BGer 2A.203/2006 | |||
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BGer 2A.203/2006 vom 17.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.203/2006 /zga
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Urteil vom 17. Oktober 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Wurzburger, Bundesrichter Müller,
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Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher,
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Gerichtsschreiber Fux.
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Parteien
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X.________,
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Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Einschätzung 2001 (Direkte Bundessteuer),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, 2. Kammer, vom 1. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ und Y.________ deklarierten in der Steuererklärung 2001 unter anderem einen Vermögensertrag von Fr. 8'982.-- aus einer 3 1/2 %-Anleihe der Roche Holdings, Incorporated, beziehungsweise den ihnen aus der Erbengemeinschaft Z.________ zustehenden Anteil von einem Drittel, ausmachend Fr. 2'994.--. Das entsprach dem laufenden Zinsertrag der Anleihe bis zu deren Rückzahlung am 16. Mai 2001.
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In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2001 rechnete das Kantonale Steueramt Zürich demgegenüber zusätzlich einen (anteiligen) Betrag von Fr. 29'657.-- als steuerbares Emissionsdisagio (Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungswert der Anleihe) auf (Veranlagungsverfügung vom 30. Januar 2004, bestätigt im Einspracheentscheid vom 5. April 2004). Dieser Aufrechnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 16. Mai 1991 hatte die Roche Holdings, Inc., (Delaware/USA) eine zu 3 1/2 % verzinsliche Anleihe über 1 Milliarde US$ mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausgegeben. Die Stückelung betrug US$ 10'000.-- und 100'000.--. Zusammen mit der Anleihe ("Bonds") waren von der Roche Investments Limited Optionen ausgegeben worden ("Bull Spread Warrants"), und zwar je 73 pro Tranche von US$ 10'000.--. Die Optionen berechtigten die Inhaber, am 16. Mai 1994 gegen Hingabe von 100 Warrants von der Emittentin Fr. 7'000.-- in bar zu erhalten, wenn der Preis der Roche-Aktie während eines näher bezeichneten Zeitraums niedriger oder gleich diesem Betrag war; sollte der Kurs der Roche-Aktie am 16. Mai 1994 Fr. 7'000.-- übersteigen, konnte der Inhaber der Option die unentgeltliche Abgabe einer Aktie oder - nach Wahl der Gesellschaft - einen Barbetrag von Fr. 10'000.-- verlangen. Falls die Option bis 16. Mai 1994 nicht ausgeübt wurde, verfiel sie. ("Any Bull Spread Warrants not exercised on the Exercise Date will become void".) Die Ausgabe der Anleihe samt Optionen erfolgte gemäss Emissionsprospekt zum Nominalwert von 100 %.
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Am 21. September 1998 hatte Z.________ nominell U $ 200'000.-- der 3 1/2 %-Roche-Anleihe zum Kurs von 96.65 % erworben (Kaufpreis einschliesslich Marchzins und Kosten: U $ 196'907.58). Nach dem Tod von Z.________ ging ihr Vermögen auf ihre drei Töchter über, darunter Y.________. In der Folge wurde im Rahmen einer partiellen Erbteilung ein Anteil von US$ 50'000.-- der 3 1/2 %-Roche-Anleihe auf eine Erbin übertragen, der Rest, US$ 150'000.--, verblieb in der Erbengemeinschaft. Am 16. Mai 2001 erfolgte wie gesagt die Rückzahlung der Anleihe zu nominal 100 %.
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B.
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X.________ und Y.________ fochten den Einspracheentscheid vom 5. April 2004 bei der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich an. Sie verlangten, das steuerbare Einkommen sei um die aufgerechneten Fr. 29'657.-- zu reduzieren. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie hätten kein "fiktives Einkommen" in der besteuerten Höhe erzielt: Die Anleihe sei zu 100 % ausgegeben und zu 100 % zurückbezahlt worden. Der angebliche Wert der ursprünglich vorhandenen Option dürfe nicht vom Ausgabepreis der Anleihe abgezogen werden, weil die Option schon seit 1994 "nichtig" gewesen und die Obligation erst im Jahr 1998 gekauft worden sei.
