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Informationen zum Dokument  BGer U 548/2006  Materielle Begründung
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BGer U 548/2006 vom 20.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 548/06
 
Urteil vom 20. September 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
S.________, 1974,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Peter Stadler, Dufourstrasse 140,
 
8008 Zürich,
 
gegen
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40,
 
8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 31. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1974 geborene S.________ war seit dem 1. März 2004 Aspirantin in der Schule X.________ und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfall versichert. Im Dezember 2004 weilte sie zusammen mit einer Freundin auf einer kleinen Insel in Thailand in den Ferien. Dort erlebte sie das grosse Seebeben (Tsunami), das am 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean eine Flutwelle auslöste und unter anderem auch thailändische Küstengebiete schwer in Mitleidenschaft gezogen hat. Zwei Tage nach dem Ereignis wurde die Versicherte und ihre Begleiterin von der Marine des thailändischen Militärs nach Phuket gebracht, von wo aus sie am 28. Dezember 2004 den Rückflug in die Schweiz antreten konnten. Die Reisenden wurden von der Psychotherapeutin und Fachpsychologin SBAP für Notfallpsychologie, Frau E.________, betreut. S.________ begab sich anschliessend ab dem 2. Januar 2005 wegen einer schweren akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) dreimal wöchentlich in Einzeltherapie zu ihr in Behandlung. Am 17. Januar 2005 suchte die Versicherte zudem den Internisten Dr. med. C.________ auf, welcher eine akute, eindrucksmässig schwere Belastungsreaktion und eine Distorsion der rechten Kleinzehe diagnostizierte. Der Arzt bestätigte die Notwendigkeit einer vorübergehenden Psychotherapie bei einer Person mit Erfahrung in Katastrophenmanagement und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Ende Januar 2005. Die Ausbildung in der Schule X.________ brach S.________ in der Folge ab.
 
Die Winterthur richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Zur Klärung der medizinischen Situation holte sie die Berichte von Frau E.________ vom 14. Februar und 9. März 2005 sowie von Frau Dr. med. L.________ von der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 11. Mai 2005 ein. Am 7. Oktober 2005 teilte der Unfallversicherer S.________ mit, aufgrund der Geschehnisse, wie sie von der Fachärztin festgehalten worden seien, liege kein Unfall im Rechtssinne vor. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs hielt die Versicherte den Hergang der Ereignisse aus ihrer Sicht am 12. Oktober 2005 schriftlich fest. Mit Verfügung vom 3. November 2005 verneinte die Winterthur das Vorliegen eines Unfalles und lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab. Für die Rückerstattung der Heilungskosten werde sie sich direkt an die Krankenkasse wenden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Winterthur zu verpflichten, ihr weiterhin Versicherungsleistungen nach UVG zu gewähren. Eventualiter seien Leistungen bis zum 3. November 2005 zuzusprechen.
 
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 4 ATSG) sowie die Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 mit Hinweisen).
 
2.3 Richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht sodann auch die Rechtsprechung zu dem gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Auch darauf wird verwiesen.
 
2.4 Zutreffend ist weiter, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu erfolgen (Urteile U 2/05 vom 4. August 2005, U 390/04 vom 14. April 2005).
 
2.5 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile U 2/05 vom 4. August 2005 und U 390/04 vom 14. April 2005; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat mit Blick auf die verschiedenen bei den Akten liegenden Sachverhaltsschilderungen zu den Geschehnissen vom 26. Dezember 2004 erwogen, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte an jenem Tag etwa um 10 Uhr unterwegs zum Strand gewesen sei, ihre Sicht auf diesen jedoch durch einen Hügel verdeckt war, weshalb sie die erste Flutwelle nicht miterlebt habe. Als sie das viele ansteigende Wasser auf sich habe zukommen sehen, habe sie sich auf dem Hügel, auf den ein Weg geführt habe, in Sicherheit gebracht. Von diesem aus habe sie die weiteren Wellen und die grosse Zerstörung und Verwüstung wahrgenommen. Ihre Reaktion habe sie als Flucht vor dem Wasser, Hochrennen, Hinaufsteigen oder rasches Hochgehen auf den Hügel umschrieben. Aufgrund der bei den Akten liegenden Darstellungen sei nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu schliessen, dass die Versicherte um ihr Leben gerannt wäre. Als sie plötzlich ansteigendes Wasser bemerkt habe, habe sie von den todbringenden Fluten noch keine Kenntnis gehabt. Da sie unmittelbar vor dem sie am Blick auf das Meer und damit auf das Ausmass der Naturkatastrophe hindernden Hügel gestanden sei, sei sie den Wassermassen nicht ohnmächtig ausgeliefert gewesen, sondern habe sich trockenen Fusses rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Dass der Hügel im Falle einer weiteren Tsunami-Welle nicht hoch genug sein könnte und ihr demnach nur kurzfristig Schutz bieten würde, habe sie erst zu befürchten gehabt, als sie bereits dessen Höhe erreicht und Sicht auf den Strand sowie die Ursache der Überschwemmung gehabt habe. In den Darstellungen der Geschehnisse würden zudem die Eindrücke ab dem Zeitpunkt, als die Versicherte auf dem Hügel gestanden und Sicht auf den Strand gehabt habe, weit dramatischer und bedrohlicher geschildert als der Anblick der ins Landesinnere strömenden Wassermassen und der Aufstieg auf den Hügel. Das kantonale Gericht bezeichnete daher das Vorliegen eines ausserordentlichen und qualifizierten Schreckereignisses als fraglich. Insbesondere hegte es Zweifel an der erforderlichen überraschenden Heftigkeit und Bedrohlichkeit der gewaltsamen äusseren Einwirkung, welche geeignet wäre, einen aussergewöhnlichen Schock auszulösen.
 
