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Informationen zum Dokument  BGer 5A_499/2007  Materielle Begründung
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BGer 5A_499/2007 vom 19.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_499/2007/bnm
 
Verfügung vom 19. September 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Zustellung eines Zahlungsbefehls.
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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