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Informationen zum Dokument  BGer 2C_436/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_436/2007 vom 12.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_436/2007 /ble
 
Urteil vom 12. September 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Müller,
 
Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 2004 (Ermessensveranlagung),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2007.
 
Sachverhalt:
 
Am 29. August 2006 erliess das Steueramt der Stadt Kreuzlingen gegenüber dem Steuerpflichtigen X.________ eine zweite Mahnung "zur Ergänzung der Steuererklärung 2004" mit Androhung der Ermessensveranlagung für den Fall, dass er der Mahnung nicht nachkommen würde. Der Steuerpflichtige reichte Unterlagen zu seiner Motorfahrzeugversicherung ein und erklärte erneut, zu den übrigen Fragen lägen bereits alle Aussagen schriftlich vor. Mit Verfügung vom 15. September 2006 wurde X.________ nach Ermessen veranlagt. Auf die Einsprache trat das Steueramt nicht ein, weil diese die zur Anfechtung einer Ermessensveranlagung qualifizierte Begründung nicht enthalte.
 
Mit Entscheid vom 27. April 2007 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau den Rekurs ab.
 
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 11. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
 
1.1 Gemäss § 157 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Thurgau (StG/TG) und Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) hat der Steuerpflichtige auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Er muss namentlich Geschäftsbücher, Belege und weitere Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Es handelt sich um die allgemeine Mitwirkungspflicht, welche alle Steuerpflichtigen trifft (Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Aufl. 2002, N 38 zu Art. 42 StHG). Der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Abgabe der korrekt und wahrheitsgemäss ausgefüllten Steuererklärung sowie den Angaben zu seiner Lebensführung habe er seine Mitwirkungspflichten bereits vollumfänglich erfüllt (Beschwerde S. 4), erweist sich daher von vornherein als unbehelflich.
 
1.2 Gemäss § 162 StG/TG und Art. 46 Abs. 3 StHG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 164 Abs. 2 StG/TG, Art. 48 Abs. 2 StHG). Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen verlangt daher eine qualifizierte Begründung der Einsprache.
 
Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wies der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2004 ein Vermögen von Fr. 4'153.35 aus, nachdem er in den Vorjahren einen stete Zunahme des Vermögens bis Fr. 97'549.-- deklariert hatte. Das Steueramt forderte den Beschwerdeführer daher auf, über die massive Abnahme seines Vermögens Auskunft zu erteilen. Anstatt Belege einzureichen begnügte er sich mit der Angabe, er habe ein schönes Leben geführt. Später brachte er vor, er habe Geld für Sex mit jungen Frauen gebraucht. Schliesslich reichte er einen Kontoauszug der Thurgauer Kantonalbank für das Jahr 2004 ein. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2004 den Betrag von Fr. 111'000.-- abgehoben hatte. Die Veranlagungsbehörde betrachtete die Behauptung, dass er sein gesamtes Vermögen in nicht unerheblicher Höhe an einem einzigen Tag abgehoben habe, um sexuelle Dienstleistungen zu kaufen, zu Recht als unglaubwürdig. Das wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt mit der Aufforderung, den Verbleib des Geldes mit Belegen nachzuweisen. Das hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und damit seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Veranlagung missachtet. Es steht daher nicht fest, wie er den Betrag von Fr. 111'000.-- verwendet hat. Der Verdacht der Veranlagungsbehörde, der Beschwerdeführer besitze ein weiteres Konto oder er habe dieses Geld in Vermögenswerte investiert, ist berechtigt.
 
1.3 Die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung sind damit erfüllt. Die Veranlagungsbehörde behalf sich in der Weise, dass sie den Betrag von Fr. 111'000.-- beim Vermögen und einen geschätzten Vermögensertrag von Fr. 3'238.-- beim Einkommen aufrechnete. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch im Einspracheverfahren den Nachweis nicht erbracht, wie er den Betrag von Fr. 111'000.-- verwendete. Damit ist der Nachweis, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig sei (§ 164 Abs. 2 StG/TG), nicht geleistet worden. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache zu Recht nicht ein. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der dieses Ergebnis kantonal letztinstanzlich bestätigt hat, verstösst nicht gegen Bundesrecht. Dass das Verwaltungsgericht die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen auch noch materiell geprüft hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
 
2.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. September 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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