VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_114/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_114/2007 vom 25.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_114/2007
 
Urteil vom 25. September 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafter,
 
gegen
 
Bank X.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Stieger.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Gewinnbeteiligung,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen die Urteile vom 12. März 2007 und vom 28. Juni 2004 und den Beschluss vom 30. Juni 1999 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) trat am 1. September 1972 bei der Bank X.________ (Beschwerdegegnerin) als Sachbearbeiter der Abteilung "Corporate Services" ein und war ab 1989 deren Generaldirektor und Vorsitzender der Geschäftsleitung. In der ersten Hälfte September 1989 kündigte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsvertrag mit der Beschwerdegegnerin mündlich. Die Parteien verständigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 1992.
 
Bis 1990 hatte die Beschwerdegegnerin an die Geschäftsleitung und einzelne Kadermitglieder Gewinnbeteiligungen in Form von sogenannten "Bons de Jouissance" ausgerichtet. Zu deren Ablösung wurden über eine längere Zeit neue Gewinnbeteiligungsformen diskutiert. Schliesslich wurde das "Long-term-Incentive Scheme" (nachfolgend "LIS") eingeführt. Das LIS sah unter anderem vor, dass beim Ausscheiden eines Kadermitglieds aus den Diensten der Bank der Gewinnbeteiligungsanspruch grundsätzlich erhalten bleibt. Der Anspruch entfällt nur, wenn der ausscheidende Mitarbeiter als sog. "bad leaver" zu qualifizieren ist.
 
B.
 
Mit Klage beim Arbeitsgericht Zürich vom 15. April 1997 forderte der Beschwerdeführer die sich aus dem LIS zu seinen Gunsten ergebende Gewinnbeteiligung für die Jahre 1991 und (pro rata) 1992. Mit Teilurteil vom 30. Oktober 1998 sprach das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer einen von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Betrag von Fr. 1'023'750.-- zuzüglich Zins zu und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Auskunfterteilung und zur Gewährung der Einsicht in die im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage relevanten Geschäftsunterlagen für das Geschäftsjahr 1992. Gegen dieses Teilurteil erhob die Beschwerdegegnerin Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 30. August 1999 hob das Obergericht das Teilurteil des Arbeitsgerichts auf und wies den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung ans Arbeitsgericht zurück.
 
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde die Beschwerdegegnerin vom Arbeitsgericht zu den selben Leistungen wie schon im ersten Teilurteil des Arbeitsgerichtes verpflichtet. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin erneut Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 28. Juni 2004 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beteiligung am LIS zu bejahen sei, doch habe er als "bad leaver" zu gelten und sei deshalb seines Anspruchs auf Beteiligung am LIS verlustig gegangen. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht des Kantons Zürich, der Beschwerdeführer überdies eidgenössische Berufung ans Bundesgericht. Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 wies das Kassationsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers ab; die Beschwerde der Beschwerdegegnerin hiess das Kassationsgericht gut und hob das Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich vom 28. Juni 2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen ans Obergericht zurück.
 
Mit Beschluss vom 19. Juli 2005 trat das Bundesgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein.
 
Mit Urteil vom 12. März 2007 wies das Obergericht die Klage des Beschwerdeführers ab.
 
C.
 
Am 26. April 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 sowie gegen den Beschluss des Obergerichts vom 30. August 1999, das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2004 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 20. Juni 2005 als Vor- bzw. Zwischenentscheide und stellte folgende Anträge:
 
1. Das Urteil des Obergerichtes vom 12. März 2007 sei aufzuheben und das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 11. September 2002 sei zu bestätigen.
 
Eventuell: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz, eventuell an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen.
 
2. Ziff. 5 und 6 des Dispositivs des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichtes betreffend Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben, und zur neuen Entscheidung an das Kassationsgericht zurückzuweisen.
 
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Beschwerdegegnerin]."
 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Weil das angefochtene Endurteil des Obergerichtes am 12. März 2007 und damit nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Endentscheide. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Frage der Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde unter den von Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG genannten Bedingungen zulässig. Ist eine Beschwerde gegen Vor- oder Zwischenentscheide nach diesen Vorschriften nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Von einem Vor- oder Zwischenentscheid ist auszugehen, wenn in ihm eine einzelne materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung urteilsmässig erledigt worden ist, sei es, dass dies im Urteilsdispositiv ausdrücklich angeordnet wird, oder sei es, dass die im Dispositiv enthaltene Rückweisung sich damit begnügt, auf die Erwägungen Bezug zu nehmen (BGE 132 III 785 E. 2 S. 789 mit Hinweisen [betreffend Art. 50 Abs. 1 OG]).
 
