BGer 5A_125/2007 | |||
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BGer 5A_125/2007 vom 20.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_125/2007 /bnm
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Urteil vom 20. September 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz) des Kantons Luzern vom 27. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 2. Juni 2006 und verschiedene Honorarrechnungen für anwaltliche Bemühungen setzte X.________ mit Zahlungsbefehl Nr. 1 des Betreibungsamtes Kreis A.________ gegen Y.________ eine Forderung von Fr. 6'634.10 samt Zins zu 5 % seit 7. August 2006 in Betreibung. Y.________ schlug Recht vor.
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Das hierauf von X.________ eingereichte Rechtsöffnungsbegehren hiess der Amtsgerichtspräsident I von A.________ am 23. November 2006 nur teilweise gut und erteilte für den Betrag von Fr. 3'732.80 nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2006 provisorische Rechtsöffnung.
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Mit Entscheid vom 27. Februar 2007 wies das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz) des Kantons Luzern die von X.________ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
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B.
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Mit einer als "Einheitsbeschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 2. April 2007 stellt X.________ das Rechtsbegehren, den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2007 aufzuheben.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nachher ergangen, so dass das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1 Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), mithin grundsätzlich auch der angefochtene Entscheid. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten der vorliegenden Art ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dieser Betrag ist hier nicht erreicht, doch beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
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2.2
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2.2.1 Die teilweise Verweigerung der Rechtsöffnung hatte der Amtsgerichtspräsident mit einer entsprechenden Nichtigkeit der von der Beschwerdeführerin angerufenen Schuldanerkennung begründet, die von Amtes wegen zu beachten sei. In der Schuldanerkennung sei ein Teilbetrag von Fr. 2'901.30 enthalten, der aus der Rechnung vom 2. Juni 2006 für die Mandatsführung betreffend "Wegweisung Verwaltungsbeschwerde" stamme. In jenem Verfahren sei dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus der Staatskasse ausgerichtet worden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei in einem solchen Fall nicht befugt, von der von ihm vertretenen Person eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, auch wenn der ihm zugesprochene Betrag nicht einem vollen Honorar entspreche. Der Beschwerdegegner habe angesichts der dargelegten Umstände die Nichtigkeit des Forderungsbetrags von Fr. 2'901.30 glaubhaft zu machen bzw. die schriftliche Schuldanerkennung in diesem Umfang zu entkräften vermocht.
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Die von der Beschwerdeführerin mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung erklärte das Obergericht insofern als unzulässig, als sie mit neuen Urkunden untermauert worden seien, und wies sie im Übrigen ab.
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2.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellt sich insofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, als der Entscheid der kantonalen Instanzen den Vorwurf der Standeswidrigkeit enthalte. Der Vorwurf der beruflichen Ehrenrührigkeit habe eine Reflexwirkung auf die freie Berufsausübung als Bestandteil der Wirtschaftsfreiheit. Zur Frage der Standeswidrigkeit hätte sie, die Beschwerdeführerin, deshalb angehört werden müssen.
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Die Beschwerdeführerin verkennt den Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG: Die ausnahmsweise Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen setzt voraus, dass die zu beurteilende Frage von allgemeiner Tragweite ist (dazu das zur amtlichen Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2007 [4A_133/2007], E. 1.2). Dass mit der von ihr eingereichten Beschwerde eine grundsätzliche Frage zu den Standesregeln aufgeworfen werde, macht die Beschwerdeführerin zu Recht selbst nicht geltend. Was sie vorträgt, betrifft ausschliesslich ihre persönlichen Interessen. Insoweit mangelt es an einer hinreichenden Begründung, so dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist. Zu beurteilen bleibt mithin die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.).
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3.
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Das Bundesgericht prüft (auch) im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege wird ausdrücklich auf die in BGE 125 I 71 (E. 1c S. 76) veröffentlichte Rechtsprechung zum Rügeprinzip bei der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) hingewiesen (Bbl 2001 S. 4344 f.). Darnach prüfte das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist; auf rein appellatorische Kritik wurde nicht eingetreten (vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der kantonalen Instanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 1 BGG).
