BGer I 1058/2006 | |||
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BGer I 1058/2006 vom 12.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 1058/06
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Urteil vom 12. September 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Bühler,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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H.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1955 geborene H.________ (geschiedene W.________) war ab 1. Juni 1995 als Geschäftsführerin der Firma T.________ SA mit Sitz in R.________ tätig. Am 29. Juli 1995 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Abknicktrauma mit Kopfanprall, eine leichte Contusio cerebri rechts fronto-temporal, eine Nasenbeinfraktur, eine Fissur am Mittelglied Dig V links sowie eine Rissquetschwunde am linken Unterschenkel praetibial zu und war in der Folge vorübergehend vollständig und dann teilweise arbeitsunfähig. Ab 3. Januar 1996 war sie teilzeitlich als Lounge Attendant bei der Firma S.________ AG tätig und erteilte zusätzlich ab August 1996 an der Fortbildungsschule der Gemeinde R.________ Spanischunterricht. Am 16. Juni 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 95 % ab 29. Juli 1996 bzw. von 42 % ab 1. Juni 1998 und sprach H.________ mit Verfügungen vom 10. Januar 2000 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente (nebst Kinderrenten), für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Mai 1999 eine Viertelsrente (nebst Kinderrenten) und ab 1. Juni 1999 ebenfalls eine Viertelsrente (nebst Kinderrenten) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Januar 2001 in dem Sinne teilweise gut, dass es die Rentenverfügungen für die Zeit ab 1. Juli 1998 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch ab 1. Juli 1998 neu entscheide. H.________ liess dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. Juli 1998 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil I 101/01 vom 10. April 2002 ab und hielt in den Erwägungen fest, der rechtserhebliche Sachverhalt bedürfe einzig mit Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergänzender Abklärung.
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A.b Die IV-Stelle holte hierauf bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten vom 12. Februar 2004 ein und zog Arbeitgeberberichte der Firma S.________ AG vom 19. Juli 2002 und 28. Juni 2004 und der Gemeinde R.________ vom 18. Juni 2004 sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten bei. Gestützt darauf ermittelte sie für die Zeit ab 1. Juli 1998 einen Invaliditätsgrad von 45 % und setzte die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 1998 auf eine Viertelsrente fest (Verfügung vom 6. August 2004). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess H.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab Juli 1998 und einer Dreiviertelrente ab Januar 2004 beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte von der MEDAS einen ergänzenden Bericht vom 22. Januar 2006 zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit der Versicherten ein und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat keine Vernehmlassung erstattet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht hat daher nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten, unter der Herrschaft des ATSG weiterhin geltenden Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsfähigkeit und Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesen Fassung]; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Ermittlung des Invaliditätsgrades voll Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung]; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 29. E. 1 S. 30) und die Abstufung des Retenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG [in den vor und nach dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 intertemporalrechtlich anwendbaren Fassungen]) analog den für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] i.V.m. Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 88a IVV [in den bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen Fassungen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; s. auch BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 E. 1b S. 15, je mit Hinweisen) sowie die beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Umfang der der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1998 zustehenden Invalidenrente, namentlich die Höhe der für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen.
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4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) abweichend von dem im Verwaltungsverfahren unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 70'900.85 auf Fr. 63'793.- (je Basis 1998) festgesetzt hat, ohne die Parteien vorgängig anzuhören. Damit seien die bundesrechtlichen Grundsätze über den Einbezug von den Streitgegenstand bestimmenden, aber nicht beanstandeten Teilelementen in die verwaltungsgerichtliche Überprüfung (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417, 110 V 48 E. 4a S. 53) sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.
