BGer 6B_388/2007 | |||
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BGer 6B_388/2007 vom 12.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_388/2007 /rom
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Urteil vom 12. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Favre,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich.
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Gegenstand
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Disziplinarstrafe,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 16. Juli 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ verbüsst in der kantonalen Strafanstalt Pöschwies eine Strafe von 20 Jahren Zuchthaus. Mit Disziplinarverfügung der Anstaltsdirektion vom 9. März 2007 wurde er mit einem Verweis bestraft, nachdem festgestellt worden war, dass er sich als Insasse der Abteilung für Suchtprobleme ohne Erlaubnis im Bereich des Gebäudes für den Normalvollzug befunden hatte. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juli 2007 ab.
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X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung von Art. 5, 8 und 9 BV sowie Art. 6 und 7 EMRK und beantragt, die Verfügung vom 16. Juli 2007 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die Vorinstanz und der Justizvollzug des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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X.________ hat sich zu den Stellungnahmen der Zürcher Behörden vernehmen lassen, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Er hält an seiner Beschwerde fest.
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2.
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Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese Begründungspflicht lehnt sich an die für die staatsrechtliche Beschwerde verlangten Anforderungen an. Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darlegen, inwieweit dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet. Allgemeine Einwendungen werden nicht berücksichtigt (Urteil 5A_114/2007 vom 27. Juni 2007, E. 1.6). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
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Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 9. März 2007 befasst (z.B. Beschwerde S. 3 unten), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieser stützt sich denn auch nicht auf die in der Beschwerde angegebenen Bestimmungen, sondern auf § 89 JVV (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2.).
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In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 2.2. und 2.3.). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbegründet. Eine Regelung, wonach es einem Insassen der Abteilung für Suchtprobleme verboten ist, sich ohne Erlaubnis und entgegen den Angaben auf seinem Laufzettel in die Abteilung Normalvollzug zu begeben, ist klar und eindeutig, sachgerecht und damit auch verhältnismässig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als langjährigem Insassen der Strafanstalt Pöschwies diese Regel bekannt war. Inwieweit diese tatsächliche Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. denn auch Punkt B/37 betreffend Laufzettel auf der von ihm eingereichten Beilage I). Nachdem der Beschwerdeführer sich unbestrittenermassen nach einer auswärtigen ärztlichen Behandlung nicht direkt und damit entgegen dem Laufzettel vom Umkleidedienst zum internen Arztdienst und anschliessend in die Abteilung für Suchtprobleme begab, wo er untergebracht ist, sondern zuerst ins Gebäude des Normalvollzugs ging und dort einen Getränkeautomaten bediente, hat er einen Verstoss gegen die oben erwähnte Regel begangen und wurde er deshalb zu Recht mit einem Verweis sanktioniert. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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