BGer 2C_429/2007 | |||
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BGer 2C_429/2007 vom 04.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_429/2007 /ble
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Urteil vom 4. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wurzburger, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat R.________,
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gegen
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Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH), Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, handelnd durch die Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3000 Bern 16,
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Beschwerdegegnerin,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Weiterbildungstitel Innere Medizin,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Juni 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 3. April 2007 wies die Einsprachekommission Weiterbildungstitel der FMH eine Einsprache von X.________ ab. Der Entscheid wurde während des Friststillstandes über Ostern (1. bis 15. April 2007, s. Art. 22a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) eröffnet. X.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; sie war vom 15. Mai 2007 datiert, aber erst am 16. Mai 2007 zur Post gegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters der Abteilung III vom 15. Juni 2007 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG, für deren Berechnung es den ersten Tag nach Ende des Friststillstandes mitzählte, erhoben worden sei.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. August 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde vom 16. Mai 2007 rechtzeitig erfolgt sei, gegebenenfalls unter Anwendung der Prinzipien des Vertrauensschutzes; eventuell sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist laut Art. 24 VwVG vorliegen; die Vorinstanz sei anzuweisen, die am 16. Mai 2007 bei ihr eingereichte Beschwerde materiell zu behandeln, eventuell sei die Sache zu neuer Behandlung an diese zurückzuweisen.
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Die Vorakten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG; SR 173.32]) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der (anzufechtenden) Verfügung einzureichen. Die Beschwerdefrist, die unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillsteht (Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG), beginnt an dem auf die Mitteilung der anzufechtenden Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Wird eine Verfügung während der Dauer des Friststillstandes mitgeteilt, kann die Beschwerdefrist nicht vor dessen Ende zu laufen beginnen; der Gesetzeswortlaut legt es nahe, dass dies am ersten Tag nach Beendigung des Friststillstandes der Fall ist. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 13. Januar 2006 klargestellt, dass für die Beschwerdefrist bereits der erste Tag nach Ablauf des Friststillstands zählt (BGE 132 II 153).
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Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der Vorinstanz um einen Tag verspätet erhoben hat, wenn Art. 20 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 22a VwVG) im Sinne der aktuellen Rechtsprechung angewendet wird. Er macht indessen geltend, dass in seinem Fall Gründe gegen eine solche Rechtsanwendung sprechen würden.
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2.2
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2.2.1 Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Urteil BGE 132 II 153 umfassend mit der Frage der Fristwahrung bei Zustellungen während des Friststillstandes auseinandergesetzt. Es hat berücksichtigt und erläutert, dass - und warum - Art. 32 Abs. 1 des bis Ende 2006 geltenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; BS 3 531) anders ausgelegt wurde als Art. 20 Abs. 1 VwVG. Ebenso hat es sich mit der Friststillstandsregelung des SchKG (Betreibungsferien) befasst und einerseits aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 SchKG und andererseits aus dem Zweck des Instituts des Friststillstandes im Betreibungsrecht (Zustellungsverbot, vgl. Art. 56 Ziff. 2 SchKG) geschlossen, dass sich bei Art. 20 Abs. 1 VwVG eine andere Betrachtungsweise rechtfertige. Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass in Bezug auf Art. 20 Abs. 1 VwVG keineswegs die Rechtsprechung geändert, sondern bloss geklärt worden ist. Schliesslich hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass Art. 44 Abs. 1 des (zwischenzeitlich am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen) Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) einen von Art. 32 Abs. 1 OG abweichenden Wortlaut habe und gleich auszulegen sein werde wie Art. 20 Abs. 1 VwVG, womit es kein Auseinanderklaffen der Fristberechnung zwischen den Verfahren vor Bundesgericht und denjenigen vor anderen Bundes(justiz)behörden mehr geben werde.
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Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zu diesem Urteil. Sollte er damit die Rückkehr zu einer "grosszügigeren" Handhabung von Art. 20 Abs. 1 VwVG nahelegen wollen, könnte ihm nicht gefolgt werden. Es besteht kein Anlass, die nach umfassender Abwägung verschiedenster Aspekte - nicht geänderte, sondern - präzisierend bestätigte Praxis umzustossen. Hierzu bedürfte es triftiger Gründe (vgl. BGE 127 II 289 E. 3a S. 292 f. mit Hinweisen); solche vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde an die Vorinstanz ist nicht rechtzeitig erhoben worden.