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. An jenem Tag habe sie sich auf dem Weg vom Hotel zum Strand noch rund 20 Meter vom Wasser entfernt befunden, als dieses plötzlich innert weniger Sekunden stark angestiegen sei und eine enorme Kraft entwickelt habe. Dabei habe sie sich gerade noch rechtzeitig auf einen Weg retten können, der einen Hügel hinaufgeführt habe. Sie habe rasch hochgehen müssen, weil das Wasser immer stärker gestiegen sei und sie befürchtet habe, es könne sie mitreissen. Dabei habe sie sich den rechten Fuss angeschlagen. Oben angekommen habe sie beobachten können, wie gewaltige Wellen den gesamten Strand mit Häusern, Booten und Menschen zerstört habe. Sie habe Angst gehabt, die Wassermassen könnten sie vereinnahmen. Entsprechende Furcht habe sie anschliessend auch auf dem Weg zurück zum Hotel gehabt. Da sie die Insel nicht habe verlassen können, habe sie die Zeit bis zur Evakuierung sodann in der Ungewissheit darüber verbringen müssen, dass eine weitere Flutwelle diese nochmals in Mitleidenschaft ziehen könnte.
 
3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Versicherte sei den Wassermassen nicht ohnmächtig ausgeliefert gewesen, sondern habe sich auf einem Hügel in Sicherheit bringen können. Die Naturkatastrophe selber habe sie nicht unmittelbar, sondern aus sicherer Distanz miterlebt, wobei sie das ganze Ausmass des Seebebens erst im Hotel über das Fernsehen wahrgenommen habe. Von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock und einer seelischen Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart sich abspielenden Vorfall sowie einer überraschenden Heftigkeit könne daher nicht gesprochen werden.
 
4.
 
4.1 Die Beschwerdeführerin hat das Ereignis vom 26. Dezember 2004 zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich dargestellt. Dabei fällt auf, dass sie das Erlebte und ihre damaligen Reaktionen gegenüber Frau Dr. med. L.________ laut Bericht vom 11. Mai 2005 weniger dramatisch geschildert hat als in der im Rahmen des rechtlichen Gehörs verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2005. Beim Vorliegen unterschiedlicher Angaben der versicherten Person über einen Unfallhergang ist nach der Rechtsprechung in der Regel jener Darstellung grösseres Gewicht beizumessen, die sie kurz nach dem Ereignis gemacht hat, als späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
 
4.2 Dass es sich beim Seebeben, wie es sich am 26. Dezember 2004 im Indischen Ozean zugetragen und zu einer der grössten bekannten Flutkatastrophen geführt hat, um ein Geschehen ganz besonderer Art handelte, welches von den Betroffenen zudem nicht eingeordnet werden konnte, steht ausser Zweifel. Dieses dramatische und heftige Elementarereignis war wegen der damit verbundenen unmittelbaren Todesgefahr bei von der Flutwelle unmittelbar betroffenen Personen grundsätzlich geeignet, eine Störung des psychischen Gleichgewichts zu bewirken und die Psyche zumindest vorübergehend nachhaltig zu beeinflussen (vgl. auch Judith Petermann Büttler, Opfer des Seebebens in Südostasien: Unfall oder Krankheit ?, in: Schweizerische Ärztezeitung, 2005, S. 398).
 
4.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin die eigentliche Flutwelle, welche nach dem fraglichen Seebeben weite Küstenregionen verwüstete, nicht gesehen und somit auch nicht unmittelbar miterlebt hat. Wie sich aus ihrer glaubhaften Schilderung ergibt, war die Gefahr jedoch noch nicht gebannt, während sie sich sehr nahe am tödlichen Geschehen befand. In Kenntnis der örtlichen Verhältnisse näherte sie sich der Küste und war rund 20 Meter vom Strand entfernt, an einer Stelle, wo das Meer noch nicht sichtbar war, als sie sich plötzlich rasch ansteigenden und entgegenkommenden Wassermassen gegenüber sah. Die Möglichkeit, sich auf einen kleinen Hügel zu retten, mag zwar nach dem ersten Schreck kurz eine Erleichterung gebracht haben. Diese wich indessen spätestens dann einem erneuten Schock, als sie auf dem Hügel angekommen feststellte, welcher Todesgefahr sie ausgesetzt war und möglicherweise immer noch blieb und welch dramatische Auswirkungen die Wassermassen auf Mensch und Umwelt ausübten. Die Gefahr dauerte auch noch an, als sie sich auf den Weg zurück zum Hotel begab. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf dem Festland, sondern fernab auf einer kleinen Insel befand, keine näheren Informationen über das soeben vorgefallene und das weitere Geschehen hatte und nicht wusste, ob allenfalls eine weitere Flutwelle sich ausbreiten würde, endete das Ereignis für sie nicht mit dem Rückgang der Fluten. Vielmehr stand sie faktisch während zwei Tagen unter seelischem Druck. Hinzu kommt, dass vor dem 26. Dezember 2004 praktisch niemand wusste, was ein Tsunami ist, wie er verläuft und wie lange er andauert.
 
