BGer 6B_546/2007 | |||
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BGer 6B_546/2007 vom 12.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_546/2007 /hum
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Urteil vom 12. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Mehrfache Widerhandlung gegen das Wasserbaugesetz; Widerhandlung gegen eine amtliche Verfügung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. Juli 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz ist in ihrer Haupterwägung auf eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er nicht darlege, inwiefern das amtsgerichtliche Urteil an einem der in § 246 StPO/LU angeführten Kassationsgründe leide. Er setze sich mit der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils nicht auseinander. Vielmehr lege er in appellatorischer Weise einfach seine Sicht der Dinge dar (angefochtener Entscheid S. 4 E. 2.2.). Der Beschwerdeführer macht geltend, damit habe die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet. Für sie sei ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Punkte des amtsgerichtlichen Urteils er mit seiner Beschwerde angefochten habe. Er habe sich damit auch rechtsgenüglich auseinandergesetzt (Beschwerde S. 2). Er sagt indessen nicht, welche Kassationsgründe er in seiner kantonalen Beschwerde genannt und inwiefern er deren Vorliegen begründet hat, so dass das Bundesgericht prüfen könnte, ob die Vorinstanz diese Punkte hätte behandeln müssen. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in einer Eventualerwägung auch noch materiell auf seine Beschwerde eingegangen ist, folgt nicht, dass die Beschwerde eigentlich hinreichend begründet gewesen wäre. Dass er keinen Rechtsvertreter hatte, vermag ebenfalls keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts darzutun. Die Haupterwägung der Vorinstanz erweist sich nicht als rechtswidrig, weshalb sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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