15, 5035 Unterentfelden,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Vom 7. bis 26. Januar 2005 legte der Gemeinderat Unterentfelden ein Baugesuch von Y.________ für einen "Cheminée-Einbau im Wintergarten mit Kamin" des Gebäudes Nr. 436 auf der Parzelle Nr. 576 öffentlich auf. Dagegen erhob der Nachbar X.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und erteilte der Gesuchstellerin die Baubewilligung.
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B.
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Auf Beschwerde des Nachbarn hin, führte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau einen Augenschein vor Ort durch und wies die Beschwerde am 5. September 2005 vollumfänglich ab.
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Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 16. März 2007 schützte. Es erachtete die vorgesehene Höhe des Kamins als zulässig und mit den entsprechenden Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vereinbar.
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C.
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Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 16. März 2007. Gleichzeitig ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Y.________ als Baugesuchstellerin und private Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das BVU beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. Juli 2007 abgewiesen.
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Im nachfolgenden, unaufgefordert erfolgten Schriftenwechsel halten die Parteien jeweils im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
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1.1 Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 1C_3/2007 des Bundesgerichts vom 20. Juni 2007, E. 1.2).
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1.2 In Art. 89 Abs. 1 BGG sind mit Blick auf die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kumulativ drei Anforderungen verankert. Der Beschwerdeführer muss vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder dazu keine Möglichkeit erhalten haben (lit. a). Er muss durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt sein (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c).
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1.3 Die Kriterien von Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwerdelegitimation von Nachbarn gegen unzulässige Popularbeschwerden ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen; insgesamt kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a des früheren Organisationsgesetzes vom 16. Dezember 1943 (aOG) entwickelt worden sind (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a S. 51 f., 379 E. 4b S. 386 f.), angeknüpft werden. Aus dem Legitimationskriterium des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist jedoch abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nur die Überprüfung des Bauvorhabens im Lichte jener Rechtssätze verlangen kann, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Dieses Erfordernis trifft beispielsweise nicht zu bei Normen über die innere Ausgestaltung der Baute auf dem Nachbargrundstück, die keinerlei Auswirkungen auf die Situation des Beschwerdeführers haben (vgl. das Votum von Bundesrat Blocher in der ständerätlichen Beratung vom 8. März 2005, AB 2005 S 135 f.; siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253; Urteil 1C_64/2007 des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, E. 2). Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. In jedem Fall kann aber der Beschwerdeführer - wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.) - die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft.
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1.4 Das Grundstück des Beschwerdeführers, GB Nr. 694, liegt nördlich der Parzelle der Bauherrin (Nr. 576). Zwischen den beiden Grundstücken verläuft die Quartierstrasse "obere Sonnhalde". Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid, welcher der Beschwerdegegnerin erlaubt, das umstrittene Cheminée zu bauen, besonders berührt. Mit der Inbetriebnahme des Cheminées gehen Rauchemissionen einher, durch welche der Beschwerdeführer als Eigentümer der höher gelegenen Nachbarparzelle mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Er hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils vom 16. März 2007 im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.5 hiernach einzutreten.
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1.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften geltend macht, ist er im Beschwerdeverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu hören.
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1.6 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit genügender Klarheit aus den Akten, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, die "Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach" (Kamin-Empfehlungen) des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) vom 15. Dezember 1989 nicht richtig angewandt zu haben. Zwar seien die Vorgaben der kantonalen "Vollzugshilfe für Wärmetechnische Anlagen im kommunalen Brandschutz" des Aargauischen Versicherungsamtes (AVA) eingehalten, nicht aber diejenigen der BUWAL-Empfehlungen. Es handle sich beim umstrittenen Cheminée entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anlage, die nur selten benützt werde und bei der deswegen Erleichterungen gewährt werden könnten. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem es ohne Vorliegen eines Beweises angenommen habe, das Cheminée diene nicht Heizzwecken, sondern der Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre.
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2.1 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (vgl. die Botschaft, BBl 2001 S. 4338).
