BGer I 942/2006 | |||
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BGer I 942/2006 vom 24.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 942/06
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Urteil vom 24. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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N.________, 1950,Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1950 geborene N.________, zuletzt in der Montageabteilung der Firma C.________ AG tätig, meldete sich am 11. Februar 2005 unter Hinweis auf seit Dezember 2003 bestehende Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht abgeklärt hatte, beschied sie sowohl das Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen (Verfügung vom 21. September 2005) wie auch das Rentenersuchen abschlägig (Verfügung vom 28. September 2005). Auf Einsprache gegen die Rentenverfügung hin hielt sie an ihrem ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % fest (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2006 ab.
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C.
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N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen, insbesondere Umschulung auf eine gleichwertige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung, zu gewähren bzw. sei die IV-Stelle anzuweisen, dahingehend Abklärungen vorzunehmen und entsprechend zu verfügen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten mangels Bedürftigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.- zu leisten. Die Gerichtskosten wurden fristgerecht bezahlt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 2 OG - in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG - beschränkt sich das Bundesgericht in Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung auf die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG).
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Diese neue kognitionsrechtliche Regelung in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten kommt in allen nach dem 30. Juni 2006 anhängig gemachten Verwaltungsgerichtsbeschwerden und somit auch im hier zu beurteilenden Verfahren zur Anwendung (vgl. Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005 sowie BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.2 Es ist mithin auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Rentenleistungen zustehen. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde subeventualiter die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, kann darauf, da nicht Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildend, nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 21. September 2005, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Vorkehren abgelehnt hat, blieb seitens des Versicherten - anders als die Rentenverfügung vom 28. September 2005 - unbeanstandet. Gleichenorts wurde überdies festgehalten, dass bei sich ändernden Verhältnissen jederzeit wieder ein neues Gesuch gestellt werden könne.
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4.
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4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.2
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4.2.1 Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) - namentlich gestützt auf die Berichte der Ärzte der Orthopädischen Klinik X.________ vom 26. Februar 2003 und 7. Mai 2004, des Dr. med. P.________, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie, Spital Y.________, vom 20. September 2004 und des Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 15. und 24. April 2005 - festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer seinem Schulterleiden angepassten, körperlich leichten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, bestehen keine Hinweise für das vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich geltend gemachte Vorhandensein einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, sodass sich weitere medizinische Abklärungen in diese Richtung, insbesondere der Beizug einer psychiatrischen Fachperson, erübrigen. Eine darin begründete Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ist überdies rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik auch bei Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung nicht erwarten lassen (BGE 131 V 49 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 50 f.). Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine durch den Verzicht derartiger Erhebungen bewirkte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erkennbar. Die Ausführungen zu einer auf das besagte Krankheitsbild zurückzuführenden "subjektiven Eingliederungsunfähigkeit", welche auf Eingliederung gerichtete medizinische und berufliche Massnahmen verunmöglicht hätte, entbehren damit jeglicher Grundlage.
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4.2.2 Dem Einwand des Versicherten, seinem Leiden adaptierte Arbeitsplätze seien, jedenfalls im europäischen Raum, nicht mehr vorhanden, ist entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zwar nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf; namentlich kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinne gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts U 453/06 vom 14. August 2007, E. 3.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 156/04 vom 17. März 2005, E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen indessen durchaus Arbeitsmöglichkeiten, die den schulterorthopädischen Vorgaben Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 156/04 vom 17. März 2005, E. 8.3, und U 66/02 vom 2. November 2004, E. 3.2, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112; AHI 1998 S. 290 f. E. 3b). Dies trifft hier zu.
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4.2.3 Unbestritten sind sodann die - grundsätzlich bindenden (vgl. E. 2.2 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwerblichen Verhältnissen (Valideneinkommen: Fr. 63'445.-; Invalideneinkommen [unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %]: Fr. 45'806.40). Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass diese Bemessungsfaktoren offenkundig unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden wären. Selbst wenn das Invalideneinkommen im Übrigen um den maximal möglichen Ansatz von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4, publ. in: AHI 2002 S. 62) reduziert würde (Fr. 42'943.50), resultierte daraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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5.
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5.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, unter Verweis auf den kantonalen Entscheid und ohne Schriftenwechsel (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004, E. 3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 859/06 vom 19. Juni 2007, E. 5), erledigt wird.
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5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1 hievor]). Neben dem Umstand der fehlenden Bedürftigkeit (vgl. Entscheid vom 11. Januar 2007) kann dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) somit auch zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, 124 I 304 E. 2c [mit Hinweis] S. 306).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 24. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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