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Die Steuerrekurskommission II wies die Beschwerde am 27. Oktober 2004 ab. Weil zudem der Emissionskurs am Ausgabetag der Anleihe von 65.685 % auf 64.25 % korrigiert wurde, erhöhte sich das Emissionsdisagio entsprechend von 34.315 % auf 35.75 %. Dies ergab für den Anteil der Steuerpflichtigen einen steuerbaren Aufrechnungsbetrag von Fr. 30'957.-- und ein für die Steuerperiode 2001 steuerbares Einkommen von Fr. 606'800.--.
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X.________ und Y.________ erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten erneut, es sei auf die Aufrechnung eines Emissionsdisagios zu verzichten. Bestritten wurde insbesondere auch der korrigierte Emissionskurs von 64.25 %.
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Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2006 ab. Es erwog zusammengefasst, die fragliche Anleihe sei ein "kombiniertes Produkt" aus Obligation ("Bonds") und Optionsschein ("Warrant"). Nach der so genannten Diskonttheorie werde das Emissionsdisagio für nicht einmalverzinsliche Titel nicht im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, sondern erst bei der Rückzahlung der Anleihe besteuert. Das führe in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass die aus der Zuteilung der Option als Entschädigung für die zu tiefe periodische Verzinsung resultierenden Einkommenssteuerfolgen nicht den Vorteilsempfänger treffen, sondern den privaten (d.h. nicht dem Buchwertprinzip unterstehenden) Letzterwerber; dieser habe somit unter Umständen einen Vermögensertrag zu versteuern, den er nicht erzielt habe und auch nicht hätte erzielen können. Das erscheine zwar "im Licht des Leistungsfähigkeitsprinzips auf den ersten Blick als nicht unproblematisch", doch bewege sich diese Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Mit Bezug auf den Emissionskurs führte das Verwaltungsgericht aus, die Steuerrekurskommission II habe die tatsächlich gehandelten Kurse ermittelt und in ihrem Entscheid nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf diese abzustellen sei; ebenso werde aus dem Entscheid die Berechnung des Emissionsdisagios von 35.75 % (ausmachend Fr. 30'957.--) hinreichend klar.
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C.
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X.________ und Y.________ haben am 12. April 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006 sei aufzuheben, und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 576'000.--festzusetzen; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die erste Instanz zurückzuweisen. Weiter beantragen sie, der Entscheid sei höchstens in anonymisierter Form zu publizieren und ins Internet zu stellen. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie des einschlägigen Bundessteuerrechts.
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D.
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Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich erging am 1. März 2006. Auf das vorliegende Verfahren findet somit noch das bis Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110).
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2.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I 140 E. 1.1 S. 142; 131 II 58 E. 1 S. 60, je mit Hinweisen).
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2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11; Art. 97 ff. OG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der gemäss Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten. (Ihren Publikationsanliegen ist dadurch Rechnung getragen, dass Bundesgerichtsurteile in Steuersachen grundsätzlich ohnehin nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.)
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2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist das Bundesgericht allerdings an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).
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Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50).
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3.
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Umstritten ist, ob mit der Rückzahlung der 3 1/2 %-Anleihe der Roche Holdings, Inc., am 16. Mai 2001 - neben dem laufenden Jahreszins - ein steuerbarer Vermögensertrag in Form einer Einmalentschädigung angefallen ist. Die Steuerbehörden haben das bejaht und die Differenz zwischen dem Ausgabewert der Obligation (ohne Option) und dem Rückzahlungswert als steuerbares Emissionsdisagio erfasst. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, weil die Option schon am 16. Mai 1994 verfallen sei, hätten sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) im Jahr 1998 Obligationen ohne Option erworben, und zwar zu Marktkonditionen. Es sei deshalb nicht zulässig, den seinerzeitigen Wert der Option vom Ausgabewert der Obligation abzuziehen und so im Ergebnis ein "fiktives Einkommen" zu besteuern.
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3.1 Die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben, sind steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Zinsen stellen das Entgelt für die Überlassung des Kapitals dar. Zu den Zinsen eines Guthabens gehören sämtliche geldwerten Leistungen des Schuldners an den Gläubiger (sog. subjektives Herkunftsprinzip), soweit sie nicht zur Tilgung der Kapitalschuld führen (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 6. f. zu Art. 20). Unerheblich ist, ob diese Leistung periodisch oder in Form einer Einmalentschädigung entrichtet wird. Entsprechend unterliegen auch ein Emissionsdisagio (Differenz zwischen dem Begebungskurs und dem Rückzahlungsbetrag) und ein Rückzahlungsagio (Differenz zwischen Nennwert und höherem Auszahlungsbetrag) der Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, und zwar am Ende der Laufzeit (Locher, a.a.O., Rz. 21 ff. und Rz. 37 f. zu Art. 20 DBG; Markus Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/München 2000, N 14 zu Art. 20; in diesem Sinn - zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt - schon das Kreisschreiben vom 16. Juli 1982 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Obligationen mit Einmalverzinsung, in: ASA 51, 210 ff.).
