BGer B 128/2006 | |||
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BGer B 128/2006 vom 16.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 128/06
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Urteil vom 16. Oktober 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi,
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Gerichtsschreiber Arnold.
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Parteien
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Pensionskasse der J.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
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Dr. Christoph Degen, Dufourstrasse 49, 4052 Basel,
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gegen
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T.________, Beschwerdegegner,
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vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
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Rümelinsplatz 14, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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T.________ war bis 31. Dezember 2000 bei der X.________ AG tätig und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Im Rahmen einer Auslagerung bestimmter Tätigkeitsbereiche der X.________ AG wurde er auf den 1. Januar 2001 Arbeitnehmer der J.________ AG und trat auf diesen Zeitpunkt in die Pensionskasse dieser Gesellschaft über. Wegen Austritts per 31. Mai 2005 wurde ihm die reglementarische Freizügigkeitsleistung ausgerichtet.
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Im Zusammenhang mit dem Übertritt von der Pensionskasse der X.________ AG zur Pensionskasse der J.________ AG und dem damit verbundenen Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat wurde den Betroffenen reglementarisch zugesichert, dass die Sparguthaben für die Dauer von sieben Jahren (d.h. vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007) zu 4,5 % verzinst werden. Am 17. Oktober 2003 beschloss der Stiftungsrat der Pensionskasse, den Zinssatz unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung sowie der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung ab 1. Januar 2004 für die restliche Vertragsdauer bis 31. Dezember 2007 mit dem um 0,5 % erhöhten BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. Daraus resultierte ab 1. Januar 2004 eine Verzinsung von 2,75 % und ab 1. Januar 2005 eine solche von 3 %. Davon wurden die Betroffenen mit Informationsschreiben der Pensionskasse vom Februar 2004 und Januar 2005 in Kenntnis gesetzt.
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B.
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Mit Klage vom 28. September 2005 liess T.________ sinngemäss beantragen, die Pensionskasse der J.________ AG sei zu verpflichten, das Sparguthaben ab 1. Januar 2004 weiterhin mit 4,5 % zu verzinsen und die Freizügigkeitsleistung entsprechend neu festzusetzen.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ordnete einen zweifachen Schriftenwechsel an und führte eine Parteiverhandlung durch. Mit Entscheid vom 29. August 2006 hiess es die Klage gut und verpflichtete die Beklagte, das Sparguthaben des Klägers ab 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2006 mit 4,5 % zu verzinsen und die Differenz zwischen der entsprechend dem so ermittelten Altersguthaben berechneten Freizügigkeitsleistung per 31. Mai 2005 und der bereits ausgewiesenen Freizügigkeitsleistung zu bezahlen.
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C.
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Die Pensionskasse der J.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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T.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.
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D.
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Auf die Einladung zur Vernehmlassung als Mitbeteiligte liess die J.________ AG die Richtigkeit der Beiladung in Frage stellen und beantragen, es sei vorfrageweise zu entscheiden, ob die Firma als Mitbeteiligte im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG gelten könne.
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Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 hat der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts an der Beiladung festgehalten und der J.________ AG eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung gesetzt.
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Innert der gesetzten Frist lässt sich die Gesellschaft mit dem Antrag vernehmen, in Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner ab 1. Januar 2004 keinen Anspruch auf Verzinsung des Sparguthabens mit 4,5 % habe; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 gefällt wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen erfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Das ab 1. Januar 2001 gültige Reglement der Pensionskasse der J.________ AG enthält in Art. 73 ff. Übergangsbestimmungen für Personen, die bis Ende 2000 der Pensionskasse X.________ angeschlossen waren. Nach Art. 74 garantiert die Firma für alle (übertretenden) Versicherten während sieben Jahren ab Inkrafttreten des Reglements eine jährliche Verzinsung der Sparguthaben zu 4,5 %. Unter den Schlussbestimmungen (Art. 78 ff.) sieht Art. 78 Abs. 3 des Reglements vor, dass der Stiftungsrat bis spätestens auf das Ende eines Kalenderjahres den Zinssatz bestimmt, der im nachfolgenden Jahr für die Sparguthaben gewährt wird. Vorbehalten bleibt Art. 74. Art. 80 bestimmt, dass der Stiftungsrat das Reglement jederzeit ändern kann, wobei jedoch die auf den Tag der Änderung berechneten erworbenen Ansprüche der Versicherten nicht herabgesetzt werden dürfen. Die von der Firma gewährten Garantien, sowie die Übergangsbestimmungen dürfen nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden.
