VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_342/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_342/2007 vom 15.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_342/2007 /daa
 
Urteil vom 15. Oktober 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Y.________,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtsbeschwerde,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. März 2007 wurde X.________ (geb. 10. Oktober 1908) gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB entmündigt. Der Gemeinderat Rothrist wurde zur Bestellung eines Vormundes eingeladen. Das Urteil wurde dem Gemeinderat Rothrist und der Beiständin von X.________ zugestellt. Das Urteil unterlag nach der Rechtsmittelbelehrung der Appellation innert zwanzig Tagen. Das Urteil ist am 1. Mai 2007 in Rechtskraft erwachsen.
 
Am 1. Oktober 2007 erhob Y.________ im Namen seiner Mutter X.________ beim Regierungsrat des Kantons Aargau Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und beanstandete das genannte Urteil des Bezirksgerichts Zofingen, offenbar mit dem Zweck, an der Wahl des Nationalrates vom 21. Oktober 2007 teilnehmen zu können. Zudem erhob Y.________ in eigenem Namen im Hinblick auf die Nationalratswahl Wahlbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. c BPR.
 
Der Regierungsrat ist auf beide Beschwerden nicht eingetreten.
 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 erhebt Y.________ im Namen seiner Mutter X.________ beim Bundesgericht im Hinblick auf deren Stimmberechtigung Beschwerde und beantragt die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 29. März 2007. Von einer Beschwerde hinsichtlich der Nationalratswahl sieht er ab.
 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
2.
 
Der Regierungsrat ist auf die gegen das Bezirksgerichtsurteil gerichtete Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten. Im Verfahren vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, weshalb der Regierungsrat auf ihre Beschwerde hätte eintreten und das Bezirksgerichtsurteil überprüfen müssen. Die Beschwerdeschrift genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
 
Der Sache nach beanstandet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen. Dieses Urteil unterlag der (nicht erhobenen) Appellation. Es kann - auch unter dem Gesichtswinkel der Stimmrechtsbeschwerde - nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden.
 
Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau sowie der Bundeskanzlei, z.H. Hans-Urs Wili, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).