BGer 1B_145/2007 | |||
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BGer 1B_145/2007 vom 19.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_145/2007
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1B_179/2007 /fun
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Urteil vom 19. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
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Gegenstand
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Anordnung von Sicherheitshaft,
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Beschwerden in Strafsachen 1B_145/2007 und 1B_179/2007 gegen die Verfügungen des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2007 und 18. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung betreffend vorsätzliche Tötung (allenfalls Mord), Gefährdung des Lebens, mehrfachen Diebstahl, Raub und weitere Delikte zulasten verschiedener Personen. Er befand sich seit 27. November 2003 in Untersuchungshaft; diese wurde letztmals bis 30. Juni 2007 verlängert.
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Das Kantonale Untersuchungsrichteramt bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau haben die Untersuchung mit Schlussbericht vom 19. Juni 2007 abgeschlossen; im Bericht wird beantragt, die Akten an das Bezirksgericht Bischofszell zur strafrechtlichen Beurteilung zu überweisen. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2007 dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau als Haftrichter den Antrag, der Angeschuldigte sei mit sofortiger Wirkung in Sicherheitshaft zu versetzen. Der Präsident der Anklagekammer erklärte in seiner prozessleitenden Verfügung vom 28. Juni 2007 die Sicherheitshaft einstweilen bis zum endgültigen Entscheid als zulässig. Am 18. Juli 2007 versetzte der Präsident der Anklagekammer den Beschuldigten - rückwirkend ab 1. Juli 2007 - in Sicherheitshaft. Die Haftanordnung wurde im Dispositiv nicht ausdrücklich befristet; nach den Erwägungen soll die Haftdauer bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung, die mutmasslich im Frühjahr 2008 stattfinden werde, verhältnismässig sein.
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B.
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X.________ ist am 12. Juli 2007 gegen den prozessleitenden Entscheid vom 28. Juni 2007 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 1B_145/2007). Dabei hat er die unverzügliche Freilassung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verlangt.
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Die Staatsanwaltschaft hat angesichts des zwischenzeitlich gefällten Haftentscheids vom 18. Juli 2007 die Abschreibung der Beschwerde befürwortet. Der Präsident der Anklagekammer hat den Antrag gestellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. In der Replik ersucht der Beschwerdeführer um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
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C.
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Mit Eingabe vom 17. August 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Haftentscheid vom 18. Juli 2007 (Verfahren 1B_179/2007). Er beantragt wiederum seine sofortige Freilassung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der letztgenannten Beschwerde. Der Präsident der Anklagekammer spricht sich für die Abweisung dieser Beschwerde aus, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Replik hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen im Verfahren 1B_179/2007 festgehalten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die beiden Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.1 Die beiden Beschwerden stehen in einem engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil darüber zu befinden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).
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1.2 Die mit Beschwerde 1B_145/2007 angefochtene prozessleitende Verfügung vom 28. Juni 2007 ist seit Ergehen der Haftanordnung vom 18. Juli 2007 in der Sache gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben. Nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP muss aber diesfalls noch über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) entschieden werden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494; 111 Ib 182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die prozessleitende Verfügung, was die Fortdauer der Haft betrifft, mit dem späteren Entscheid vom 18. Juli 2007 im Ergebnis bestätigt. In den gegen die beiden Entscheide erhobenen Beschwerden werden im Wesentlichen dieselben Rügen vorgebracht. Daher muss die im Folgenden darzulegende Beurteilung im Verfahren 1B_179/2007 zu einer entsprechenden Würdigung der Prozesschancen im Verfahren 1B_145/2007 führen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, inwiefern der Einwand der Vorinstanz berechtigt ist, wonach auf die Beschwerde 1B_145/2007 ohnehin nicht hätte eingetreten werden dürfen.
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1.3 Die am 18. Juli 2007 erfolgte Anordnung von Sicherheitshaft stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Bei der Beschwerde 1B_179/2007 sind die Sachurteilsvoraussetzungen auch im Übrigen erfüllt.
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2.
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Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Präsidenten der Anklagekammer zur Anordnung von Sicherheitshaft.
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2.1 Untersuchungs- und, nach Abschluss der Untersuchung, Sicherheitshaft, kann im Kanton Thurgau verhängt werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt (vgl. §§ 105 f. der thurgauischen Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970/5. November 1991 [StPO/TG]; BGE 125 I 60 E. 2a S. 61). Für die zeitliche Abgrenzung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird im angefochtenen Entscheid auf das in § 106 Abs. 3 StPO/TG genannte Kriterium des Untersuchungsabschlusses abgestellt; diese Auffassung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der fragliche Zeitpunkt tritt ein, wenn - wie hier - der Schlussbericht über die Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft vorliegt, damit diese gestützt darauf Anklage erheben bzw. den Fall an das Sachgericht überweisen kann (vgl. § 133 Abs. 1 und §§ 141 f. StPO/TG).