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2.2
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2.2.1 Das Verwaltungsgericht verweist im angefochtenen Urteil zunächst - unter Bezugnahme auf den Entscheid des BVU vom 5. September 2005 - auf Art. 36 Abs. 3 lit. c der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und die daraus hervorgegangenen, in E. 2 hiervor zitierten Kamin-Empfehlungen des BUWAL. Gemäss Ziff. 32 Abs. 1 lit. a der Kamin-Empfehlungen muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0.5 m überragen. Das vom BUWAL am 20. Oktober 2000 ergänzend erlassene Merkblatt über die Kaminmindesthöhen für kleine Feuerungsanlagen halte in Ziff. 3 fest, dass neben den lufthygienischen Vorschriften stets auch die Vorschriften der kantonalen Gebäudeversicherung einzuhalten seien. Die baupolizeilich motivierten Vorschriften dienten der Minimierung des Brandrisikos durch heisse Abgase und Funkenwurf. Für Hausbesitzer und Anlagebetreiber sei stets die strengere der beiden Vorschriften massgebend, in der Regel die lufthygienisch begründete Kaminhöhe. Vorliegend seien die Vorschriften des AVA erfüllt, was auch der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkenne. Der erforderliche Abstand der Abgasanlage von 3 m zum höheren Gebäudeteil (Wohnhaus) sei eingehalten und die Höhe über Dach (im rechten Winkel zur Dachfläche des Anbaus gemessen) erreiche mit 1 m ebenfalls die vorgeschriebene Mindesthöhe. (Ziff. 5.8 Abs. 23 der Vollzugshilfe des AVA). Strittig sei, ob auch die Kamin-Empfehlungen des BUWAL als einschlägige Vorschriften über die Luftreinhaltung berücksichtigt würden. Diese seien in der Tat strenger, verlangten sie doch grundsätzlich, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0.5 m überrage. Wohnhaus und Anbau bilden nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bauliche Einheit, weshalb der Dachfirst des Wohnhauses den höchsten Gebäudeteil darstelle und der Kamin diesen um mindestens 0.5 m überragen müsste. Der lediglich über die Dachfläche des Anbaus reichende Kamin erfülle diese Voraussetzung nicht und erweise sich somit nur als bewilligungsfähig, wenn Erleichterungen im Sinne von Ziff. 24 der Kamin-Empfehlungen gewährt werden könnten.
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2.2.2 Dazu zieht das Verwaltungsgericht sinngemäss in Erwägung, das Cheminée werde nicht zu Heizzwecken verwendet, sondern solle vorwiegend eine gemütliche Atmosphäre im Anbau schaffen, weshalb es nur sehr eingeschränkte Betriebszeiten aufweise. Das Hauptgebäude werde über eine Ölheizung, der Anbau dagegen mittels einer im Boden verlegten elektrischen Widerstandsheizung beheizt. Hauptgebäude und Anbau verfügten somit über funktionsfähige Heizungsanlagen. Ob der Anbau darüber hinaus auch noch mit einem elektrischen Heizelement versehen sei, wie dies an der Augenscheinsverhandlung festgestellt worden sei, vom Beschwerdeführer aber nach wie vor bestritten werde, sei unter diesen Umständen von keiner Bedeutung. Wenn die Beheizung sämtlicher Räume sichergestellt sei, erscheine die von den Vorinstanzen getroffene Annahme einleuchtend, wonach das Cheminée mit Blick auf die Ansprechzeit der Widerstandsheizung lediglich als Überbrückungsmassnahme und zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre diene und entsprechend nur selten in Betrieb sei. Im Gegensatz dazu sei die Vermutung des Beschwerdeführers, es werde mit dem offenen Cheminée im Anbau eine zusätzliche Heizung eingebaut, welche u.a. auch das Wohnhaus beheizen solle, geradezu lebensfremd. Das Cheminée sei aufgrund seiner Konstruktionsweise nicht als Heizungsanlage ausgelegt. Aus Praktikabilitätsgründen (es müsste