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Informationen zum Dokument  BGer I 792/2006  Materielle Begründung
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BGer I 792/2006 vom 26.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 792/06
 
Urteil vom 26. September 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, Stadthausgasse 16, 8200 Schaffhausen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1962 geborene B.________ arbeitete seit 1988 bei der Firma Y.________ AG in X.________ als Bauarbeiter. Am 17. November 1998 wurde ihm die Stelle per 28. Februar 1999 gekündigt, nachdem er seit 21. Januar 1997 nicht mehr gearbeitet hatte. Am 14. Januar 1998 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden und psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte diverse ärztliche Berichte sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 28. Mai 1999 ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie dem Versicherten ab 1. Dezember 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 10. April 2000). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2001 ab. Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Entscheid vom 24. April 2001 sowie die Verfügungen vom 10. April 2000 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Die IV-Stelle wurde angewiesen, die als sinnvoll erachteten Eingliederungsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen und danach über die Leistungsansprüche des Versicherten erneut zu verfügen. Hierbei habe sie insbesondere auch zu entscheiden, ob der Versicherte bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf Wartetaggeld oder ausnahmsweise auf eine Rente habe (Urteil vom 5. März 2002).
 
In der Folge holte die IV-Stelle Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________, vom 22./25.August 2003 und des Hausarztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 11. Juni 2003 sowie ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. S.________, vom 19. Juli 2004 ein. Letzterer stellte folgende Diagnosen: Panvertebralsyndrom mit anderen rheumatologischen Beschwerden, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Mit Verfügungen vom 19. November 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Dezember 1997 bis 31. August 2001 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % und ab 1. September 2001 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. Februar 2005 ab.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das kantonale Gericht in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid insoweit aufhob, als dem Versicherten für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch für die Zeit vom April 2002 bis Februar 2003 neu verfüge. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Juli 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 N 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 4. Juli 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 1 S. 394 f.).
 
2.2 Es ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 mit Hinweis).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003) bzw. der 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) samt Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.).
 
Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 17 ATSG; Art. 88a IVV; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2007 vom 21. August 2007, E. 2.2, und 8C_58/2007 vom 25. Juli 2007, E. 2.2) sowie die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (BGE 131 V 164, 125 V 413, 109 V 125 E. 4a S. 126) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8), der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343 ff.); hieran hat die 4. IV-Revision nichts geändert (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 133 V 108, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1, I 457/04; Urteil des Bundesgerichts I 130/06 vom 9. Mai 2007, E. 4). Beizupflichten ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden und der zu diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49 ff., 130 V 352 ff., 396 ff., 127 V 294 ff.) sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05). Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine drei Viertel Rente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist.
 
Die Regelung von Art. 88a IVV, wonach eine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, hat durch die auf den 1. Januar 2004 und 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung keine Änderung erfahren (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 431/06 vom 4. September 2006, E. 3.2).
 
4.
 
Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist eine Entscheidung über eine Tatfrage. Dazu gehört auch die Frage, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 645/06 vom 4. Juni 2007, E. 4.2 mit Hinweis). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f., 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 110/07 vom 25. Juni 2007, E. 4.2.2) und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 697/06 vom 23. November 2006, E. 1).
 
5.
 
5.1
 
5.1.1 Im Urteil vom 5. März 2002 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die IV-Stelle an, die als sinnvoll erachteten Eingliederungsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen und danach über die Leistungsansprüche des Versicherten erneut zu verfügen. Hierbei habe sie insbesondere auch zu entscheiden, ob er bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf Wartetaggeld oder ausnahmsweise auf eine Rente habe. Es stützte sich auf die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erstatteten Berichte des Psychiaters Dr. med. F.________, vom 27. April und 10. Mai 1999, worin eine antidepressive Therapie und ein Arbeitstraining vorgeschlagen wurden.
 
5.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die IV-Stelle habe das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. März 2002 nicht umgesetzt. Obwohl sie zunächst Berufsberatung und Arbeitstraining ins Auge gefasst habe, habe sie von Eingliederungsmassnahmen abgesehen und stattdessen eine neue Begutachtung angeordnet. Dadurch sei eine rechtzeitige Eingliederung verpasst und einer allfälligen Chronifizierung Vorschub geleistet worden, was nunmehr zur einstweiligen vollen Berentung des Versicherten führe. Im Rahmen eines künftigen Revisionsverfahrens werde die IV-Stelle indessen zu prüfen haben, ob Eingliederungmassnahmen anzuordnen seien.
 
5.2 Auf Grund der Bindung an den Antrag des Beschwerdeführers, der einzig eine Rentenzusprechung verlangt, ist nicht mehr von Amtes wegen zu prüfen, ob er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat (vgl. E. 2.2 hievor). Hievon abgesehen ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Durchführung solcher Massnahmen verzichtet hat. Denn der Psychiater Dr. med. S.________ führte im Gutachten vom 19. Juli 2004 aus, der Versicherte sei seit Ende Juni bzw. Anfang Juli 2001, dem Zeitpunkt der ersten Konsultation beim Psychiater Dr. med. H.________ (25. Juni 2001), vollständig arbeitsunfähig; die Wiedereingliederungsmassnahmen seien ausgeschöpft und es bestünden keine realistischen Chancen auf Zustandsverbesserung mehr.
 
6.
 
