BGer 6B_579/2007 | |||
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BGer 6B_579/2007 vom 03.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_579/2007 /rom
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Urteil vom 3. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung; Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 5. Juli 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache wegen mehrfachen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung mit sechs Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung. Diese verletzt nicht schon das Willkürverbot von Art. 9 BV, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Mit dem unzulässigen appellatorischen Hinweis, eine Drittperson und der Beschwerdeführer selber hätten den belastenden Aussagen zweier weiterer Personen widersprochen, lässt sich nicht darlegen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie auf die belastenden Aussagen abgestellt hat, in Willkür verfallen wäre. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass noch vier Taxifahrer hätten einvernommen werden müssen. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 22. Juni 2007 die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Zeugen abgewiesen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 4). Mit diesem Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb seine Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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