BGer 8C_197/2007 | |||
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BGer 8C_197/2007 vom 26.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_197/2007
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Urteil vom 26. September 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen SZ,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1951 geborene M.________ war im Rahmen ihrer Anstellung als Management-Trainee im Restaurant X.________ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. Juni 2003 rutschte sie auf dem nassen Küchenboden am Arbeitsplatz aus und zog sich dabei eine Steissbeinkontusion, eine Handgelenkskontusion links und eine Distorsion des linken Daumens mit Teilabriss des Daumennagels zu. Der Röntgenbefund zeigte keine ossären Läsionen. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Trotz diversen Behandlungen und Konsultationen (Dr. med. B.________, praktischer Arzt; Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie; Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und Akupunktur; lic. phil P.________, Psychotherapeut) und einem vierwöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik Y.________ besserte sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht wesentlich. Die Unfallversicherung liess sie daher durch Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 15. Mai 2006). Die Zürich lehnte mit Verfügung vom 30. Mai 2006 ihre weitere Leistungspflicht hinsichtlich Heilbehandlung mit sofortiger Wirkung und Taggeld ab 1. Juli 2006 ab, da die andauernden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis stehen würden. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest, wobei im Entscheid vom 1. September 2006 auch die adäquate Kausalität verneint wurde.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der M.________, mit welcher weitere Versicherungsleistungen über die genannten Daten hinaus verlangt wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Februar 2007 ab.
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C.
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M.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien die gesetzlichen Leistungen ab 1. Juni beziehungsweise 1. Juli 2006 weiterhin zu erbringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Unfallversicherung zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss in Form der Einstellung der Heilbehandlung mit Verfügungsdatum und der Taggeldleistungen am 30. Juni 2006. Während die Zürich und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden sei somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Darüber hinaus sei bei der Prüfung der Adäquanz die Rechtsprechung anzuwenden, wie sie bei Distorsionen der Halswirbelsäule angewendet werde. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig.
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3.
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Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360 je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Nach der Darstellung des Unfallherganges, wie sie der Unfallmeldung und dem ersten Arztzeugnis zu entnehmen ist, rutschte die Beschwerdeführerin auf dem nassen Boden in der Küche an ihrem Arbeitsort aus und stürzte nach hinten auf das Steissbein und die linke Hand. Dabei zog sie sich eine Steissbeinkontusion und eine Distorsion des linken Daumens mit einer Teilablösung des Nagels (dieser wurde umgebogen) und eine Kontusion des Handgelenkes zu. Die Verunfallte wurde für eine Woche arbeitsunfähig erklärt und der Arzt rechnete mit einer guten Erholung ohne Spätfolgen. Am 4. Juli 2003 stellte die Neurologin Dr. med. E.________ fest, es würden neben den Steissbeinbeschwerden auch diverse andere, nicht auf den Nenner zu bringende Beschwerden beschrieben, wobei es sich zum Teil um neurovegetative Beschwerden handle. Ein MRI der HWS habe keine cervicale Myelopathie oder eine radiculäre Kompromittierung ergeben. Sie empfahl neben der Fortsetzung der Physiotherapie zügige Spaziergänge an der frischen Luft zur vegetativen Stabilisierung. Irgendwelche Beschwerden von Seiten des Daumens und des Handgelenks werden in der Folge nicht mehr beschrieben. Hingegen entwickelten sich trotz intensiver, fortgesetzter Physiotherapie und wöchentlicher Craniosakraltherapie sowie einer medikamentösen Schmerzbehandlung ein Panvertebralsyndrom und multifaktorielle Kopfschmerzen (Klassifikation als vom Spannungstyp und cervico-cephal). Zudem wird über neurovegetative Beschwerden und eine depressive Symptomatik berichtet (Zeugnis Dr. med. E.________ vom 16. Januar 2004). Auch im Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 13. Juli 2004, wo sich die Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 28. Juni 2004 aufhielt, werden die gleichen Diagnosen gestellt, wobei die Arbeitsfähigkeit aus psychologisch-psychiatrischer Sicht als zu 50% eingeschränkt erachtet wird. Eine Arbeit wird in der Folge jedoch nicht aufgenommen, jedoch weiterhin Physiotherapie, Psychotherapie und Akupunkturbehandlungen durchgeführt.
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4.2 Keiner der Ärzte und Therapeuten erwähnen die Diagnose einer somatischen Gesundheitsschädigung. Die angeführte Schmerzproblematik hat keinen körperlichen Hintergrund. Entsprechend stellt der von der Zürich mit einer Expertise beauftragte Dr. med. L.________ die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung mittleren Ausmasses und einer Panikstörung. Auf Grund der medizinischen Aktenlage - unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt - ist von einer sehr untergeordneten Rolle der physischen Anteile bei den Beschwerden der Versicherten auszugehen. Diese standen bereits im Bericht der Dr. med. E.________ einen Monat nach dem Ereignis nicht mehr im Vordergrund. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche behandlungsbedürftig wären oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Damit hat die Zürich für körperliche Unfallfolgen keine Leistungen mehr zu erbringen.
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5.
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Es bleibt zu prüfen, ob die festgestellten psychischen Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.
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5.1 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa S. 9 mit Hinweisen) beantwortet werden. Dr. med. L.________ erachtet einen solchen in seinem Gutachten vom 15. Mai 2006 als eher unwahrscheinlich. Hingegen gehen die Psychologen der Klinik Y.________ (lic. phil. Z.________) und der behandelnde lic. phil. P.________ von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, welche definitionsgemäss ein Trauma als auslösenden Faktor benötigt. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber, wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, es indessen - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.
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5.2 Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 mit überzeugender Begründung festgehalten, dass das als allerhöchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten einzustufende Ereignis vom 8. Juni 2003 erfahrungsgemäss nicht geeignet ist, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, ist unbehelflich. Insbesondere wurde nie eine HWS-Distorsion oder eine ähnliche Verletzung diagnostiziert, was bei einem Sturz auf das Steissbein auch vom Unfallmechanismus her nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Damit entfällt auch eine Kausalitätsbeurteilung bei entsprechenden Verletzungen. Der eher banale Unfallhergang kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und ist objektiv nicht in besonderer Weise geeignet, eine psychische Beeinträchtigung auszulösen. Es kann auch entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise, da bereits kurz nach dem Unfall eine psychisch auffällige Entwicklung im Sinne einer Diskrepanz zwischen den objektiven und subjektiven Befunden festgestellt wurde. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf ist auszuschliessen. Das Kriterium der Dauer und Schwere der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeprägt erfüllt. Für die nach dem Unfall aufgetretene psychische Fehlentwicklung ist daher mit der Vorinstanz der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
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6.
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Schliesslich wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
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6.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist und die betroffene Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
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Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
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6.2 Auf Grund der dem Gericht eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Einstellung der Taggeldleistungen durch die Unfallversicherung nur noch über geringe Einnahmen verfügt. Hingegen deklariert sie selber ein Vermögen von Fr. 56'788.-; in der Steuererklärung wird es am 31. Dezember 2006 sogar mit Fr. 73'243.- beziffert. Zwar besteht dieses grösstenteils im Rückkaufwert einer Lebensversicherung. Dazu besitzt die Beschwerdeführerin aber auch noch einen Personenwagen, dessen Wert sie mit Fr. 15'000.- angibt. Angesichts dieser Vermögensverhältnisse kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 26. September 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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