4.4 Im Rahmen der rechtlichen Einordnung gilt es, das Geschehnis in seiner Gesamtheit zu würdigen (RKUV 2005 Nr. U 542 S. 144, U 46/04). Dabei muss sich die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können, nicht auf einen blossen kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr genügt es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollzieht (EVGE 1939 S. 102 E. 5 S. 118). Hält man sich die Situation der Beschwerdeführerin vom Entgegenkommen der Wassermassen bis zur Evakuierung auf die Halbinsel Phuket vor Augen, so erschöpfte sich die Schreckwirkung der Tsunamikatastrophe bei ihr nicht allein auf die entgegenkommenden Wassermassen, sondern erstreckte sich auf den optischen Eindruck beim Anblick der gewaltigen Auswirkungen der Flutwelle und die damit verbundene todbringende Gefahr, bis hin zum Zeitpunkt, als sie die Insel mit Hilfe der Armee schliesslich verlassen konnte. Auch wenn sich die durch die erste Flutwelle verursachte Hauptkatastrophe nicht in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin zugetragen hat, stellen die von ihr miterlebten Geschehnisse und damit verbundenen seelischen Eindrücke einen einheitlichen, einmaligen Vorfall dar, der ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung und damit einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt.
 
5.
 
5.1 Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 11. Mai 2005 entwickelte sich bei der Beschwerdeführerin nach dem Erleben des Tsunami in Thailand eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Während sie in den ersten zwei Monaten unter dem Vollbild der Störung mit ausgeprägten Symptomen gelitten hatte, zeigte sich seither eine allmähliche Regredienz der Symptomatik. Vor dem 26. Dezember 2004 sei die Versicherte, abgesehen von zwei leichten depressiven Episoden im Alter von 20 und 29 Jahren, psychisch gesund gewesen. Eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung erachtete die Psychologin als sinnvoll.
 
5.2 Nach Ansicht der Vorinstanz fehlt es - sofern das Schreckereignis vom 26. Dezember 2004 überhaupt als Unfall zu qualifizieren sei - an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der psychischen Gesundheitsstörung der Versicherten. Sie begründet dies damit, dass die gesundheitliche Schädigung nicht auf das Erschrecken der Versicherten vor den ansteigenden und entgegenkommenden Wassermassen, sondern auf die nachfolgenden Ereignisse zurückzuführen seien, insbesondere den Anblick des vom Hügel aus beobachteten dramatischen Geschehens und das Miterleben der massiven Zerstörung und des immensen Leidens. Dem kann nach dem in Erwägung 4.4 hievor Gesagten nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist das Schreckereignis in seiner Gesamtheit zumindest als Teilursache für die im Anschluss daran aufgetretene psychische Störung zu betrachten.
 
6.
 
6.1 Das kantonale Gericht hat sodann auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Erlebnissen in Thailand und dem psychischen Schaden verneint. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei der Vorfall vom 26. Dezember 2004 nicht geeignet, eine psychische Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Wer überraschend eine gefährliche Situation auf sich zukommen sehe, dieser aber ohne weiteres noch rechtzeitig entgehen könne, erhole sich normalerweise rasch vom Schreck.
 
6.2 Im vorliegenden Fall gilt es indessen zu beachten, dass nach der Erfahrung des Lebens bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die in Folge eines Schreckereignisses einen psychischen Schock erlitten haben, die anschliessende Zeit in einem fremden Land und ohne professionelle Hilfe in chaotischen Verhältnissen verbringen müssen, wie sie damals auf der kleinen Insel, aber auch in Phuket sowie auf dem Flughafen geherrscht haben und zudem - laut Bericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 11. Mai 2005 - mit von Gewalt geprägten Jugenderinnerungen belastet ist, mit psychischen Beschwerden zu rechnen ist. Es kann daher mit Blick auf die zu berücksichtigende weite Bandbreite von Versicherten im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nicht von einer aussergewöhnlichen, singulären Reaktion psychogener Art auf erlittene Schreckereignisse gesprochen werden, bei welcher die Kausalität zu verneinen wäre (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006).
 
7.
 
Da die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin somit zu bejahen ist, ist die Sache an diese zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.
 
8.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 16. Februar 2006 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Luzern, zugestellt.
 
Luzern, 20. September 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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