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Informationen zum Dokument  BGer 9C_464/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_464/2007 vom 08.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_464/2007
 
Urteil vom 8. Oktober 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Neuengasse 19, 2502 Biel,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
1. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
Nach Vorbescheid vom 12. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 28. November 2006 einen Anspruch des 1956 geborenen H.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juni 2006 (recte: 2007) ab.
 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer Invalidenrente; eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 31. Juli 2007 abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 21. September 2006, worin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts (ICD-10 M19.1) sowie ein chronisches intermittierendes lumbospondylogenes und zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/M53.0) diagnostiziert wurde - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis intermittierend wechselbelastende berufliche Tätigkeiten bei regelmässigem Wechsel der Arbeitsposition, d.h. kein längeres Stehen oder Sitzen am Ort, keine längeren Gehstrecken und kein Treppensteigen am Arbeitsplatz sowie kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg) voll leistungsfähig ist.
 
2.2 Gegen diese Auffassung wendet sich der Beschwerdeführer namentlich auf der Grundlage der Berichte des Inselspitals, Bern, vom 14. Januar 2005, des Psychiaters Dr. med. R.________ vom 6. November 2006 und der Allgemeinpraktikerin Dr. med. P.________ vom 1. November 2006, worin von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 bis 30 % und 100 % in einer adaptierten Funktion ausgegangen wird.
 
2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts zu ändern. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in den obgenannten Berichten die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedenfalls nicht. Was sodann die - an sich schon unglaubwürdige, da im Widerspruch zu den ausführlichen psychiatrischen Darlegungen stehend (subjektive Angaben, psychopathologische Befunde; vgl. Gutachten S. 14 f.) - Beanstandung anbelangt, die psychiatrische Untersuchung im Rahmen des Gutachtens des Instituts X.________ habe lediglich zehn bis fünfzehn Minuten gedauert, weshalb dieses nicht aussagekräftig sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass es für den Aussagegehalt eines Gutachtens nicht allein auf die Dauer der Untersuchungen ankommt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das Institut X.________ den Beschwerdeführer von der ersten Expertise vom 29. Oktober 2004 her kannte, weshalb die erneute psychiatrische Untersuchung naturgemäss bloss ergänzenden Charakter hatte. Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des betreffenden Gutachtens sprechen, sind nicht ersichtlich und können namentlich nicht in der abweichenden Arbeitsunfähigkeitsschätzung erblickt werden. Sodann hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.2 S. 12) auch mit der Frage des Blasentumors auf eine nicht offensichtlich unrichtige Weise auseinandergesetzt, womit die entsprechende Anweisung im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2006 befolgt wurde. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf berufliche und medizinische Eingliederungsmassnahmen nicht als Gegenstand der angefochtenen Verfügung betrachtet und diesen dementsprechend nicht behandelt hat; es kann dabei auf die Begründung des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
 
3.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
 
4.
 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern zugestellt.
 
Luzern, 8. Oktober 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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