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen in erster Linie gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. März 2007, gleichzeitig aber auch gegen zwei frühere Entscheide des Obergerichtes - Urteil vom 28. Juni 2004 und Beschluss vom 30. August 1999 -, die in Bezug auf gewisse Erwägungen Teil des Urteils vom 12. März 2007 geworden sind. Bei diesem Urteil vom 12. März 2007 handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), gegen den unter Vorbehalt der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 BGG) die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (vgl. im Einzelnen E. 3.2.2.). Zusätzlich richtet sich die Beschwerde auch gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 20. Juni 2005. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der damals nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden konnte (vgl. den die gleichen Parteien betreffenden Beschluss 4C.307/2004 vom 19. Juli 2005), so dass der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes im Rahmen der vorliegenden Beschwerde mitangefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG), zumal dieser Entscheid das Obergericht gemäss § 104 a Abs. 1 GVG/ZH bindet (vgl. im Einzelnen E. 3.2.1.4).
 
3.
 
Im kantonalen Verfahren war in erster Linie umstritten, ob der Beschwerdeführer am LIS beteiligt war und ob anlässlich einer Sitzung des Salary Committee der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 1992 zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Beteiligung des Beschwerdeführers im Umfang von 1,3 % getroffen wurde.
 
3.1 Das Obergericht hat im Urteil vom 12. März 2007 - unter Verweis auf das Teilurteil des Arbeitsgerichtes vom 11. September 2002 - festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die von ihm behauptete ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich seiner Beteiligung am LIS im Umfang von 1,3 % nicht erbringen konnte. Die Feststellung, dass keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS zustande gekommen ist, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet.
 
3.2 Sodann hielt das Obergericht einerseits unter Verweis auf die verbindlichen Feststellungen des Kassationsgerichtes im Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2005 fest, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Prozesses nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese eingestanden habe, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Offerte für eine Beteiligung von 1,3 % am LIS abgegeben zu haben, welche dieser durch Stillschweigen im Sinne von Art. 6 OR habe annehmen können, so dass die Beschwerdegegnerin nicht auf einem angeblichen prozessualen Zugeständnis behaftet werden könne (nachfolgend E. 3.2.1). Andrerseits erwog das Obergericht in seinem Urteil vom 12. März 2007 - mit weitgehend identischer Begründung wie im Obergerichtsurteil vom 28. Juni 2004 -, dass unter Berücksichtigung aller Umstände bei Vertragsabschluss nach dem Vertrauensprinzip nicht vom Abschluss einer Vereinbarung in Bezug auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS im Umfang von 1,3 % ausgegangen werden könne, weil im Beweisverfahren weder über die definitive Ausgestaltung des LIS noch die Berechtigung der einzelnen Personen - und dabei insbesondere des Klägers - Klarheit habe geschaffen werden können (nachfolgend E. 3.2.2).
 
3.2.1 Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat im Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2005 die - vom Obergericht im Urteil vom 28. Juni 2004 und vom Arbeitsgericht im Teilurteil vom 11. September 2002 vertretene - Auffassung verworfen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Rechtsschriften im Verfahren vor Arbeitsgericht verbindlich zugegeben habe, eine Offerte für eine Beteiligung von 1,3 % gemacht zu haben, welche seitens des Beschwerdeführers gemäss Art. 6 OR durch Stillschweigen habe angenommen werden können. Unter Berücksichtigung der im kantonalen Berufungsverfahren abgegebenen Präzisierungen, denen trotz des grundsätzlichen Novenverbotes gemäss § 267 ZPO/ZH Rechnung zu tragen sei, sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen vermeintlichen Zugaben um eine blosse Eventualbegründung gehandelt habe, auf welcher die Beschwerdegegnerin nicht behaftet werden könne. Das Obergericht und das Arbeitsgericht seien daher in Verletzung der Verhandlungsmaxime in Verbindung mit den Bestimmungen des Novenrechts im Berufungsverfahren von einer Zugabe der Beschwerdegegnerin ausgegangen, obwohl diese in der Berufungsbegründung überzeugend und in zulässiger Weise dargetan habe, weshalb kein Zugeständnis in Bezug auf das Vorliegen einer Offerte abgegeben worden sei. Diese Begründung des Kassationsgerichtes wird vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht als verfassungswidrig gerügt.
 
