BGer 2C_483/2007 | |||
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BGer 2C_483/2007 vom 26.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_483/2007 /ble
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Urteil vom 26. September 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16,
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Beschwerdegegnerin,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
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Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Streichung der Anerkennung als Weiterbildner,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 28. August 2007.
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
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1.
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Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich entzog Dr. med. X.________ mit Verfügung vom 12. September 2005 die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Gestützt auf diese rechtskräftig gewordene Massnahme widerrief die FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, am 25. Januar 2007 die Anerkennung von X.________ als Weiterbildner in Allgemeinmedizin und veranlasste die Streichung von der Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten/Arztpraxen in Allgemeinmedizin. Die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH trat am 26. März 2007 auf eine diesbezügliche Einsprache von X.________ nicht ein, weil dieser ausschliesslich die Rechtmässigkeit des rechtskräftigen Praxisbewilligungsentzugs bemängelt hatte und die Einsprachekommission zur Beurteilung der Einsprache gegen das bundesgerichtlich bestätigte Berufsausübungsverbot nicht zuständig sei.
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X.________ focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat mit Urteil vom 28. August 2007 auf die Beschwerde nicht ein, weil auch innert der hierfür angesetzten Nachfrist keine sachbezogenen, d.h. die Eintretensfrage vor der Einsprachekommission betreffenden Anträge mit Begründung eingereicht worden seien; zugleich wurde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten, und die Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts von Fr. 600.-- wurden X.________ auferlegt.
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X.________ gelangte am 12. September 2007 mit einer als national wirksame Beschwerde bezeichneten Rechtsschrift ans Bundesgericht. Er beantragt - unter anderem - den Ausstand zahlreicher Amtspersonen sowie Verwaltungs- und Bundesrichter, die Nichtigerklärung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2007 und aller damit in Zusammenhang stehenden Entscheide, Verfügungen und Urteile sowie den Verzicht auf die Aufhebung der Anerkennung als Weiterbildner in Allgemeinmedizin.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) entscheidet der Präsident der Abteilung oder ein von ihm betrauter anderer Richter über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonstwie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen. Dabei ist das von einer Partei im Verfahren (vor sämtlichen Instanzen) insgesamt an den Tag gelegte Verhalten zu berücksichtigen (BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291, je zu Art. 36a Abs. 2 OG).
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2.2 Unzulässig und - insbesondere nachdem dem Beschwerdeführer der Zweck des Ausstandsverfahrens zuletzt im Urteil 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 erläutert worden ist - rechtsmissbräuchlich ist vorerst das gegen verschiedene Bundesrichter gestellte Ausstandsbegehren. Rechtsmissbräuchlich ist sodann die vorliegende Beschwerde insgesamt: Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer sich trotz Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung mit dem massgebenden, rein verfahrensrechtlichen Streitgegenstand nicht auseinandergesetzt, sondern allein auf das nach seiner Auffassung widerrechtliche Verbot zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit und die entsprechenden Verfahren eingegangen sei. Auch vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer wiederum weitschweifig mit der angeblichen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsentzugs, als hätte er von der Begründung des angefochtenen Urteils nicht Kenntnis genommen; ohnehin kümmert er sich nicht darum, dass über den Entzug der Praxisbewilligung erst kürzlich rechtskräftig entschieden worden ist. Derartige Prozessführung verdient keinen Rechtsschutz.
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2.3 Auf die vorliegende Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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