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2.2 Im Rahmen der Gesetzesrevision vom 21. Juni 2006, in Kraft seit 7. Oktober 2006, wurde dem Präsidenten der Anklagekammer die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft übertragen; ebenso hat er seither über strittige Gesuche um Entlassung aus der Untersuchungshaft zu entscheiden (vgl. § 113 bis § 113d StPO/TG).
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2.3 Im Vergleich zum eingehenden kantonalen Regelwerk über die Untersuchungshaft fällt auf, dass nur punktuelle Bestimmungen über die Sicherheitshaft bestehen. So hat gemäss § 107 Ziff. 2 StPO/TG das erkennende Gericht oder dessen Präsident nach der Überweisung des Angeschuldigten die Befugnis, einen Haftbefehl zu erlassen; diese Norm blieb in der Revision vom 21. Juni 2006 unverändert. Der mit der Revision eingefügte § 114a StPO/TG mit dem Marginale "Entlassung aus der Sicherheitshaft" hat folgenden Wortlaut:
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"1 Bei Sicherheitshaft gemäss § 106 Absatz 3 übt die Staatsanwaltschaft die Befugnisse aus, welche bei der Untersuchungshaft dem Untersuchungsrichter zustehen.
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2 Über Gesuche um Entlassung aus der Sicherheitshaft entscheidet der Präsident des zuständigen Gerichts innert drei Tagen."
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Keine ausdrückliche Regelung enthält die Strafprozessordnung zur Versetzung eines Angeschuldigten von der Untersuchungshaft in die Sicherheitshaft.
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2.4 Im angefochtenen Entscheid beansprucht der Präsident der Anklagekammer, nach einem Meinungsaustausch mit dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bischofszell, diese Zuständigkeit in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft. Demgegenüber hat nach Meinung des Beschwerdeführers der Präsident dieses Bezirksgerichts die entsprechende Anordnung zu treffen. Der Beschwerdeführer leitet seine Ansicht aus § 114a Abs. 2 StPO/TG ab. Er argumentiert, derjenige Richter, der für die Haftentlassung zuständig ist, habe auch die Versetzung in die Sicherheitshaft zu verfügen.
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2.5 Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Entscheid für nichtig, weil er von der unzuständigen Instanz getroffen worden sei. Gleichzeitig rügt er eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV.
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Fehlerhafte Hoheitsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit Hinweisen). Vorliegend wurde die als nichtig beanstandete Haftverfügung direkt angefochten. Die Prüfung der formellen Mangelhaftigkeit der genannten Verfügung fällt zusammen mit der Beurteilung der parallel dazu erhobenen Verfassungsrüge.
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3.
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3.1 Die Organisation der Rechtspflege und des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts. Art. 30 Abs. 1 BV räumt für sich allein keinen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht ein (vgl. BGE 132 I 140 E. 2.2 S. 146). Aus der Verfassungsbestimmung ergeben sich allerdings Minimalanforderungen an das kantonale Gerichtsverfahren. So muss das Gericht und seine Zuständigkeit namentlich in sachlicher Hinsicht generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34; 129 V 196 E. 4.1 S. 198).
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3.2 Demgegenüber sind in Art. 31 BV besondere Garantien für die richterliche Beurteilung in Fällen des Freiheitsentzugs verankert. Der Verfassungsgeber hat die Haftanordnung nach Art. 31 Abs. 3 BV wie auch die Haftprüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV ausdrücklich in die Hände einer richterlichen Behörde gelegt (vgl. zur genauen Tragweite dieser Bestimmungen BGE 131 I 36 E. 2.4 S. 42, 66 E. 4.8 S. 73). Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person zudem nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Soweit die Besonderheiten von Art. 31 BV nicht eine Abweichung gebieten, ist die Ausgestaltung des von dieser Verfassungsnorm verlangten richterlichen Verfahrens an den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV zu messen. Dieser Massstab ist namentlich für den Aspekt anzuwenden, dass die sachliche Zuständigkeit generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein muss. Bereits unter der Herrschaft der früheren Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) hat die Rechtsprechung in vergleichbarer Weise festgehalten, dass die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Haftrichters den Minimalanforderungen von Art. 58 Abs. 1 aBV zu genügen habe (BGE 123 I 49 E. 2b S. 51).
