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Informationen zum Dokument  BGer 2C_484/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_484/2007 vom 03.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_484/2007 /ble
 
Urteil vom 3. Oktober 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Müller, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Vorbereitungshaft,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 31. August 2007.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der palästinensische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) versuchte am 27. August 2007, mit dem Zug von Italien kommend via die Schweiz nach Deutschland zu gelangen. Da er sich mit einem gefälschten spanischen Pass auswies, wurde er von den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt. Gleichentags wurde X.________ vom Strafbefehlsrichter wegen Verwendens eines gefälschten Ausweises und rechtswidriger Einreise verurteilt. Anlässlich der Einvernahme durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, vom 28. August 2007 stellte X.________ ein Asylgesuch.
 
Am 28. August 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt X.________ in Vorbereitungshaft. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie für drei Monate, d.h. bis zum 27. November 2007 (Urteil vom 31. August 2007).
 
1.2 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem, undatiertem Schreiben, das der Haftrichter zuständigkeitshalber, mitsamt einer Kopie seines Urteils, an das Bundesgericht weitergeleitet hat (Eingang beim Bundesgericht am 13. September 2007), beantragt X.________ sinngemäss, das Urteil des Haftrichters aufzuheben, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm Asyl zu gewähren.
 
2.
 
2.1 Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung unter anderem dann für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 13a lit. f ANAG [SR 42.20]).
 
2.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Palästina vor sieben Jahren verlassen und darauf sechs Jahre in der Türkei als Kellner gearbeitet. Vor vier Monaten hat er sich illegal nach Italien begeben. Da er in Mailand keine Arbeit fand, hat er beschlossen, mit einem gefälschten Ausweis nach Deutschland zu reisen. Es sei ihm geraten worden, nach Deutschland oder in die Schweiz zu gehen, weil dort die Chancen, Arbeit zu finden, grösser seien als in Italien. Der Beschwerdeführer kam somit nicht in die Schweiz in der Absicht, hier um Asyl oder Schutz nachzusuchen. Erst als er nach seiner Festnahme und strafrechtlichen Verurteilung der Fremdenpolizei überführt worden war, hat er ein Asylgesuch eingereicht, das offensichtlich nur dazu dient, die drohende Wegweisung zu verzögern oder zu verhindern. Damit ist der Haftgrund von Art.13a lit. f ANAG gegeben. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann im Übrigen nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung für die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens zur Verfügung zu halten.
 
Unter den vorliegenden Umständen kann damit gerechnet werden, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen wird. Die für die Dauer von drei Monaten genehmigte Vorbereitungshaft erweist sich insofern auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Vorbereitungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG)
 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht um Asylgewährung ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden, da das Asylgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
 
3.
 
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Oktober 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
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