regelmässig Brennholz nachgelegt werden, überdies entständen Geruchsimmissionen) dürfte die Beheizung des Anbaus nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch weiterhin mit der elektrischen Widerstandsheizung erfolgen. Die Annahme, mit dem Cheminée könnte das Wohnhaus beheizt werden, erscheine weit hergeholt: Der Wärmeaustausch mit dem Wohnhaus müsste mangels eines Belüftungssystems über den Durchgang vom Anbau ins Wohnhaus erfolgen, was seine Wirksamkeit erheblich in Frage stellen würde. Zudem erachtet das Verwaltungsgericht den Komfort dieser Heizmethode als äusserst eingeschränkt. Es fehle neben einer konstruktiven Verbindung auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Cheminée und den bestehenden Heizungsanlagen. Für die Vorinstanzen habe deshalb keinen Anlass bestanden, die bestehenden Heizungsanlagen in das Baubewilligungsverfahren für das Cheminée miteinzubeziehen und eine immissionsrechtliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Sie hätten daher auch auf die entsprechenden Beweiserhebungen verzichten dürfen. Ein solches Cheminée sei klarerweise eine selten benutzte Anlage im Sinn von Ziff. 24 der Kamin-Empfehlungen. Auf eine bestimmte jährliche Betriebsdauer könne es dabei nicht ankommen, lasse sich doch diese weder mit technischen Hilfsmitteln verlässlich erfassen noch behördlich überwachen. Entscheidend sei die im Bewilligungszeitpunkt beabsichtigte und plausibel erscheinende Nutzung des Cheminées, welche hier im Sinne einer Prognose eine seltene Nutzung sehr wahrscheinlich erscheinen lasse und deshalb gestützt auf Ziff. 24 Satz 1 der Kamin-Empfehlungen Erleichterungen erlaube. Den Bedenken des Beschwerdeführers werde mit dem Verbot übermässiger Immissionen Rechnung getragen.
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2.2.3 Das Verwaltungsgericht gelangt zum Schluss, die von der Beschwerdegegnerin gewählte, den Vorschriften des AVA entsprechende Variante mit einem in die Dachfläche des Anbaus ausmündenden Kamin sei nicht zu beanstanden. Besondere Emissionsgrenzwerte seien gemäss Ziff. 522 des Anhangs 3 zur LRV bei einem Cheminée dieser Bauart nicht einzuhalten und übermässige Immissionen angesichts der Gebäudeabstände (18 m; zwischen den Parzellen Nrn. 576 und 694 liege die Quartierstrasse Sonnhalde) ohnehin nicht zu erwarten. Damit erweise sich das Vorhaben als rechtmässig.
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2.3 Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; 124 II 517 E. 4b S. 522).
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2.4 Das umstrittene Cheminée stellt eine neue stationäre Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV dar. Gemäss Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Wie gesehen (E. 2.2.1 hiervor) hat das BUWAL gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, um die Kaminhöhe zu bestimmen, welche nach Art. 6 Abs. 2 LRV nötig ist, um Emissionen übers Dach abzuleiten. Diese Empfehlungen weisen weder Gesetzeskraft auf, noch binden sie grundsätzlich den Richter oder die Verwaltungsbehörden (Urteil 1A.121/2005 vom 28. November 2005 E. 2.2). Dennoch sind solche Empfehlungen oder Richtlinien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1A.222/2005 vom 12. April 2006, E. 3.4.6, in URP 2006 S. 730 mit Hinweisen).
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2.5 Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht auf die Kamin-Empfehlungen abgestellt und sich bei seinem Entscheid insbesondere auf deren Ziff. 24 gestützt, wonach die Behörde bei Anlagen, welche nur selten benutzt werden Erleichterungen gewähren kann. Übermässige Immissionen dürfen jedoch nicht auftreten.