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3.3 Im Streit liegt die Versetzung von der Untersuchungshaft in die Sicherheitshaft; der Sache nach geht es um eine besondere Form der Verlängerung einer strafprozessualen Haft. Der Beschwerdeführer ist noch nicht strafrechtlich angeklagt geschweige denn verurteilt worden. Somit ist die hier aufgeworfene Zuständigkeitsproblematik gestützt auf Art. 31 in Verbindung mit Art. 30 BV zu beurteilen. Dabei überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. zum Willkürbegriff). Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den genannten Verfassungsgarantien vereinbar ist.
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3.4 Es ist unbestritten, dass die Versetzung in die Sicherheitshaft vor der Gesetzesrevision durch die Staatsanwaltschaft erfolgte; mit anderen Worten ist über die Verfassungsmässigkeit der Zuweisung einer neu geschaffenen richterlichen Kompetenz zu einer Instanz zu befinden. Zu Recht weist die Vorinstanz weiter darauf hin, dass der Gehalt von § 114a Abs. 2 StPO/TG zuvor in § 113 Abs. 4 des Gesetzes verankert war.
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Die Ausführungen in der regierungsrätlichen Botschaft vom 20. Dezember 2005 zur fraglichen Gesetzesrevision lassen den Schluss zu, dass die vorbestehenden Kompetenzen der Strafgerichte in Haftsachen beibehalten, die zusätzlichen haftrichterlichen Kompetenzen hingegen dem Präsidenten der Anklagekammer zugeordnet werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die hier zur Diskussion stehende Befugnis in einer analogen Anwendung der Bestimmungen zur Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft für sich in Anspruch nimmt. Diese Lösung erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil das Strafverfahren bei der Versetzung in die Sicherheitshaft noch nicht beim Bezirksgericht formell anhängig gemacht worden ist. Die Vorinstanz durfte die gegenteilige Meinung des Beschwerdeführers, der eine analoge Anwendung von § 114a Abs. 2 StPO/TG im vorliegenden Fall fordert, als mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar erachten.
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3.5 Die willkürfreie Handhabung des kantonalen Prozessrechts zur Zuständigkeitsfrage hält auch einer Beurteilung im Lichte von Art. 30 und Art. 31 BV stand. Der Beschwerde dringt demzufolge in diesem Punkt nicht durch.
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4.
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Im angefochtenen Entscheid wird ein dringender Tatverdacht bejaht und die Anordnung von Sicherheitshaft mit Fluchtgefahr begründet. Der Beschwerdeführer geht auf die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts nicht ein; es ist davon auszugehen, dass er diesen nicht bestreitet. Hingegen stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen besonderer Haftgründe in Abrede.
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4.1 Die Fluchtgefahr ist in § 106 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/TG als besonderer Haftgrund aufgeführt. Die Annahme dieses Haftgrunds setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
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4.2 Nach der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe von erheblich über fünf Jahren zu gewärtigen, selbst wenn zu seinen Gunsten bloss von einer vorsätzlichen Tötung und nicht von Mord ausgegangen werde. Die lange Freiheitsstrafe sei ein gewichtiges Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr, auch wenn der Beschwerdeführer seit über dreieinhalb Jahren inhaftiert sei. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Verhaftung für Fr. 7'000.-- einen falschen kroatischen Pass und einen falschen kroatischen Führerausweis anfertigen liess. Zudem habe er selber erklärt, er benötige keinen falschen Pass, um über die Grenze zu kommen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, im Rahmen der Untersuchung Rechtspflegedelikte zu begehen. Zwar sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger und hier aufgewachsen. Er habe aber ausgesagt, er verfüge über keinen festen Wohnsitz. Selbst wenn er derzeit nicht über die nötigen Mittel für den Erwerb falscher Papiere verfüge, sei aufgrund der vorgenannten Umstände anzunehmen, dass er bei einer Freilassung über die Grenze fliehen oder untertauchen würde, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.
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4.3 Der Beschwerdeführer wird unter anderem der vorsätzlichen Tötung beschuldigt. Art. 111 StGB sieht dafür eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Sollte der Sachrichter den Vorwurf des Mordes bestätigen, droht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 112 StGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Hinzu kommt, dass ihm weitere schwerwiegende Delikte (Gefährdung des Lebens, mehrfacher Diebstahl, Raub etc.) zur Last gelegt werden, was eine Strafverschärfung gemäss Art. 49 StGB zur Folge haben kann. Die Prognose zur mutmasslich in Frage stehenden Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden, auch wenn dem Sachrichter - wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat - nicht vorzugreifen ist. Die Ungewissheit, wie hoch die Strafe ausfallen könnte, mindert den Fluchtanreiz hier trotz der erstanden Haftdauer nicht erheblich.
