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Informationen zum Dokument  BGer 4A_313/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_313/2007 vom 26.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_313/2007 /len
 
Urteil vom 26. September 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
 
Parteien
 
B.A.________,
 
C.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Andreas Wyssenbach,
 
gegen
 
Grosser Rat des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Grossen Rats des Kantons Bern vom 4. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 3. Januar 2007 reichten B.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer) beim Grossen Rat des Kantons Bern Beschwerde gemäss Art. 374 ff. ZPO/BE ein und beantragten, der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern und seiner 2. Zivilkammer vom 12. Dezember 2006 betreffend das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2005 gegen den Gerichtspräsidenten 1 von Bern-Laupen, Hofmann Beat, sei aufzuheben.
 
Am 29. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer beim Grossen Rat eine weitere Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2007 betreffend das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführer vom 24. März 2006 gegen den Gerichtspräsidenten 1 von Bern-Laupen, Hofmann Beat, und die Gerichtsschreiberin Gfeller Andrea sei aufzuheben.
 
B.
 
Der Grosse Rat des Kantons Bern vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 4. Juni 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er aus, als Beschwerdeinstanz würden ihm nur Disziplinarbefugnisse zustehen, weshalb er das Urteil eines Gerichts nicht aufheben könne. Es gebe ausserdem keine Anhaltspunkte, die ein disziplinarrechtliches Einschreiten des Grossen Rates rechtfertigen würden.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. August 2007 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, der Entscheid des Grossen Rates vom 4. Juni 2007 sei aufzuheben (Ziff. 1) und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu verleihen (Ziff. 2). Sie machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, formelle Rechtsverweigerung und Willkür geltend.
 
Der Grosse Rat des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
 
Mit Verfügung vom 30. August 2007 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid ist am 4. Juni 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Das neue Recht ist gemäss Art. 132 BGG auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
 
Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).
 
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 75 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts (Abs. 1). Die Kantone setzen als letzte Instanzen obere Gerichte ein (Abs. 2). Entsprechendes gilt gemäss Art. 114 BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Soweit die Kantone diese Voraussetzung nicht erfüllen, räumt Art. 130 Abs. 2 BGG ihnen eine Übergangsfrist ein für den Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen.
 
2.2 Der Grosse Rat des Kantons Bern ist keine letzte kantonale Instanz im Sinn von Art. 75 BGG. Auch übergangsrechtlich kann er nicht als solche betrachtet werden. Der Grosse Rat als Beschwerdeinstanz kann nach Lehre und Rechtsprechung - ungeachtet Art. 378 ZPO/BE - weder gerichtliche Urteile aufheben noch den Gerichten Weisungen erteilen; ihm stehen nur Disziplinarbefugnisse zu (BGE 45 I 399 E. 1 S. 407 f.; Urteil 1P.55/2007 vom 15. März 2007 E. 1.2; Georg Leuch/Omar Marbach/Franz Kellerhals/Martin Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2 zu Art. 378 ZPO/BE). Ein Beschwerdeentscheid des Grossen Rates galt deshalb bereits unter dem OG nicht als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid. Dementsprechend ist das Bundesgericht trotz Hängigkeit der Beschwerde beim Grossen Rat grundsätzlich auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten, die die Beschwerdeführer gegen den Ausstandsentscheid des Appellationshofes vom 12. Dezember 2006 erhoben haben (Verfahren 1P.55/2007).
 
3.
 
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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