3.2.1.1 Soweit der Beschwerdeführer einzig gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Arbeitsgericht geltend macht, diese habe die Abgaben einer Offerte zugestanden und die gegenteilige Auffassung des Kassationsgerichtes sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Kassationsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, bei ausschliesslicher Berücksichtigung der erstinstanzlichen Rechtsschriften sei nachvollziehbar, wenn das Arbeits- und Obergericht auf eine Zugabe des Inhalts geschlossen habe, dass seitens der Beschwerdegegnerin eine verbindliche Offerte für eine Beteiligung am LIS im Umfang von 1,3 % gemacht worden sei. Massgebend ist jedoch für das Kassationsgericht, ob aufgrund der erstinstanzlichen Rechtsschriften (Arbeitsgericht) in Verbindung mit den Präzisierungen im Berufungsverfahren (Obergericht) von einer verbindlichen Zusage ausgegangen werden kann.
 
3.2.1.2 Zu prüfen ist folglich einzig, ob das Kassationsgericht die Frage des Vorliegens der behaupteten Zugabe zu Recht aufgrund der erstinstanzlichen Rechtsschriften und der Präzisierungen im Berufungsverfahren geprüft hat und - wenn ja - ob aufgrund dieser Vorbringen vor Arbeitsgericht und Obergericht ohne Willkür von einer entsprechenden Zugabe ausgegangen werden kann. Zur Frage, ob die Präzisierungen im Berufungsverfahren mitberücksichtigt werden durften, hat das Kassationsgericht unter Hinweis auf eine Literaturstelle (Martin Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 170) ausgeführt, dass schon vor Arbeitsgericht aufgrund der unklaren Behauptungslast Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht bestanden hätte und bei unterbliebener Ausübung der richterlichen Fragepflicht Präzisierungen im Rechtsmittelverfahren nicht gegen das grundsätzliche Novenverbot von § 267 ZPO verstossen würden. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, das Kassationsgericht habe in willkürlicher Weise die Eventualmaxime (§ 114 ZPO) und das Verbot neuer Vorbringen im Berufungsverfahren (§ 267 ZPO) verletzt. Damit wird die Beschwerde nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb auch insofern auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Annahme des Kassationsgerichtes, dass aufgrund der erstinstanzlichen Rechtsschriften und der Präzisierungen im Berufungsverfahren nicht von einem Zugeständnis einer verbindlichen Offerte ausgegangen werden kann, hat daher als unangefochten zu gelten.
 
3.2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, weil das Kassationsgericht in seinem Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2005 im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beklagte die Abgabe einer Offerte zugestanden habe, nicht auf seinen Eventualantrag auf Abnahme weiterer Beweise ("von B.________ unterzeichnetes Protokoll der Sitzung des Salary Commitee vom 20. Mai 1992" und "Aktennotiz von C.________ über Besprechung vom 28. Februar 1996") eingegangen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Obergericht hat sich in seinem ersten Urteil vom 28. Juni 2004 sowohl mit dem Protokoll der Sitzung des Salary Commitee vom 20. Mai 1992 als auch mit der Aktennotiz über eine Besprechung vom 28. Februar 1996 auseinander gesetzt. Es bestand im kantonalen Beschwerdeverfahren kein Anlass, einen "Eventualantrag auf weitere Beweise" zu stellen, da die Beweise vom Obergericht bereits abgenommen waren. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den beiden genannten Dokumenten im kantonalen Beschwerdeverfahren kritisiert zu haben. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren mit dem Antrag auf Abnahme weiterer Beweise insbesondere die Zulassung zur Beweisaussage angestrebt zu haben, welche Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr Prozessgegenstand ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.
 
3.2.1.4 Als unbegründet erweist sich die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht eine willkürliche Anwendung von § 104 a GVG (Bindung der Rechtsmittelinstanz an die in einem Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung im Fall einer erneuten Anrufung) vorwirft und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Das Kassationsgericht hat sich zu der im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge, das Obergericht sei im Urteil vom 28. Juni 2004 von seiner im Rückweisungsentscheid vom 30. August 1999 vertretenen Rechtsauffassung abgewichen und habe daher gegen § 104 a GVG verstossen, nicht abschliessend geäussert. Zwar hat das Obergericht die übergangsrechtliche Anwendbarkeit des am 1. November 2001 in Kraft getretenen § 104 a GVG für den Fall bejaht, dass der Rückweisungsentscheid vor dem Inkrafttreten von § 104 a GVG (vorliegend Beschluss des Obergerichts vom 30. August 1999) und die Neubefassung in der Zeit danach erfolgte (vorliegend Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2004). In der Folge hat das Kassationsgericht jedoch die Frage offen gelassen, ob der an sich anwendbare § 104 a GVG durch das Obergericht verletzt worden sei, weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in Bezug auf den Teil der Begründung, mit welcher das Obergericht seine Rechtsauffassung im Urteil vom 28. Juni 2004 (ein Beteiligungsanspruch des Beschwerdeführers sei auch dann zu bejahen, wenn aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Offerte von einer stillschweigenden Annahme im Sinn von Art. 6 OR auszugehen sei) gegenüber dem Beschluss vom 30. August 1999 (ein Beteiligungsanspruch sei nur zu bejahen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nachgewiesen sei) modifiziert habe, ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen sei. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge einer verfassungswidrigen Anwendung von § 104 a GVG als nicht entscheidwesentlich. Mangels Rechtsschutzinteresses ist der Beschwerdeführer damit nicht zu hören.
 