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3.2 Steuerbar sind insbesondere auch Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen (Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG). Als überwiegend einmalverzinslich gilt eine Option, bei welcher der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgelts im Emissionszeitpunkt auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio beruht (Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben", in: ASA 68, 21 ff., insbesondere S. 24 Ziff. 2.1.4). Demgegenüber haben bei Obligationen mit nicht überwiegender Einmalverzinsung allfällige Käufe oder Verkäufe während der Laufzeit keinen Einfluss auf die Höhe des bei der Rückzahlung der Kapitalschuld steuerbaren Vermögensertrags (so schon Kreisschreiben vom 16. Juli 1982, a.a.O., S. 212).
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3.3 Optionsanleihen sind eine besondere Art von Obligationen: Zum festverzinslichen Wertpapier (Obligation, "Bond") gehört ein separat handelbarer Optionsschein ("Warrant"), der dem Inhaber ein Recht zum Bezug bestimmter Vermögensrechte (z.B. Bezug des Basiswertes; Bar-Anspruch ["Money back"]) einräumt. Zu unterscheiden ist zwischen der klassischen und der nicht klassischen Optionsanleihe: Um eine klassische Optionsanleihe handelt es sich, wenn das Optionsrecht auf den Bezug von neu geschaffenen Beteiligungsrechten der die Anleihe emittierenden schweizerischen Gesellschaft oder einer dieser nahestehenden Gesellschaft lautet und das Emissionsdisagio oder das Rückzahlungsagio 1/2 % pro Jahr nicht übersteigt. In allen anderen Fällen liegt eine so genannte nicht klassische Optionsanleihe vor (vgl. Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999, a.a.O., S. 27 Ziff. 2.3.2).
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Für die Besteuerung von nicht klassischen Optionsanleihen, bei denen sich bei Emission separate Werte von Obligation und Optionsrecht feststellen und berechnen lassen, gelten nach der Praxis folgende Grundsätze: Zu unterscheiden ist zwischen Anlage- und Optionsgeschäft. Der Obligationenteil wird beim Investor nach den für Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert. Bei Produkten ohne überwiegende Einmalverzinsung werden Zinsen in periodischer Form nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip, Einmalentschädigungen erst im Zeitpunkt der Rückzahlung als Vermögensertrag besteuert. Dabei bildet bei Produkten, bei denen die einzelnen Komponenten separat handelbar sind und ein Handel tatsächlich stattfindet (sog. "transparente" Produkte), der erste Schlusskurs der Obligation ohne Optionsschein (Börsennotierung: "ex-Option") den Emissionspreis (Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999, a.a.O., S. 29 Ziff. 3.1, S. 32 f. Ziff. 3.4 und Ziff. 3.4.1; vgl. auch Jeck, a.a.O., S. 188; Mühlemann/Müller, a.a.O., S. 212 und S. 215; vgl. ab 1. Januar 2007 auch Kreisschreiben Nr. 15 vom 7. Februar 2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben", in: ASA 75, 636 ff.).
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4.
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4.1 Die von der Roche Holdings, Inc., am 16. Mai 1991 ausgegebene 3 1/2 %-Anleihe war offensichtlich eine Optionsanleihe, gehörte doch zum festverzinslichen Wertpapier ein separat handelbarer Optionsschein ("Warrant"). Und zwar handelte es sich um eine nicht klassische Optionsanleihe, weil nicht eine schweizerische Gesellschaft Emittentin war, die Option nicht nur zum Bezug von Aktien der emittierenden Gesellschaft, sondern je nach Kursentwicklung zu einer Barauszahlung berechtigte, und weil zudem die Diskontkomponente (hier: das Emissionsdisagio) die Toleranzmarge von 1/2 % pro Jahr überschritt. Da klar zwischen Anlage- und Optionsgeschäft unterschieden werden konnte, handelte es sich ferner um ein transparentes Produkt, und zwar um ein solches ohne überwiegende Einmalverzinsung, denn der periodische Zins von 3 1/2 % machte mehr als die Hälfte der Gesamtrendite des Obligationenteils aus. Soweit die Beschwerdeführer dies bestreiten und von einem "intransparenten" Produkt ausgehen, unterliegen sie einer ungenauen Lesart des einschlägigen Kreisschreibens Nr. 4 vom 12. April 1999 (vgl. auch die etwas ausführlichere Umschreibung eines transparenten Produkts im Kreisschreiben Nr. 15 vom 7. Februar 2007, a.a.O., S. 646 ff. Ziff. 3.4).