6.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher und sorgfältiger Begründung, auf die verwiesen wird, erkannt, dass der Versicherte bis Juni 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig und danach auf Grund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. August 2003 gehe hervor, dass der Versicherte ab April 2002 bis Februar 2003 eine Reinigungsarbeit aufgenommen habe, bei der sein Einsatz nach seinen Angaben durchschnittlich 20 bis 30 % betragen habe. Da über diese Erwerbstätigkeit indes keine Akten auflägen, insbesondere weder deren Umfang noch das dabei erzielte Einkommen aktenkundig seien, könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Versicherten die daraus effektiv erzielten Einkommen im Rahmen eines Einkommensvergleichs angerechnet werden könnten. Die IV-Stelle habe demnach Art und Umfang dieser Erwerbstätigkeit sowie die daraus erzielten Einkommen abzuklären und hernach über den Rentenanspruch für die Zeit von April 2002 bis Februar 2003 neu zu verfügen.
 
Hiebei handelt es sich um Feststellungen tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich sind (vgl. E. 2.1 hievor).
 
6.2
 
6.2.1 Der Versicherte wendet letztinstanzlich im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei selber davon ausgegangen, sein Gesundheitszustand habe sich stets verschlechtert. Dem widerspreche, wenn sie von einem plötzlichen Eintritt der vollständigen Invalidität per Ende Juni/Anfang Juli 2001 ausgehe. Die absolute Therapieresistenz anlässlich der Behandlung bei Dr. med. H.________ lasse darauf schliessen, dass er bereits bei Therapiebeginn eine vollständige Invalidität aufgewiesen habe. Auf Grund der Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________, der ihn seit Jahren begleite, bestehe die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Dezember 1997, weshalb er ab 1. Dezember 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
 
6.2.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Hievon abgesehen fehlt Dr. med. K.________ in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz.
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht einsichtig, einem stetig sich verschlechternden Zustand unvermittelt die Eigenschaft eines vollständig invalidisierenden Gesundheitsschadens zuzuschreiben, ist nachvollziehbar. Indessen wird die auf dem Gutachten des Dr. med. S.________ vom 19. Juli 2004 beruhende Festlegung des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf Ende Juni/Anfang Juli 2001 durch den Bericht des Dr. med. H.________ vom 22. August 2003 gestützt, wonach beim Versicherten vor ca. zwei Jahren in Folge eines Unfalls der Ehefrau eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung ist somit nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 857/02 vom 24. März 2004, E. 4.3).
 
Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die in E. 6.1 hievor dargelegten Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig bilden die vorinstanzlichen Feststellungen das Ergebnis einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zu welchen auch der Untersuchungsgrundsatz zählt. Demnach erweist sich der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich als rechtens.
 
7.
 
Die Vorinstanz hat, wie bereits die Verwaltung, gestützt auf einen Einkommensvergleich (vgl. hiezu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) für die Zeit ab 1. Dezember 1997 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit Ende Juni/Anfang Juli 2001 einen Invaliditätsgrad von 45 % errechnet. Dieser Wert ist nicht offensichtlich unrichtig und wird auch vom Versicherten nicht bestritten, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 729/06 vom 9. Januar 2007, E. 5.2).
 
8.
 
8.1 In der Verfügung vom 19. November 2004 berücksichtigte die IV-Stelle die Ende Juni/Anfang Juli 2001 eingetretene Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten ab 1. September 2001 (Eintritt Verschlechterung plus drei Monate) und sprach ihm ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zu. In der Begründung des Einspracheentscheides vom 17. Februar 2005 führte sie hingegen aus, die Verschlechterung könne erst ab drei Monaten berücksichtigt werden, weshalb die Rente ab 1. Oktober 2001 auf eine ganze erhöht werden könne; im Dispositiv, das bloss auf Abweisung der Einsprache lautete, hielt sie dies jedoch nicht fest.
 
Die Vorinstanz legte in Erwägung 6.1 des angefochtenen Entscheides dar, zu prüfen bleibe, ob die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. September 2001 zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Als Ergebnis dieser Prüfung führte sie in Erwägung 6.4 aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nach drei Monaten eine Änderung des Anspruchs und eine volle Erwerbsunfähigkeit angenommen sowie ab Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Dispositivmässig hat sie die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen, ohne den Beginn des Anspruchs auf die ganze Invalidenrente festzuhalten.
 
Nach dem Gesagten sind die Ausführungen von IV-Stelle und Vorinstanz zum Beginn des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente widersprüchlich. Diese Rechtsfrage bedarf mithin der Klärung.
 
8.2 Bei der erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente richtet sich der Zeitpunkt der Änderung des Rentenanspruchs nach Art. 88a IVV; Art. 29 Abs. 1 IVG und 88bis IVV sind in diesem Rahmen nicht anwendbar (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275, 109 V 125; AHI 2001 S. 277 E. 3b, I 11/00; vgl. auch BGE 125 V 256 E. 3a S. 259 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 402/03 vom 11. Mai 2004, E. 2.5). Die höhere Invalidenrente ist vom ersten Tag des Monats auszurichten, in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV; vgl. auch Rz. 4012 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).
 
Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit trat beim Versicherten Ende Juni 2001 (E. 5.2 und 6.1 hievor) ein, weshalb die Dreimonatsfrist Ende September 2001 ablief. Die Rentenerhöhung hat demnach - entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid und im kantonalen Entscheid - nicht ab 1. Oktober, sondern ab 1. September 2001 zu erfolgen, wie dies die IV-Stelle am 19. November 2004 korrekt verfügt hat. Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2001 ist erstellt, da bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006, E. 4.3.2 mit Hinweis).
 
9.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 und 2.1 hievor). Dem Prozessausgang entsprechend sind dem Beschwerdeführer, der zu einem wesentlichen Teil unterliegt, vier Fünftel, der überwiegend obsiegenden IV-Stelle ein Fünftel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Februar 2005 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu vier Fünfteln (Fr. 400.-) dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel (Fr. 100.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren einen Gerichtskostenanteil von Fr. 100.- sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 26. September 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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