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4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Flucht würde heute sowohl an den fehlenden Finanzen wie auch an mangelnden Fremdsprachenkenntnissen, sozialen Kontakten und Unterschlupfmöglichkeiten im Ausland scheitern. Dieser Einwand ist angesichts der Mehrzahl der Indizien für Fluchtgefahr, die im angefochtenen Entscheid angeführt werden, nicht stichhaltig. Die Vorinstanz brauchte hier nicht im Einzelnen Auslandskontakte des Beschwerdeführers nachzuweisen. Zu Recht hat sie angenommen, dass er auch im Inland untertauchen könnte.
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4.5 Bei Würdigung sämtlicher Umstände ergeben sich im jetzigen Verfahrensstadium ausreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dieser kann mit blossen Ersatzmassnahmen momentan nicht ausreichend begegnet werden.
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5.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, eine Fortsetzung der strafprozessualen Haft sei nicht mehr verhältnismässig. Einerseits sei die erstandene Haftdauer mindestens in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, wenn sie diese nicht bereits überschreite. Ein solcher Schluss dränge sich namentlich auf, weil die Möglichkeit der bedingten Entlassung zwingend zu berücksichtigen sei. Anderseits stelle sich die Frage, ob das Beschleunigungsgebot genügend beachtet werde, wenn die Anklageerhebung erst für Ende 2007 geplant sei.
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5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170).
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5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. November 2003 in strafprozessualer Haft. Die Staatsanwaltschaft plant eine Anklageerhebung bis Ende Jahr. Nach der Einschätzung der Vorinstanz werde die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung mutmasslich im Februar oder März 2008 stattfinden können. Bei dieser Sachlage lässt es der angefochtene Entscheid im Ergebnis offen, ob beim Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus einem allfälligen Strafvollzug mit hoher Wahrscheinlichkeit in Betracht fällt. Die erstandene Haftdauer erreiche auch im Zeitpunkt der erwarteten erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung den Umfang der drohenden Freiheitsstrafe noch nicht und sei bis dahin verhältnismässig.
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5.3 Für den heutigen Zeitpunkt ist es vertretbar, dass die Vorinstanz noch keine überlange Haftdauer angenommen hat; diese Einschätzung gälte selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der angefochtene Entscheid im Hinblick auf diese Möglichkeit nicht festlegt.
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Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Es gilt allerdings zu bedenken, dass sich das Verfahren nicht durch eine ausserordentliche Komplexität auszeichnet, wie sie etwa in Fällen organisierter Kriminalität typisch ist. Dennoch befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit über dreieinhalb Jahren in Haft. Obwohl die bisherige Untersuchungsdauer verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, lässt sich die Untersuchungshaft inskünftig nicht beliebig lang fortsetzen.
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Die Strafuntersuchung wurde am 19. Juni 2007 abgeschlossen. Die Staatsanwalt hat das Verfahren nun trotz des offenbar umfangreichen Aktenstudiums beförderlich voranzutreiben. Im Urteil 1B_167/2007 vom 28. August 2007, E. 3.2 wurde bezüglich der Verhältnismässigkeit der Haftdauer eines Mitangeschuldigten erwogen, die Anklageerhebung habe bis spätestens Ende November 2007 zu erfolgen, damit die Gerichtsverhandlung vor erster Instanz anfangs 2008 stattfinden kann. Dies verlange das Beschleunigungsgebot. Werde dem nicht nachgelebt, könne die Haft nicht weiter aufrecht erhalten werden. Dieselben Auflagen sind im vorliegenden Fall, bei dem die Inhaftierung bereits einige Monate länger dauert, gerechtfertigt.
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6.
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Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren 1B_179/2007 abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich für dieses Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); ebenso würde es sich für das Verfahren 1B_145/2007 verhalten (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat jedoch in beiden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesen Anträgen kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 1B_145/2007 und 1B_179/2007 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerde 1B_145/2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3.
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Die Beschwerde 1B_179/2007 wird abgewiesen.
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4.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt.
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4.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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4.2 Rechtsanwalt Dr. Roland Keller wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für die beiden bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit gesamthaft Fr. 2'500.-- entschädigt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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