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2.2.2 Mit seinen Äusserungen zur - angeblich - unbefriedigenden Praxis will der Beschwerdeführer letztlich allein begründen, warum in seinem Fall die Wiederherstellung der Frist geboten sei. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ist Fristwiederherstellung zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Dass mangelnde Kenntnis (der Partei selber oder eines beigezogenen Rechtsberaters) über das Verfahrensrecht nie als unverschuldetes Hindernis gelten kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Bei einem Rechtsirrtum könnte höchstens dann auf ein solches geschlossen werden, wenn es einer Partei unmöglich war, sich entweder durch eigene Bemühungen über die Rechtslage zu informieren oder, bei Bedarf, hierfür einen Rechtsanwalt oder sonst eine rechtskundige Person beizuziehen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei für ihn bzw. den von ihm zu Rate gezogenen Anwalt nicht möglich gewesen, die für ein rechtzeitiges Handeln erforderlichen Kenntnisse zu erlangen. Davon kann keine Rede sein:
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Wie bereits dargestellt, liegt in Bezug auf Art. 20 Abs. 1 VwVG keine Praxisänderung bzw. keine "Uminterpretation der Bestimmungen des VwVG" (s. S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 11. Juni 2007) vor; es geht auch nicht um die "Beibehaltung der an das OG angelehnten Praxis der Bestimmung des Fristenlaufes für das VwVG, die vor dem ... zitierten Entscheid des Bundesgerichts bestanden hat" (ebenda). Vielmehr ergibt sich bereits aus BGE 131 V 305, dass Art. 20 Abs. 1 VwVG schon längst mehrheitlich so verstanden wurde, wie dies die Vorinstanz tut; keineswegs verhält es sich so, dass die vom Beschwerdeführer für richtig befundene Auslegung als unbestritten galt. Es trifft einzig zu, dass vor dem klärenden Urteil BGE 132 II 153 eine gewisse Unsicherheit in dieser Frage bestand. Bei einer solchen Ausgangslage hat aber ein Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, was zur Fristwahrung vorzukehren ist; er darf nicht davon ausgehen, dass ohne weiteres die für ihn praktischere Auslegung massgeblich ist. Offenbar hat der vom Beschwerdeführer konsultierte Anwalt denn auch - rechtzeitig - gestützt "auf die ihm zur Verfügung stehende Literatur" Überlegungen zur Frage des Fristenlaufs nach einem Friststillstand angestellt (S. 5 der Stellungnahme an die Vorinstanz). Warum er dann nicht das für eine rechtskundige Person Nächstliegende, mit (im Vergleich zur Nachforschung in der Literatur) wenig Aufwand Verbundene getan, nämlich die neuste Rechtsprechung konsultiert hat, ist nicht nachvollziehbar. Erstaunlich ist übrigens die von einem Anwalt vertretene Auffassung, die Publizitätswirkung der in der BGE-Sammlung enthaltenen Leiturteile sei zu relativieren. Unter den gegebenen Umständen lassen sich die fehlende Rechtskenntnis und die daraus resultierende Säumnis vorliegend auch nicht mit einer Erkrankung, deren Natur nicht näher erläutert wird, begründen. Dass Gründe des Vertrauensschutzes, anders als im Leiturteil BGE 132 II 153, vorliegend nicht geltend gemacht werden können, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt; dies ergibt sich aus E. 5 jenes bundesgerichtlichen Urteils, dem diesbezüglich nichts beizufügen ist.
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Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie unter den gegebenen Umständen das Vorliegen von entschuldbaren Säumnisgründen verneint hat; inwiefern sie bei der konkreten Ausgangslage ihre Pflicht zur Untersuchung des Sachverhaltes und zur Abnahme der angebotenen Beweismittel verletzt haben könnte, wie der Beschwerdeführer rügt, ist nicht ersichtlich.
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2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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