BGer 9C_572/2007 | |||
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BGer 9C_572/2007 vom 01.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_572/2007
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Urteil vom 1. Oktober 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Wey.
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn, Beschwerdeführerin,
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gegen
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F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn Daniel Bitterli, c/o Dr. Peter Bont, Dornacherstrasse 24, 4600 Olten.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2007.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 14. September 2005 und Einspracheentscheid vom 20. März 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn einen Anspruch der 1949 geborenen F.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2007 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück.
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Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
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2.
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Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG anfechtbar ist. Es kann indessen offen bleiben, ob einer der beiden Eintretensgründe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (nicht wieder gutzumachender Nachteil) oder b (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) BGG erfüllt ist, weil die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere unter Berücksichtigung des Kurzaustrittsberichts des Universitätsspitals W.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. Juli 2006, worin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein intermittierendes zervikoradikuläres Reizsyndrom links C6 und rechts C7 diagnostiziert wurde - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, es seien weitere sachverhaltliche Abklärungen notwendig, weil Hinweise auf eine bis zum Einspracheentscheid vom 20. März 2006 eingetretene und darin unberücksichtigt gebliebene Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden. Zu dieser Auffassung gelangte sie namentlich aufgrund eines Vergleichs zwischen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 28. Januar 2003, auf die das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstation (MEDAS) des Spitals Y.________ vom 16. Juni 2005 abstellte, und vom 11. Juli 2006. Danach ist "bei Status nach ventraler Halswirbelsäulen-Spondylodese eine deutlich gelockerte Schraube im Segement C7 [ersichtlich], welche um eine halbe Wirbelkörperbreite in die ventral gelegenen Weichteile hervor ragt" (vgl. den Kurzaustrittsbericht des Universitätsspitals W.________).
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3.2 Auch wenn es auf den ersten Blick als widersprüchlich erscheinen mag, die Beschwerdeführerin zur näheren Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit anzuhalten, obwohl sich der Zeitpunkt der Schraubenlockerung nach eigener vorinstanzlicher Feststellung nicht eruieren lässt, ist darin mit dem kantonalen Gericht ein neuer objektiver Befund zu erblicken, welcher die Beurteilung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 20. März 2006 verändern könnte, handelt es sich doch dabei um das Ergebnis eines krankhaften Prozesses, das erfahrungsgemäss nicht von einem Tag auf den andern eintritt, sondern sich über längere Zeit hin anbahnt. Die medizinischen Weiterungen sollen deshalb insbesondere Aufschluss darüber geben, ob seit dem Gutachten der MEDAS (gestellte Diagnose: chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits), worauf die Verwaltung den Einspracheentscheid massgeblich stützte, eine (allenfalls durch die gelockerte Schraube verursachte) gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, und ob diese gegebenenfalls Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeits(un)fähigkeit zeitigt. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Betrachtungsweise Bundesrecht verletzt, ist nicht ersichtlich.
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3.3 Ebenfalls dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik nicht durch, wonach es das kantonale Gericht fälschlicherweise unterlassen habe, zur strittigen Statusfrage Stellung zu nehmen. Denn es liegt, zumindest wenn das Gericht nicht abschliessend über die Sache urteilt, sondern einen Zwischenentscheid erlässt, in seinem Ermessen, nur über Teilaspekte des Streitgegenstandes zu befinden, wobei klar gemacht werden muss, worüber entschieden wurde und worüber nicht. Im Gesamtzusammenhang betrachtet und verstanden nach seinem wirklichen rechtlichen Gehalt, auf den es praxisgemäss ankommt (Urteil I 708/03 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 3. Januar 2005, E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung), kann nicht zweifelhaft sein, dass das angefochtene Erkenntnis die Statusfrage offenlässt, was, wie gesagt, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
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5.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 1. Oktober 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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