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2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich vorab auf den Standpunkt, Garantin der Leistungen gemäss Art. 74 des Reglements sei die Arbeitgeberfirma, weshalb es an der Passivlegitimation der Pensionskasse fehle. Richtig ist, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung die Firma die feste Verzinsung der Sparguthaben für die Dauer von sieben Jahren garantiert. Die Bestimmung bildet jedoch Teil des für das Vorsorgeverhältnis massgebenden Reglements, welches auch für die Beschwerdeführerin verbindlich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist die Vorsorgeeinrichtung Adressatin der in Art. 74 des Reglements enthaltenen Vorschrift und wird durch diese gegenüber den angeschlossenen Personen verpflichtet, wie sich insbesondere auch aus Art. 80 der Schlussbestimmungen ergibt, welcher den Stiftungsrat verpflichtet, die von der Firma gewährten (d.h. mit der neuen Vorsorgeeinrichtung vereinbarten) Garantien nicht zu ändern. Als Schuldnerin der reglementarischen Leistungen gegenüber den Versicherten fällt allein die Vorsorgeeinrichtung in Betracht. Deren Passivlegitimation ist daher zu bejahen.
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3.
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3.1 Reglemente oder Statuten von Vorsorgeeinrichtungen stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebener Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen der Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und konkreter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- und Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 f.).
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3.2 Der Wortlaut von Art. 74 des Reglements ist klar und lässt sich nur in dem Sinne verstehen, dass die unter die Übergangsbestimmung fallenden Versicherten während sieben Jahren ab Inkrafttreten des Reglements, d.h. vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, Anspruch auf Verzinsung der Sparguthaben zu 4.5 % haben. In diesem Sinne durften und mussten die Betroffenen die Bestimmung in guten Treuen verstehen. Zu einem anderen Schluss geben auch die übrigen Bestimmungen keinen Anlass. Dass es sich um eine für die genannte Dauer unabänderliche Zusicherung eines festen Zinssatzes handelt, wird durch die Schlussbestimmungen des Reglements bestätigt, wonach der Stiftungsrat die von der Firma gewährten Garantien sowie die Übergangsbestimmungen nicht zu Ungunsten der Versicherten ändern darf (Art. 80) und wonach bei Änderungen des für die Sparguthaben geltenden Zinssatzes durch den Stiftungsrat Art. 74 des Reglements vorbehalten bleibt (Art. 78 Ziff. 3). Daraus geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass den aus der Pensionskasse der X.________ übertretenden Versicherten ein grundsätzlich unabänderlicher reglementarischer Anspruch auf eine Verzinsung der Sparguthaben zu 4,5 % für die Dauer von sieben Jahren ab 1. Januar 2001 zusteht. Damit lässt sich der Stiftungsratsbeschluss vom 17. Oktober 2003, mit welchem der Zinssatz für die übergetretenen Versicherten flexibilisiert und die Verzinsung gemäss Art. 74 des Reglements neu mit "0,5 % über dem BVG-Mindestzins" umschrieben wurde, nicht vereinbaren.
