BGer 2C_514/2007 | |||
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BGer 2C_514/2007 vom 02.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_514/2007 /zga
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Urteil vom 2. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 1995-2000 (Nachsteuern),
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. August 2007.
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Sachverhalt:
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Die Steuerverwaltung des Kantons Bern führte gegenüber X.________ als Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung ein Nach- und Strafsteuerverfahren durch. Die kantonale Steuerverwaltung hatte Kenntnis von der Familienstiftung aufgrund von Daten, die ein Mitarbeiter des liechtensteinischen Treuhänders den deutschen Steuerbehörden zukommen liess. Von dort gelangten die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung und durch diese an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Das Strafsteuerverfahren wurde vom Nachsteuerverfahren getrennt, nachdem der Steuerpflichtige gerichtliche Beurteilung verlangt hatte.
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Mit Entscheid vom 14. August 2007 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern Rekurs und Beschwerde hinsichtlich der Nachsteuern (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) ab und bestätigte die Nachsteuerveranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Steuerpflichtige dem Bundesgericht, es sei auf die Erhebung einer Nachsteuer für die direkte Bundessteuer zu verzichten und der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 14. August 2007 aufzuheben. Das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Strafsteuerverfahren zu sistieren.
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Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betrifft die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer bis 1999/2000. In Bezug auf die direkte Bundessteuer - und nur diese - handelt es sich um ein auf öffentliches Recht des Bundes gestütztes, letztinstanzliches Urteil, das mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110, sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Die sich nach der Rechtsprechung aus der Steuerharmonisierung ergebende Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer eine zweite kantonale Gerichtsinstanz vorzusehen, wenn - wie im Kanton Bern - für die direkten kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler Instanzenzug besteht (vgl. BGE 130 II 65 ff.), kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung; die Frist von acht Jahren, die den Kantonen gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen offen stand, war in den hier in Frage stehenden Steuerperioden (1995/96 - 1999/2000) noch nicht abgelaufen. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft.
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2.
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Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über die Steuerbusse im kantonalen Steuerstrafverfahren besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit der Sistierung nicht damit, dass der Entscheid über die Nachsteuer vom Ausgang des Strafverfahrens wesentlich beeinflusst wird oder davon abhängt. Er macht vielmehr geltend, dass Erkenntnisse des Nachsteuerverfahrens im Strafverfahren verwendet werden könnten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die Steuerbusse von anderen Grundsätzen beherrscht wird als das Nachsteuerverfahren und im Strafverfahren namentlich die Unschuldsvermutung gilt. Zu den Aufgaben des Richters im Strafverfahren gehört auch festzustellen, ob wegen erzwungener Mitwirkung im Nachsteuerverfahren (oder anderer strafprozessualer Grundsätze) die Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen. Im vorliegenden Fall war zudem der Nachbesteuerungssachverhalt im Verfahren vor der Steuerrekurskommission unbestrittenermassen fertig erstellt, ohne dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers nötig gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 5 unten). Es ist daher nicht zu sehen, inwiefern das Nachsteuerverfahren das Strafverfahren beeinflussen könnte. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
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3.
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Vor Bundesgericht ist noch umstritten, ob die von der kantonalen Steuerverwaltung erlangten Informationen, die aus einer angeblich strafbaren Handlung einer Drittperson stammen (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses), im Nachsteuerverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
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Im Nachsteuerverfahren stehen der Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse zu wie im ordentlichen Verfahren, und es gelten die gleichen Auskunfts- und Bescheinigungspflichten (Art. 153 Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. d DBG sind Treuhänder, Vermögensverwalter und andere beauftragte (natürliche und juristische) Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, verpflichtet, gegenüber dem Steuerpflichtigen Bescheinigungen über dieses Vermögen und dessen Erträgnisse auszustellen. Die Veranlagungsbehörde kann diese Bescheinigungen bei diesen Personen direkt einfordern, wenn der Steuerpflichtige sie nicht einreicht (Art. 127 Abs. 2 DBG). Vorbehalten bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis (Art. 127 Abs. 2 Satz 2). Zu den dem Berufsgeheimnis unterstellten Personen gehören etwa Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren usw. (vgl. Art. 321 StGB). Keine Einschränkung hinsichtlich der Auskunftspflicht besteht deshalb für Vermögensverwalter und Treuhänder (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. 1992, III. Teil, N 22 zu Art. 89 BdBSt für die analoge Regelung im früheren Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer). Das Gesetz spricht vom Berufsgeheimnis, das den Klienten, Mandanten, Patienten schützt. Demgegenüber fällt das Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 162 StGB nicht unter die Geheimnispflicht, die von der Veranlagungsbehörde zu respektieren ist, weil es einzig den Geschäftsherrn schützt (Känzig/ Behnisch, a.a.O., N 23 zu 89 BdBSt).
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Aus diesen Gründen hätte die kantonale Veranlagungsbehörde sich die Informationen über die Familienstiftung des Beschwerdeführers auch direkt beim Treuhänder beschaffen können. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlangten Beweise unterliegen daher keinem Beweisverwertungsverbot. Dass sie von einem liechtensteinischen Treuhänder stammen, ändert daran nichts. Für die Frage, ob die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen oder nicht, kann es nicht darauf ankommen, ob sie aus inländischer oder ausländischer Quelle stammen.
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4.
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Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht kritisiert. Die Höhe der Nachsteuerforderung ist nicht bestritten. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen seitens des Bundesgerichts nicht notwendig (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit kurzer Begründung nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
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2.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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