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Was der Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbringt, vermag weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht zu belegen noch eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Im Gegenteil, die gerichtliche Würdigung erscheint in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zwar mögen die Aussagen der Beschwerdegegnerin über die aktuelle Beheizung des Anbaus auf den ersten Blick widersprüchlich scheinen. In der Eingabe vom 1. November 2005 ans Verwaltungsgericht hatte sie auf S. 5 ausgeführt, die bestehende Bodenheizung sei an die Ölheizung angeschlossen. Auch in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2007 hält sie auf S. 7 fest, der Anbau sei an die Ölheizung angeschlossen. Indes hat sie im Schreiben vom 11. Juni 2007 an das Bundesgericht klar gestellt, dass dazu eine Berichtigung anzubringen sei: Die bestehende Heizung des Wintergartens sei nicht an die Ölheizung angeschlossen. Beide im Wintergarten vorhandenen Heizungen seien elektrische Heizungen. Unbestritten ist auch von Seiten des Beschwerdeführers, dass eine elektrische Widerstandsheizung im Boden des Anbaus vorhanden ist. Der Hauptbau wird jedenfalls mittels Ölfeuerung und sicherlich auch künftig nicht übers Cheminée beheizt, unabhängig davon, wieviele elektrische Heizungen im Anbau bestehen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht zu bedenken gibt, müsste der Wärmeaustausch mit dem Wohnhaus mangels eines Belüftungssystems über den Durchgang vom Anbau ins Wohnhaus erfolgen, was seine Wirksamkeit erheblich in Frage stellen würde. Auch aus ökonomischer Sicht ist kaum wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Beheizung in Erwägung ziehen könnte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass der Anbau bereits über ein funktionsfähiges Heizsystem verfügt. Wenn er heute behauptet, es bestehe - entgegen der damals von ihm nicht beanstandeten Feststellungen beim Augenschein mit dem BVU - nur eine im Boden verlegte Widerstandsheizung und es seien nicht mehrere Heizungen vorhanden, ändert dies nichts am Umstand, dass schon heute eine unabhängige Heizmöglichkeit für den Anbau existiert. Das Verwaltungsgericht durfte denn zu Recht annehmen, das Cheminée diene in erster Linie zur Schaffung einer gemütlichen Atmosphäre. Es handelt sich folglich auch um keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung, wenn das Verwaltungsgericht von einer insgesamt seltenen Benutzung des Cheminées ausgegangen ist und der Beschwerdegegnerin Erleichterungen gewährt hat. Dabei durfte das Verwaltungsgericht von der verbindlichen Festlegung einer maximalen Stundenzahl absehen, auch wenn gemäss zürcherischer Praxis bei einer jährlichen Betriebsdauer von bis zu 50 Stunden von einer Kleinfeuerungsanlage auszugehen ist. Eine rechtsverbindliche Definition für selten benutzte Anlagen besteht auf Bundesebene nicht. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls der Argumentation des Verwaltungsgerichtes zu folgen.
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2.6 Hinzu kommt, dass kein Recht darauf besteht, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste; insofern ist eine geringfügige Belästigung der Umgebung zumutbar (BGE 133 II 169 E. 3.2 S. 175; vgl. Urteile 1A.214/2005 vom 31. Januar 2006, E. 6.3.1; 1A.65/2005, E. 5.3, nicht publ. in BGE 132 I 82). Das Vorsorgeprinzip hat nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht -eliminierenden Charakter (BGE 133 II 169 E. 3.2 S. 175; 126 II 399 E. 4c S. 406 mit Hinweis). Aufgrund der geringen Betriebsdauer dürften sich die Immissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in engen Grenzen halten. Nicht bestritten ist überdies, dass der Kamin die feuerpolizeilichen Vorschriften erfüllt. Der Beschwerdeführer kann auch nicht verlangen, dass der neue Kamin in den offenbar vorbestehenden Doppelkamin integriert wird, zumal Art. 6 Abs. 1 LRV vorsieht, dass Emissionen möglichst nah am Ort ihrer Entstehung zu fassen sind - vorliegend also direkt im Anbau. Sofern das neue Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Bewilligung ihres Projektes. Das Vorgehen und die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte sich die Prognose in lufthygienischer Hinsicht im Nachhinein als falsch herausstellen, ist es Aufgabe der Baubehörde, zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen zu verlangen.
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3.
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Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Unterentfelden, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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