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3.3 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen in dem Sinne, dass von Anfang an eine Garantie in Höhe der Lohnentwicklung plus 2,5 % beabsichtigt war. Weder aus den mit der Klageantwort eingereichten Aktennotizen zu Besprechungen unter den Vertragspartnern noch aus den Präsentationen und Informationen zum Versicherungsmodell ergeben sich entsprechende Hinweise. Es geht daraus lediglich hervor, dass sich die J.________ AG gegenüber der X.________ AG verpflichtet hat, die berufliche Vorsorge so auszugestalten, dass die übertretenden Versicherten (ungeachtet des Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat) in den Genuss gleichwertiger Vorsorgeleistungen gelangen. Um das im Vorsorgeplan der Pensionskasse der X.________ definierte Leistungsziel (Altersrente von 60 % des versicherten Lohnes im Alter von 65 Jahren) zu erreichen, wurden die Spargutschriften im Vorsorgeplan der Pensionskasse der J.________ AG so festgelegt, dass sie unter der Annahme einer Lohnentwicklung von jährlich 2 % und einer Verzinsung der Sparguthaben von 4,5 % das Leistungsziel erreichen. Diese Formel bildete Grundlage für die Übergangsbestimmung von Art. 74 des Reglements. Sie beinhaltet eine feste Regelung für die Dauer von sieben Jahren ab Inkrafttreten und sieht insbesondere keine Abhängigkeit von der Lohnentwicklung vor. Erst als sich diese abschwächte, kam der Stiftungsrat auf die getroffene Regelung zurück und beschloss am 17. Oktober 2003 eine von der Lohnentwicklung abhängige Formel für die Verzinsung der Sparguthaben. Dazu war er nach Art. 80 des Reglements indessen nicht befugt.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin kann sich sodann nicht auf einen Willensmangel, insbesondere nicht auf einen Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 23 f. OR berufen. Sowohl dem Stiftungsrat als auch den Verantwortlichen der Pensionskasse war die Bedeutung der fraglichen Reglementsbestimmung klar oder hätte ihnen bei hinreichender Aufmerksamkeit klar sein müssen. Sie durften zudem nicht davon ausgehen, dass sich die Lohnentwicklung während der gesamten Geltungsdauer der Übergangsbestimmung stets mindestens in der Höhe von 2 % halten werde. Sie können sich daher nicht darauf berufen, sie hätten sich über einen Sachverhalt geirrt, den sie als notwendige Grundlage der getroffenen Regelung ansahen und nach Treu und Glauben auch bei objektiver Betrachtungsweise als gegeben voraussetzen durften (vgl. BGE 127 V 301 E. 3c S. 307 mit Hinweisen).
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4.2 Art. 74 des Reglements verstösst schliesslich weder gegen das Gesetz noch gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Zwar ist der BVG-Mindestzinssatz auf den 1. Januar 2003 auf 3,25 % und auf den 1. Januar 2004 auf 2,25 % gesenkt worden (Art. 12 lit. b und c BVV 2). Auch hat die Weiterführung der Verzinsung mit 4,5 % zur Folge, dass die unter die Übergangsbestimmung fallenden Versicherten einen gegenüber der früheren Regelung prozentual höheren Rentenanspruch haben. Im Hinblick darauf, dass die Geltung der Reglementsbestimmung auf den 31. Dezember 2007 befristet ist, der BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2005 auf 2,5 % erhöht wurde (Art. 12 lit. d BVV 2) und die Lohnentwicklung nach einer rückläufigen Phase in den Jahren 2001 bis 2004 ab 2005 wieder leicht zugenommen hat (www.statistik.admin.ch, Stichwort: Lohnentwicklung), führt die Übergangsbestimmung jedoch nicht zu derart stossenden Ergebnissen, dass sie insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (vgl. hiezu BGE 126 V 48 E. 3b S. 52 f., 117 V 309 E. 4b S. 316, je mit Hinweisen) als rechtswidrig zu betrachten wäre. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Regelung notwendigerweise zu einer Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften über die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 65 ff. BVG) geführt hat bzw. geführt hätte. Der Zinssatz für die Sparguthaben stellt nur einen unter mehreren Faktoren für das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung dar. Zudem kann einer allfälligen Unterdeckung auf andere Weise als durch Herabsetzung des Zinssatzes auf den Sparguthaben Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 258 ff.). Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringen lässt, genügt jedenfalls nicht zum Nachweis dafür, dass sie bei einer Weiterführung des reglementarischen Zinssatzes bis Ende 2007 den gesetzlichen Anforderungen an die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr hätte genügen können. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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Im vorliegenden Verfahren geht es mittelbar um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. BGE 120 V 445 E. 2a/bb S. 448, 118 V 100 E. 2 S. 102, ferner: BGE 97 V 205 E. 4 S. 209), weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der von der Pensionskasse der J.________ AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
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4.
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Die Pensionskasse der J.________ AG wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der J.________ AG zugestellt.
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Luzern, 16. Oktober 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Lustenberger i.V. Amstutz
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