3.2.1.5 Aus diesen Gründen ist die Kritik am Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 20. Juni 2005 unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
 
3.2.2 Nachdem sich aufgrund des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 20. Juni 2005, der sich als verfassungskonform erweist, ergeben hat, dass die Beschwerdegegnerin auf einer prozessualen Zugabe, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Offerte für eine Beteiligung am LIS im Umfang von 1,3 % abgegeben zu haben, nicht behaftet werden kann, hatte das Obergericht nur noch zu prüfen, ob die Abgabe einer Offerte und deren Annahme seitens des Beschwerdeführers nachgewiesen ist.
 
3.2.2.1 Wie erwähnt hielt das Obergericht im Urteil vom 12. März 2007 fest, dass eine tatsächliche Einigung der Parteien über die Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS im Umfang von 1,3 % nicht nachgewiesen werden konnte (oben, E. 3.1). Damit konnte sich das Obergericht darauf beschränken zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Treu und Glauben davon auszugehen ist, dass zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ob nach dem Vertrauensprinzip vom Zustandekommen einer Vereinbarung auszugehen ist, wird vom Bundesgericht als Rechtsfrage überprüft. Demgegenüber sind die Feststellungen über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Parteien tatsächlicher Natur (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67, 132 III 626 E. 3.1 S. 632, 129 III 702 E. 2.4 S. 707, je mit Hinweisen). Da nach Zürcher Prozessrecht die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können (§ 281 ZPO), ist mit dem Urteil des Obergerichtes hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft.
 
3.2.2.2 Im vorliegenden Fall würdigte das Obergericht die für den Zeitpunkt des behaupteten Abschlusses der Vereinbarung (20. Mai 1992) bekannten bzw. erkennbaren Umstände ausführlich und kam zum Schluss, dass das Beweisverfahren weder über die definitive Ausgestaltung des LIS noch bezüglich der Berechtigung der einzelnen Personen - insbesondere des Beschwerdeführers - Klarheit habe schaffen können. Diese Erwägungen im Urteil vom 12. März 2007 (E. 2.8, S. 18-20) decken sich weitgehend mit den Erwägungen im mitangefochtenen Obergerichtsurteil vom 28. Juni 2004 (E. 2.7, S. 13-16) und hätten bereits damals mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können. Wenn aber weder die erwähnten Erwägungen im Obergerichtsurteil vom 28. Juni 2004 noch die weitgehend deckungsgleichen Ausführungen im Urteil vom 12. März 2007 letztinstanzlich sind, weil dagegen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung gestanden wäre, kann insofern auf die Kritik an den angefochtenen Obergerichtsurteilen nicht eingetreten werden (Art. 75 BGG).
 
3.2.2.3 Inwiefern die Rechtsauffassung der Vorinstanz, aufgrund der damals bekannten bzw. erkennbaren Umstände könne nach dem Vertrauensprinzip nicht auf eine Vereinbarung über die Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS geschlossen werden, bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Nachweis eines tatsächlichen Konsens in Bezug auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS im Umfang von 1,3 % nicht erbracht werden konnte (E. 3.1). Sodann ist das Kassationsgericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin die Abgabe einer Offerte nicht zugestanden hat und folglich auch nicht auf einem angeblichen prozessualen Zugeständnis behaftet werden kann (E. 3.2.1). Schliesslich ist aufgrund der in den Obergerichtsurteilen vom 12. März 2007 und 28. Juni 2004 verbindlich festgestellten Umstände davon auszugehen, dass nach dem Vertrauensprinzip nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung in Bezug auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am LIS geschlossen werden kann (E. 3.2.2). Aus diesen Gründen hat das Obergericht die Klage zu Recht abgewiesen. Ob der Beschwerdeführer ein sog. "bad leaver" war, muss nicht geprüft werden.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. September 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Corboz Mazan
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).