BGer 1B_209/2007 | |||
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BGer 1B_209/2007 vom 20.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_209/2007 /fun
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Urteil vom 20. September 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, Spielhof 1, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Rückversetzung in den Strafvollzug; Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 5. September 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Verwaltungspolizei des Kantons Glarus hielt mit Verfügung vom 21. August 2007 wiedererwägungsweise daran fest, dass X.________ sich am 3. September 2007 im Kantonsgefängnis Glarus zum Strafantritt einzufinden habe. Gegen den Wiedererwägungsentscheid erhob X.________ am 27. August 2007 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 29. August 2007 erteilte das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit dem Hinweis, dass bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde der Termin für den Strafantritt neu festzusetzen sei. Gegen den Zwischenentscheid erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 5. September 2007 mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht ein.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2007 (Postaufgabe 17. September 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Recht verletzen sollte. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Abteilung Verwaltungspolizei, dem Departement Sicherheit und Justiz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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