BGer 8F_1/2007 | |||
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BGer 8F_1/2007 vom 09.10.2007 | |
Tribunale federale
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8F_1/2007 {T 0/2}
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Urteil vom 9. Oktober 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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W.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 9. November 2006 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des 1950 geborenen W.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. September 2005 mit der Begründung ab, Militärversicherung und Vorinstanz hätten zu Recht auf das Gutachten der MEDAS vom 5. April 2004 abgestellt, die Leistungen mit Wirkung ab 1. September 2004 eingestellt und keine Integritätsentschädigung zugesprochen.
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B.
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Mit Eingabe vom 20. März 2007 stellt W.________ ein Gesuch um "Revision des Urteils M 11/05 vom 9. November 2006 wegen Nötigung und Amtsmissbrauch". Er stellt das Rechtsbegehren, es seien das Urteil vom 9. November 2006, der kantonale Gerichtsentscheid vom 7. September 2005 und der Einspracheentcheid vom 3. Februar 2005 aufzuheben. In Gutheissung der Revision sei die Militärversicherung zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. September 2004 weiterhin eine Rente von 100% auszurichten. Überdies sei die Militärversicherung zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses Gesetz ist gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Andernfalls finden noch die Bestimmungen des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung.
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Das Revisionsgesuch ist im März 2007, also nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, eingeleitet worden. Es zielt auf eine Aufhebung des vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gefällten letztinstanzlichen Urteils vom 9. November 2006 ab. Angesichts der Besonderheiten des Revisionsverfahrens ist es unter übergangsrechtlichen Aspekten nicht als Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 132 Abs. 1 BGG zu betrachten, weshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nicht gilt. Übergangsrechtlich massgeblich ist somit allein der Zeitpunkt der Anhängigmachung des Revisionsverfahrens (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 6 zu Art. 128). Für die Beurteilung der Eingabe vom 20. März 2007 kommen die Verfahrensregeln des BGG zur Anwendung (BGE 133 IV 142).
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2.
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Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG; vgl. Art. 38 OG). Eine nochmalige Überprüfung der Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG; vgl. Art. 136 ff. OG) vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen. Der Gesuchsteller muss zudem aufzeigen, inwiefern mit dem zu revidierenden Urteil ein solcher Grund gesetzt worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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3.
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3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das Gericht habe seiner Beurteilung das Gutachten der MEDAS vom 5. April 2004 zugrunde gelegt, obwohl dieses nicht auf einer gesamtmedizinischen Untersuchung beruhe, gleichzeitig mit einem von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten erstellt worden sei und in erster Linie deren Fragen und nicht jene der Militärversicherung beantwortet habe, weshalb es mit Bezug auf die Unfallkausalität keine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage bilde. Inwiefern darin ein Revisionsgrund gegeben sein soll, erläutert der Gesuchsteller nicht. Vielmehr erschöpft sich sein Einwand in einer Kritik an der bundesgerichtlichen Beweiswürdigung. Ein Revisionsverfahren kann jedoch nicht dazu dienen, ein allenfalls als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen oder allfällig mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Versäumtes nachzuholen. Das Revisionsgesuch erweist sich daher in diesem Punkt als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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3.2 Des Weitern bringt der Gesuchsteller vor, die Militärversicherung habe die Gutachter der MEDAS gegen ihren Willen durch Nötigung und Amtsmissbrauch und damit durch strafbares Vorgehen gezwungen, eine medizinische Begutachtung vorzunehmen. Auch in diesem Zusammenhang nennt er indessen keinen Revisionsgrund und legt nicht einmal der Sache nach dar, ob er sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 137 lit. a OG) berufen will. Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Hiebei geht es vor allem um Justizdelikte, worunter auch ein falsches Gutachten fallen kann (Art. 307 StGB; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 4 zu Art. 123). Der Gesuchsteller führt lediglich unter Hinweis auf verschiedene Schreiben des Chefarztes der MEDAS Ostschweiz aus, die Gutachterstelle habe sich von der Militärversicherung erpressen lassen und nicht frei entscheiden können, wodurch die Gerichte durch falsche Tatsachen getäuscht und irregeführt worden seien. Er hat aber nicht substanziiert dargetan, dass die Ärzte der MEDAS zu seinen Lasten ein inhaltlich falsches medizinisches Gutachten abgegeben hätten, geschweige denn, dass solches in einem Strafverfahren nachgewiesen worden wäre. Auch in diesem Punkt erweist sich das Revisionsgesuch daher als unzulässig.
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4.
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Zufolge Unzulässigkeit des Revisionsgesuches ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) oder andere Instruktionsmassnahmen (z.B. mündliche Parteiverhandlung) nicht einzutreten.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 9. Oktober 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Hofer
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