BGer 2C_462/2007 | |||
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BGer 2C_462/2007 vom 11.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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2C_462/2007 /ble
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Urteil vom 11. September 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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Martin Ruch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsrat Schaffhausen, Beckenstube 11,
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8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Teilrevision des Gesetzes über die direkten Steuern,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Kantonsrats Schaffhausen vom 20. August 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Kanton Schaffhausen plant eine Teilrevision seines Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG). Der Zweck der Änderung wird umschrieben mit "Senkung der Unternehmensbesteuerung zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Entwicklungsfähigkeit der Betriebe und Unternehmen". Grundlage bilden der Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 20. März 2007 sowie die Vorlage der Spezialkommission 2007/4 Steuergesetz (Unternehmensbesteuerung) vom 16. Juli 2007. Der Kantonsrat nahm die Beratung an seiner Sitzung vom 20. August 2007 auf. Gegenstand der Beratung bildete auch der Antrag von Kantonsrat Fehr auf Änderung von Art. 38 Abs. 1 StG in dem Sinn, dass der Steuersatz für Einkommensteile über Fr. 500'000.-- einheitlich 13 Prozent betrage, d.h. dass auf den ab dieser Einkommenshöhe degressiv ausgestalteten Steuertarif zu verzichten sei. Der Rat stimmte einem Ordnungsantrag auf Abbruch der Diskussion über diesen in der Vorlage nicht enthaltenen Punkt zu, und der Antrag, die heutige Degression zu streichen, wurde abgelehnt. Anschliessend wurde die Beratung über andere Gesetzesbestimmungen fortgesetzt; aus zeitlichen Gründen konnte sie nicht zu Ende geführt werden, und die Fortsetzung der Diskussion wurde auf eine spätere Sitzung verschoben.
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Martin Ruch gelangte am 3. September 2007 mit einer als ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht. Er beantragt unter Hinweis auf das Urteil 2P.43/2006 vom 1. Juni 2007, womit das Bundesgericht die Verfassungswidrigkeit des degressiven Steuertarifs im Kanton Obwalden festgestellt hat, der Entscheid des Kantonsrats vom 20. August 2007 sei aufzuheben; das degressive Steuersystem sei ausser Kraft zu setzen und ausserdem seien die verfassungswidrigen Steuernormen aufzuheben bzw. die degressiven Steuertarife selbst als unbeachtlich zu bezeichnen. Zugleich ersucht er um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Auf Aufforderung vom 5. September 2007 hin, den angefochtenen Entscheid einzureichen, hat der Beschwerdeführer am 7. September 2007 das Protokoll der 12. Sitzung des Kantonsrats Schaffhausen vom 20. August 2007 nachgereicht.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer ficht nicht einen Entscheid an. Vielmehr richtet sich seine Beschwerde gegen kantonale Gesetzesbestimmungen; sie richtet sich gegen einen Erlass. Ein kantonaler Erlass kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. b BGG). Der Ausschlusskatalog von Art. 83 BGG betrifft nur Beschwerden gegen Entscheide und kommt bei der Anfechtung von Erlassen (abstrakte Normenkontrolle) nicht zur Anwendung.
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Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG). Im Kanton Schaffhausen können zwar Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen des Kantons beim Obergericht angefochten werden; nicht vorgesehen ist aber die Anfechtbarkeit von Gesetzen (Art. 51 des Schaffhauser Gesetzes vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz]), sodass vorliegend der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuergesetzes unmittelbar ans Bundesgericht gelangen kann.
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Schliesslich ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes, die ab einer bestimmten Einkommens- bzw. Vermögenshöhe für natürliche Personen einen degressiven Steuertarif vorsehen (namentlich Art. 38 Abs. 1 und 49 Abs. 2 StG). Diese Bestimmungen sind am 30. November 2003 von den Schaffhauser Stimmbürgern angenommen und bereits vor mehreren Jahren in Kraft gesetzt worden. Die Frist zu ihrer Anfechtung ist längst abgelaufen. Der Beschwerdeführer ist indessen der Ansicht, der Lauf der Beschwerdefrist sei durch die Beratungen des Kantonsrats vom 20. August 2007 neu ausgelöst worden.
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2.2
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2.2.1 Ein anfechtbarer Hoheitsakt liegt - frühestens - dann vor, wenn das normgebende Organ über das neu zu schaffende Gesetz oder über die Änderung eines bestehenden Erlasses definitiv Beschluss gefasst hat. Die Beratungen im Schaffhauser Kantonsrat über die Gesetzesrevision sind am 20. August 2007 nicht abgeschlossen worden, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Protokoll ergibt; über ein allfälliges Fortschreiten oder gar den Abschluss des Gesetzgebungsprozesses hat er bisher nicht berichtet. Es fehlt mithin noch an einem formell beschlossenen Erlass und damit an einem möglichen Objekt einer Beschwerde. Insofern liegt selbst nicht der Fall einer verfrühten Beschwerde vor, deren Behandlung bis zum Vorliegen des Erwahrungsbeschlusses (nach der Volksabstimmung oder nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist) auszusetzen wäre (vgl. hierzu die unter der Herrschaft des am 31. Dezember 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3 531] ergangene Rechtsprechung: BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f., 306 E. 1 S. 309; 124 I 145 E. 1b S. 148; 121 I 187 E. 1a S. 189 mit Hinweisen); auch für diese Konstellation wird vorausgesetzt, dass mindestens ein vom Parlament definitiv beschlossenes Gesetz vorliegt. Schon aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
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2.2.2 Angefochten wird nicht ein neues Gesetz, sondern die partielle Änderung des bestehenden Steuergesetzes. Primär kann in einem solchen Fall die Aufhebung von konkret revidierten Gesetzesbestimmungen beantragt werden. Normen, die sich nicht im Änderungstext finden und unverändert fortbestehen, können dem Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anfechtung des Änderungsgesetzes bloss unter der Voraussetzung zur Prüfung unterbreitet werden, dass ihnen im Rahmen des modifizierten Gesetzes eine gegenüber ihrem ursprünglichen Gehalt veränderte Bedeutung zukommt, sie einen anderen Rechtssinn erhalten und im Gesamtzusammenhang in einem anderen Licht erscheinen (s. zur abstrakten Normenkontrolle nach dem Bundesrechtspflegegesetz BGE 122 I 222 E. 1b/aa S. 224 f.; 110 Ia 7 E. 1d S. 12; 108 Ia 126 E. 1b und c S. 130 f.). Vorliegend ergibt sich schon aus der Zweckumschreibung des Revisionsvorhabens (Senkung der Unternehmensbesteuerung zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Entwicklungsfähigkeit der Betriebe und Unternehmen), aber auch aus der Vorlage der Spezialkommission Steuergesetz vom 16. Juli 2007 und schliesslich aus den Beratungen im Kantonsrat, dass nicht eine Neuregelung der Besteuerung der natürlichen Personen angestrebt wird. Insbesondere betrifft keine der geänderten Normen auch nur indirekt die Gestaltung des Steuertarifs. Inwiefern die vom Beschwerdeführer beanstandeten, seit längerem in Kraft stehenden gesetzlichen Normen durch die veränderten Bestimmungen im beschriebenen Sinn eine neue Bedeutung erhalten sollen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Unter diesem Gesichtswinkel ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
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2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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