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Nach der oben dargestellten Rechtslage und Praxis fällt die fragliche Optionsanleihe somit in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG und nicht unter lit. b dieses Artikels. Demnach bildeten der am 16. Mai 2001 letztmals fällig gewordene Jahreszins sowie die Einmalentschädigung (Emissionsdisagio als Differenz zwischen Ausgabewert ex-Option und Rückzahlungswert) am Ende der Laufzeit steuerbaren Vermögensertrag. Dessen Höhe konnte durch allfällige Käufe oder Verkäufe während der Laufzeit - die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgängerin etwa hatten ihren Anteil am 21. September 1998 zum Kurs von 96.65 % gekauft - nicht beeinflusst werden (vgl. oben E. 3.2). Insofern ist deshalb unerheblich, welche Wertveränderungen die Obligation einerseits und die Option anderseits während ihren jeweiligen Laufzeiten verzeichneten, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Option ausgeübt wurde (Roche-Aktie oder Bar-Auszahlung) und ob sie dannzumal besteuert wurde oder nicht.
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4.2 Für die Berechnung des steuerbaren Emissionsdisagios hat die Steuerrekurskommission II auf den am Ausgabetag tatsächlich gehandelten Kurs von 64.25 % abgestellt und - dem Disagio von 35.75 % entsprechend - ein bei den Beschwerdeführern steuerbares Betreffnis von Fr. 30'957.-- ermittelt. Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit zutreffender Begründung geschützt und im angefochtenen Entscheid insbesondere auch zur Kritik der Beschwerdeführer Stellung genommen. Die Rüge, die Vorinstanz habe "ohne Begründung den für die Beschwerdeführer ungünstigeren Kurs akzeptiert" und dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wird bereits durch die Akten widerlegt. Das Gleiche gilt im Übrigen für die in anderem Zusammenhang geäusserte Kritik, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht oder ungenügend begründet. In Wirklichkeit richten sich die Einwendungen der Beschwerdeführer denn auch gegen die grundsätzliche Besteuerung des Emissionsdisagios als solche.
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4.3 Die Besteuerung des Emissionsdisagios im Rückzahlungszeitpunkt ist auf den Normfall zugeschnitten, wo der private Ersterwerber einer Optionsanleihe diese bis zur Rückzahlung behält. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung der so genannten "Diskonttheorie", wie aufgezeigt, jedoch dazu, dass die Beschwerdeführer als Letzterwerber der Diskontobligation einen höheren Vermögensertrag versteuern müssen, als sie tatsächlich erzielt haben. Dieses Ergebnis vermag unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ganz zu befriedigen, was schon von der Steuerrekurskommission II und auch von der Vorinstanz ausdrücklich vermerkt wurde. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) oder gar von Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) kann darin jedoch - entgegen den Rügen der Beschwerdeführer - nicht erblickt werden.
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Das Ergebnis ist als Konsequenz der gesetzlichen Regelung hinzunehmen, die einerseits in Art. 20 DBG verbindlich definiert, was als steuerbarer Vermögensertrag zu gelten hat, und anderseits Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen für steuerfrei erklärt (Art. 16 Abs. 3 DBG). Ob sich nach der in Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG vorgesehenen Differenzbesteuerungsmethode womöglich ein sachlich befriedigenderes und für die Beschwerdeführer steuerlich günstigeres Resultat ergeben würde, ist nicht zu prüfen, weil diese (spezielle) Bestimmung nach ihrem Wortlaut ausschliesslich auf überwiegend einmalverzinsliche Obligationen anwendbar ist; an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Im Übrigen müsste für einen aussagekräftigen Vergleich mitberücksichtigt werden, dass im Fall von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG die Einkünfte auch aus der Veräusserung und nicht nur aus der Rückzahlung entsprechender Obligationen steuerbar sind.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtskonform, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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