BGer 8C_164/2007 | |||
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BGer 8C_164/2007 vom 13.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_164/2007
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Urteil vom 13. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene K.________ war seit 13. Juli 1979 bei der Firma X.________ AG als Schaler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 24. Mai 2001 erlitt er einen Herzinfarkt und war anschliessend arbeitsunfähig. Am 15. März 2003 stürzte er in der Wohnung und zog sich eine Olecranofraktur mit Tricepssehnenausriss rechts zu; wegen dieser Verletzung wurde er mehrmals operiert. Für diesen Unfall erbrachte die SUVA bis 30. April 2005 Heilkosten- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Hinsichtlich der Invalidenrente führte sie weiter aus, im Unfallzeitpunkt sei der Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Sobald er wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne, sei sie bereit, auf Gesuch hin zu prüfen, ob dann für die Unfallfolgen Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 22. Juli 2005 ab, wobei sie feststellte, dass die Verfügung bezüglich des Rentenanspruchs in Rechtskraft erwachsen sei, da sich der Versicherte zu dessen Ablehnung nicht geäussert habe.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 16. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer leidensangepassten Unfallrente entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer leidensangepassten Integritätsentschädigung; eventuell sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen. Ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren.
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Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 forderte es den Versicherten auf, bis 28. August 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was er fristgemäss tat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass im Einspracheverfahren grundsätzlich das Rügeprinzip gilt (Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die Verfügung des Versicherungsträgers tritt deshalb in Rechtskraft, soweit sie unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98; Urteile des Bundesgerichts U 71/07 vom 15. Juni 2007, E. 3.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 292/04 vom 24. Oktober 2005, E. 1.2).
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2.2 In der Einsprache vom 18. Dezember 2004 gegen die Verfügung vom 6. Mai 2005 hat der Versicherte die Zusprechung leidensangepasster Versicherungsleistungen beantragt. In der Einsprachebegründung hat er unter dem Titel Versicherungsleistungen ausgeführt, die Verfügung sei nicht leidensangepasst. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden sei die Integritätsentschädigung im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen höher zu bemessen. Sein rechter Ellbogen sei derart schwer betroffen, dass er seinen gesamten rechten Gebrauchsarm kaum mehr benützen könne, was mit einer schweren Einbusse des Lebensgenusses verbunden sei.
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Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten, dass an die Auslegung der in der Einsprache formulierten Anträge erhöhte Anforderungen zu stellen sind, da der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertreten war (erwähntes Urteil U 292/04, E. 1.3). Weiter hat es richtig erkannt, dass die Einsprache nicht auf die Verneinung des Rentenanspruchs Bezug nahm, weshalb die Verfügung vom 6. Mai 2005 in diesem Punkt rechtskräftig wurde. Diesbezüglich ist die Vorinstanz demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UVV; BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227, 124 V 29 E. 1 S. 31 f. mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 198/06 vom 31. August 2006, E. 2.1, und U 224/05 vom 5. August 2005, E. 2.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Neuerung - die ausdrückliche Anerkennung psychischer Integritätsschäden in Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV - bisheriger Rechtslage entspricht (BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S. 251, U 172/99; Urteil des Bundesgerichts U 223/06 vom 8. Februar 2007, E. 3.2).
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3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 28. Oktober 2004 überzeugend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer für die Beeinträchtigung des rechten Ellbogengelenks eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zusteht. Auch diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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3.3 Hieran vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern.
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3.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht von einer faktischen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms gesprochen werden.
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3.3.2 Der Versicherte bringt vor, es könne nicht angehen, dass ihn bloss der SUVA-Kreisarzt, nicht aber ein SUVA-externer Mediziner untersucht habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 ATSG) keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3 S 165). Der Bericht des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 28. Oktober 2004 genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten beweismässigen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 3b/ee S. 353; Urteil des Bundesgerichts U 559/06 vom 4. Juni 2007, E. 4.2), weshalb SUVA und Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt haben.
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3.3.3 Der Versicherte verlangt eine Integritätsentschädigung wegen psychischer Beeinträchtigung. Dem ist entgegenzuhalten, dass für das Vorliegen einer auf den Unfall vom 15. März 2003 zurückzuführenden psychischen Störung in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte bestehen, die gewichtig genug wären, um entsprechende Abklärungen als erforderlich erscheinen zu lassen. Der Versicherte führt denn auch keine Arztberichte an, die auf eine relevante psychische Störung hinweisen würden.
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3.4 Nach dem Gesagten kann ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) von weiteren Abklärungen Abstand genommen werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02).
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; vgl. Beschluss des Bundesgerichts vom 9. Juli 2007).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 13. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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