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4.1.1 Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 70'900.85 entspricht dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin gemäss Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. August 2004 und - ungefähr (Fr. 70'200.-) - gemäss ursprünglicher Rentenverfügung vom 10. Januar 2000 im Gesundheitsfall als vollzeitlich angestellte Geschäftsleiterin der Firma T.________ SA im revisionsrechtlich relevanten Vergleichszeitpunkt (1. Juli 1998) erzielt hätte. Dieses ausgehend von den konkreten Angaben der erwähnten Firma im Arbeitgeberbericht vom 20. Juni 1997 ermittelte Einkommen wurde im ersten Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Januar 2001 im Zusammenhang mit dem damals umstrittenen Status der Versicherten als Gesunde beiläufig als "fragwürdig" bezeichnet, war jedoch - mit Blick auf den Rückweisungsentscheid des Gerichts auch hinsichtlich der Statusfrage - nicht Gegenstand weiterer richterlicher Überprüfung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte alsdann in seinem Urteil vom 10. April 2002 die vorinstanzliche Rückweisung mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, verneinte indessen weiteren Abklärungsbedarf bezüglich des Status' als Vollerwerbstätige gemäss Rentenverfügung vom 10. Januar 2000; zur Frage, ob das Valideneinkommen gemäss Antrag der Versicherten auf Fr. 70'408.- zu erhöhen sei, äusserte sich das Gericht nicht. Das in der anschliessend erlassenen neuen Rentenverfügung vom 6. August 2004 für das Jahr 1998 angenommene Valideneinkommen von Fr. 70'900.85 (für das Jahr 2004: Fr. 80'013.- gemäss Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005) ist in den vorinstanzlich eingereichten Rechtsschriften unbestritten geblieben.
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4.1.2 Das kantonale Gericht ist nunmehr gestützt auf die im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publizierten, die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der Firma T.________ SA betreffenden rechtserheblichen Tatsachen (Beschwerdeführerin, seit 1995 Verwaltungsrätin und ab 2005 Liquidatorin der Gesellschaft; richterliche Auflösung der Gesellschaft am 2005 zwecks Herstellung des gesetzmässigen Zustandes hinsichtlich des Mindestkapitals und der Mindestliberierung) sowie gestützt auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (als obligatorische Unfallversicherung) am 3. Oktober 1997 gemachten Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Geschäftsgang der Firma T.________ SA in den Jahren 1996 und 1997 zum Schluss gelangt, dass sich diese Gesellschaft bereits im Jahre 1997 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Revisionszeitpunkt am 1. Juli 1998 nicht mehr als Geschäftsführerin mit einem vollzeitlichen Pensum bei dieser Gesellschaft tätig gewesen wäre, wenn sie gesund geblieben wäre. Unter diesen Umständen sei das Valideneinkommen nicht gestützt auf die Lohnangaben der betreffenden Firma, sondern auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Ausgehend von dem von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Sekretariats- und Kanzleiarbeiten im Jahre 1998 durchschnittlich erzielten Einkommen von Fr. 5'075.- monatlich (LSE 1998: TA7/Kat. 22: Anforderungsniveau 4/Frauen/Median) und unter Berücksichtigung der in dieser Branche üblichen wöchentlichen Arbeitszeit (41.6 Std.) hat die Vorinstanz für den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkt (1998) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 63'793.- ermittelt und dieses ohne vorgängige Anhörung der Parteien ihrer Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt.
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4.1.3 Die Frage, ob das Vorgehen des kantonalen Gerichts im Sinne des unter E. 4.1 Gesagten Bundesrecht verletzt und namentlich die Grundsätze über die rechtliche Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden missachtet, kann offen gelassen werden. Gleiches gilt auch für die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) betreffend die konkrete Ermittlung des Valideneinkommens, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz vom rechtsprechungsgemässen Grundsatz abweichen durfte, wonach bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224, mit Hinweis), und - bejahendenfalls - ob sie fallspezifisch auf die richtigen statistischen Tabellenwerte abgestellt hat. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, fällt das Ergebnis auch dann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, wenn das Valideneinkommen antragsgemäss auf Fr. 70'900.85 (Basis 1998) festgesetzt wird.
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4.2 Mit Bezug auf die Bemessung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) macht die Beschwerdeführerin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dahingehend geltend, das kantonale Gericht habe als im Jahre 1998 erzieltes Invalideneinkommen der Versicherten den von der Firma S.________ AG gemeldeten und im individuellen Konto eingetragenen AHV-Lohn in der Höhe von Fr. 33'150.-- herangezogen, obwohl dieser auf einem höheren durchschnittlichen Beschäftigungsgrad als der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % beruht habe. Der damit korrespondierende Invalidenlohn habe 1998 lediglich Fr. 26'325.-- (13 x 2'025) betragen.
