BGer 2C_251/2007 | |||
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BGer 2C_251/2007 vom 16.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_251/2007 /zga
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Urteil vom 16. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokatin lic.iur. Claudia Stehli,
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gegen
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Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
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Postfach, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Briefkastenstandort; Verfügung der Schweizerischen Post vom 21. September 2006,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 21. September 2006 verpflichtete die Schweizerische Post X.________, innert 30 Tagen einen regelkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu erstellen. Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt bzw. an das Bundesverwaltungsgericht als Nachfolgebehörde.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Mai 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 aufzuheben. Die zur Vernehmlassung eingeladenen Behörden schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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2.
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Eine Ausnahme von der Pflicht, über einen regelkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu verfügen (vgl. Art. 11 der Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 [Vo UVEK, SR 783.011], besteht gemäss Art. 15 Vo UVEK für die vor dem 1. Juni 1974 erstellten Bauten dann, wenn sie - nebst anderen Voraussetzungen - den Anforderungen von Art 16 Vo UVEK (u.a. Briefkasten mit Ablagefach) genügen. Die Vorinstanz hat diese Bestimmungen richtig ausgelegt, wenn sie zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer dürfe nur dann von der Ausnahmeregelung für Altbauten profitieren, wenn er am bisherigen Ort bereits über einen Briefkasten mit Ablagefach verfüge. Der Briefkasten könne nicht nachträglich angepasst werden, um der Versetzungspflicht zu entgehen.
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Das allein entspricht Sinn und Zweck dieser Regelung. Sie zielt darauf, die angestrebte Erleichterung der Zustellung für die Post möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen. Deshalb lässt sie Ausnahmen von der Versetzungspflicht nur in einem engen Rahmen zu.
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann von einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers nicht die Rede sein. Dass einzelne Postkunden ihren Briefkasten - von der Post unbemerkt - nachträglich den gesetzlichen Anforderungen angepasst haben könnten und damit möglicherweise der Pflicht zur Versetzung an die Grundstücksgrenze entgingen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ausserdem mussten die Briefkästen schon mindestens seit 1974 über ein Ablagefach verfügen (vgl. Art. 156 Abs. 3 der früheren Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz vom 4. März 1974, AS 1974 S. 578), so dass derjenige des Beschwerdeführers schon seit langem nicht mehr regelkonform war. Wenn er ihn schon anpassen muss, soll dies gleich richtig geschehen.
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3.
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Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid und die Vernehmlassungen verwiesen werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Post und dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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