BGer 6B_242/2007 | |||
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BGer 6B_242/2007 vom 20.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_242/2007 /hum
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Urteil vom 20. September 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Mehrfache Urkundenfälschung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Mai 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit Urteil vom 3. Mai 2007 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit sieben Monaten Freiheitsstrafe. Deren Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe sich auf einer Unterschriftenkarte für das Privatkonto des Geschädigten bei einer Bank wahrheitswidrig als Bevollmächtigte über dieses Konto aufgeführt und die Karte mit der nachgeformten Unterschrift des Geschädigten versehen. Sodann habe sie über einen Zeitraum von rund zwei Jahren 16 Zahlungsaufträge gefälscht und damit Fr. 142'500.-- von Konten des Geschädigten auf Konten verschoben, über welche sie habe verfügen können (angefochtener Entscheid S. 16 E. 51).
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Die kantonalen Richter sind auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 19, Beschluss Ziff. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Zivilansprüche des Geschädigten seien abzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Soweit die teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt sachbezogen sind, bringt sie nur vor, die Verurteilung beruhe auf falschen und teilweise manipulierten Aussagen, die ohne genaue Überprüfung akzeptiert worden seien, und zudem habe es sich bei dem Geld um gemeinsame Ersparnisse gehandelt (Beschwerde S. 3 - 6). Sie legt jedoch nicht dar, dass der Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter ausgingen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Folglich ist ihre Beschwerde nicht hinreichend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG begründet, worauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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