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4.
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4.1 Im obergerichtlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Verfahrenswege für Aufenthaltsgesuche, die von einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer gestellt würden, nicht die gleichen seien wie für die von anderen Ausländern eingereichten Gesuche. Während bei einem negativen Entscheid für den ersten Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht offen stehe, sei im zweiten Fall Verwaltungsbeschwerde an das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement zu erheben. Für im Ausländerrecht nicht kundige Sachrichter liege dieser Dualismus nicht auf der Hand. Trotzdem wäre es angemessen gewesen, wenn der Amtsgerichtspräsident sich bemüht hätte, mit ihr Rücksprache zu nehmen. Bei näherem Hinsehen wäre aufgefallen, dass für das Verwaltungsgerichtsverfahren keine Teilrechnung bei den Akten liege, wohl aber für die Verwaltungsbeschwerde. Durch eine Kontaktnahme mit ihr hätte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sofort verhindert werden können. Willkür sei darin zu erblicken, dass ihr Gehörsanspruch verletzt worden sei.
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Das Obergericht erklärt, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern der Amtsgerichtspräsident ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet haben soll; soweit sie geltend mache, der erstinstanzliche Richter hätte zum Zweck der weiteren Sachverhaltsabklärung mit ihr Rücksprache nehmen müssen bzw. eine solche Kontaktnahme wäre angemessen gewesen, könne in der beanstandeten Unterlassung keine Gehörsverletzung erblickt werden.
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4.2 Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, der obergerichtlichen Feststellung, sie habe mit ihren Vorbringen eine Missachtung ihres Gehörsanspruchs nicht dargetan, ohne nähere Substantiierung entgegenzuhalten, sie verstosse gegen Bundesrecht. Ihre Hinweise auf die §§ 233 und 234 der Luzerner Zivilprozessordnung (ZPO), wo namentlich bestimmt wird, der Richter könne zur Klärung des Prozessstoffes die Parteien jederzeit zu einer Verhandlung vorladen (§ 233 Abs. 1) bzw. erhebe Beweis, soweit der Verfahrenszweck es erfordere und zulasse (§ 234 Abs. 1), sind neu und daher unbeachtlich. Sollte geltend gemacht werden wollen, die kantonale Beschwerdeinstanz habe die angerufenen Bestimmungen willkürlich angewendet, wäre auf die Rüge mithin von vornherein nicht einzutreten. Dass die kantonalen Instanzen gestützt auf die angerufenen Bestimmungen eine Fragepflicht getroffen hätte, macht die Beschwerdeführerin übrigens selbst nicht geltend.
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5.
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Ebenfalls erstmals vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Untersuchungsmaxime, die auf das vorliegende Verfahren anzuwenden gewesen sei, hätte geboten, mit ihr Kontakt aufzunehmen bzw. einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Auch auf dieses Vorbringen ist aus Gründen des Novenrechts nicht einzutreten. Abgesehen davon, ergibt sich aus dem erwähnten Prozessgrundsatz einzig, dass das Gericht seinem Entscheid nur Tatsachen zugrunde legen darf, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 168).
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6.
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Das Obergericht ist der Ansicht, es sei nicht belegt, dass es sich bei der Rechnung der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2003 über Fr. 2'901.30 nicht um die Rechnung für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gehandelt habe. Die Rechnung trage die Nummer des vor Verwaltungsgericht durchgeführten Verfahrens, die sich auch auf dem Schreiben dieses Gerichts vom 4. Januar 2006 finde, mit dem dem Beschwerdegegner für das erwähnte Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin zu seiner Rechtsvertreterin ernannt worden sei. Unter dem 19. Dezember 2005 finde sich explizit das Stichwort "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" und die Beschwerdeführerin sage selber, sie habe ihre dem Verwaltungsgericht zur Festsetzung des UR-Honorars eingereichte Rechnung als Vorlage benutzt.
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Was die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen des Obergerichts entgegenhält, erschöpft sich darin, in appellatorischer Form ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
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7.
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Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Teilen nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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