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4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1996 ununterbrochen sowohl als Lounge Attendant bei der Firma S.________ AG als auch als Sprachlehrerin an der Fortbildungsschule der politischen Gemeinde R.________ erwerbstätig; in den Jahren 1998/1999 hat sie zusätzlich noch beim Frauenpodium O.________/Sprachkurse gearbeitet. Mit diesen Tätigkeiten hat sie im Jahre 1998 (revisionsrechtlicher Vergleichszeitpunkt) einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 40'940.- erzielt. Für die folgenden Jahre sind AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 40'667.- (1999), Fr. 38'573.- (2000), Fr. 41'609.- (2001), Fr. 39'389.- (2002), Fr. 41'668.- (2003) und Fr. 46'358.- (2004) ausgewiesen, was insgesamt Fr. 289'204.- und pro Jahr durchschnittlich Fr. 41'314.85 ergibt. Dieser jährliche Gesamtverdienst liegt um rund 25 % über dem im Jahre 1998 allein bei der Firma S.________ AG erzielten Verdienst von Fr. 33'150.--. Zwar haben die Ärzte der MEDAS in ihrem Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2006 die Frage, ob der Beschwerdeführerin neben und zusätzlich zu ihrer Restarbeitsfähigkeit von 50 % als Lounge Attendant auch das Teilpensum als Sprachlehrerin zumutbar sei, sinngemäss verneint. Die dafür angeführte Begründung - Motivation/optimale Zeiteinteilung - beruht allerdings nicht auf medizinisch relevanten Argumenten. Abgesehen davon kann eine ärztliche Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit dahingehend, dass nur eine von zwei tatsächlich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu 50 % zumutbar sei, nicht als schlüssig und damit beweiskräftig gelten, wenn eine Versicherte wie die Beschwerdeführerin über viele Jahre neben einem teilzeitlichen Haupterwerb einer Nebenerwerbstätigkeit von wenigen Stunden pro Woche nachgeht, ohne dass sich dies unter objektiven medizinischen Gesichtspunkten nachgewiesenermassen negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt hätte. Die Nebenerwerbstätigkeit hat namentlich zu keinen längeren, krankheitsbedingten Abwesenheiten in der Hauptbeschäftigung als Lounge Attendant geführt (Arbeitgeberberichte der Firma S.________ AG vom 19. Juli 2002 und 28. Juni 2004). Der Nebenerwerb als Sprachlehrerin darf daher bei der Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens mitberücksichtigt werden.
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4.2.2 Für den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitpunkt 1998 ergibt sich aus dem Vergleich des konkret erzielten Invalideneinkommens von Fr. 40'940.- (vgl. E. 4.2.1 hievor) und des Valideneinkommens von Fr. 70'900.85 (vgl. E. 4.1.3 in fine) ein Invaliditätsgrad von 42 %. Auch für die folgenden Jahre resultieren aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen - unter Mitberücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Seiten des Valideneinkommens (Bundesamt für Statistik, T1.2.93, Nominalohnindex Frauen 1993-2003/2000-2004, Arbeitsbereich "Büro und Technik") - Invaliditätsgrade unter 50 %: 43 % für das Jahr 1999 (Invalideneinkommen [IE]: 40'667; Valideneinkommen [VE]: 71'326.25 [+0.6 %]), 47 % für das Jahr 2000 (IE: 38'573; VE: 72'467.50 [+1.6 %]), 44 % für das Jahr 2001; IE: 41'609; VE: 74'424.10 [+2.7 %]), 48 % für das Jahr 2002; IE: 39'389; VE: 75'987 [+2.1 %]), 46 % für das Jahr 2003; IE: 41'668; VE: 77'278.80 [+ 1.7 %]) und 47 % für das Jahr 2004 (Zeitpunkt Neuverfügung; IE: 46'358; VE: 78'206.10 [+ 1.2 %]). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen.
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5.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 134 OG (vgl. E. 1 hievor) zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 12. September 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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