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Informationen zum Dokument  BGer 6B_437/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_437/2007 vom 21.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_437/2007 /rom
 
Urteil vom 21. September 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
W.________,
 
X.________,
 
Y.________,
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Bergstrasse 22, Postfach 110, 8890 Flums.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Strafklage (Verdacht auf Betrug),
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2007.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, mit dem auf eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug nicht eingetreten und das dagegen erhobene Rechtsmittel von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 22. Mai 2007 abgewiesen wurde. Da die Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer noch Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4-6 BGG sind, und sie - namentlich als Geschädigte (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007) - kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, sind sie zur Beschwerde nicht legitimiert, zumal die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten ausschliesslich das materielle Recht (Willkür, Rechtsgleichheitsgebot) betrifft und nicht Verfahrensrechte, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen würde (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG deshalb nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, dem Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. September 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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