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Informationen zum Dokument  BGer 1B_158/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_158/2007 vom 21.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_158/2007 /fun
 
Verfügung vom 21. September 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
 
Philippe von Planta,
 
gegen
 
Bezirksstatthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel‑Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Haftbeschwerde,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
 
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons
 
Basel-Landschaft vom 26. Juli 2007.
 
Es wird in Erwägung gezogen:
 
1.
 
Das Bezirksstatthalteramt Liestal führt gegen X.________ seit dem 11. Juli 2007 ein Verfahren wegen Verdachts der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Mit Haftbefehl vom 12. Juli 2007 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Eine Haftbeschwerde vom 17. Juli 2007 wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Juli 2007 wegen dringendem Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr ab.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juli 2007 beantragt X.________ unter anderem die Aufhebung des Entscheids des Verfahrensgerichts vom 26. Juli 2007 und die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
 
Mit Eingabe vom 7. August 2007 teilt das Bezirksstatthalteramt dem Bundesgericht mit, die letzten Einvernahmen seien am 6. August 2007 durchgeführt und der Beschuldigte am 7. August 2007 mit Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Auf eine Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsregelung verzichtet das Bezirksstatthalteramt. Das Verfahrensgericht beantragt, auf die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten und das Verfahren abzuschreiben; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer zu überbinden. Der Beschwerdeführer hält an seiner Beschwerde mit Ausnahme des in der Zwischenzeit obsolet gewordenen Haftentlassungsgesuchs fest.
 
2.
 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen, zu denen auch Haftentscheide gehören.
 
2.1 Mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft entfällt grundsätzlich das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung einer Haftbeschwerde (BGE 125 I 394 E. 4a S. 397 mit Hinweisen). Dies führt in der Regel zur Abschreibung des Verfahrens, sofern die Haftentlassung nach Beschwerdeerhebung erfolgt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht jedoch auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die Beschwerde Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674 zu Art. 103 lit. a OG; BGE 127 I 164 E. 1a S. 166 zu Art. 88 OG, je mit weiteren Hinweisen). Eine solche Ausnahme wurde mehrfach für Fragen des Haftverfahrens angenommen (vgl. Übersicht in BGE 125 I 394 E. 4b S. 397/398). Diese Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des BGG weiterzuführen (vgl. Urteile 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1 und 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3).
 
Bei der Mehrzahl der Beschwerden gegen inzwischen dahingefallene Untersuchungshaft fehlt es an den Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses. Die damit aufgeworfenen Fragen können sich in der Regel nicht mehr unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellen. Vielmehr ist das Vorliegen von Haftgründen im Einzelfall zu prüfen. Das Bundesgericht ist demnach auch nur ganz ausnahmsweise auf Beschwerden eingetreten, bei welchen das aktuelle praktische Interesse an der Haftprüfung dahingefallen war (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen).
 
2.2 Im vorliegenden Fall wurde in erster Linie die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Verfahrensmängeln und nicht hinreichenden Haftgründen beanstandet. Es stellen sich dabei keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sofort höchstrichterlich beantwortet werden müssten. Es steht vielmehr der Einzelfall im Vordergrund mit den Fragen, ob die Weiterführung der Haft im Einzelnen gerechtfertigt war und vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention standhielt. Entsprechende Fragen können sich bei jeder Haftanordnung stellen und lassen sich im Normalfall durch Haftbeschwerden bei den kantonalen Instanzen gerichtlich beurteilen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren unter anderem auch eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft verlangt. Diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Sie müsste zuerst im Rahmen eines Verfahrens nach kantonalem Strafprozess- bzw. Verantwortlichkeitsrecht geprüft werden, bevor sie vom Bundesgericht beurteilt werden könnte (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die in der Zwischenzeit ihm gegenüber ergriffenen Ersatzmassnahmen beanstandet, liegt ebenfalls kein kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt vor.
 
Das Verfahren ist somit nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490 und E. 3c S. 494).
 
3.
 
Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; 111 Ib 182 E. 7 S. 191, mit Hinweisen).
 
Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Im angefochtenen Entscheid vom 26. Juli 2007 wird die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorliegen von Fortsetzungsgefahr, insbesondere Ausführungsgefahr begründet. Mehrere Personen haben unabhängig voneinander dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, mehrmals schwerwiegende Drohungen ausgesprochen zu haben. In der Folge haben die Untersuchungsbehörden verschiedene Einvernahmen durchgeführt, um die näheren Tatumstände zu klären. Die letzten Einvernahmen fanden am 6. August 2007 statt. Am darauf folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer unter Auferlegung eines Kontaktverbots und einer Rayonsperre aus der Untersuchungshaft entlassen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach den von den Strafverfolgungsbehörden noch als erforderlich erachteten Untersuchungshandlungen freigelassen wurde. Es ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung nicht ersichtlich, dass die Strafuntersuchung zu wenig beförderlich vorangetrieben worden wäre oder dass verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers in anderer Weise missachtet worden wären. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen.
 
4.
 
Ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren unterlegen wäre, so sind ihm auch die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach wird im Verfahren
 
nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
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