BGer 9C_595/2007 | |||
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BGer 9C_595/2007 vom 17.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_595/2007
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Urteil vom 17. Oktober 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, 8580 Amriswil,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 23. Juli 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle Thurgau - insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Wil, vom 20. Dezember 2005 sowie den IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 22. September 2006 - einen Rentenanspruch der 1946 geborenen, bis Frühling 2005 teilzeitlich erwerbstätig gewesenen B.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 33.3 %.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Juli 2007 ab.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde an das Bundesgericht führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Juli 2007 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ihrem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente auszurichten; eventualiter beantragt sie sinngemäss, die Sache sei zwecks zusätzlicher fachärztlicher Begutachtung (allenfalls MEDAS/BEFAS-Abklärung) und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]), wobei als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen gilt (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Hansjörg Seiler/ Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen, einschliesslich die Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und die Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der vorinstanzlich ebenfalls richtig wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach Fibromyalgien (gleich wie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen) grundsätzlich keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.) begründen (dazu: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. mit Hinweisen), ist zu präzisieren, dass Abweichendes nur gilt, wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.).
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3.
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Das kantonale Gericht hat namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. Dezember 2005 festgestellt, dass die - u.a. an einem rezidivierenden panvertebralen Schmerzsyndrom, medialen Gonarthrosen beidseits und Fingergelenksarthrosen leidende - Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hauswartin/Küchenhilfe nicht mehr auszuüben in der Lage ist, ihr hingegen körperlich wenig belastende Tätigkeiten ohne allzu langes Sitzen oder viel Treppensteigen zu 60 % zumutbar sind, insbesondere wenn sie die Arbeit über den Tag aufteilen kann (z.B. je 2 ½ Std. vormittags und nachmittags). Die - von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig gerügte - Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG besteht kein Anlass, davon abzuweichen, zumal die Feststellung des kantonalen Gerichts im Lichte der medizinischen Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen, mithin bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) insbesondere zutreffend begründet, weshalb sie das Gutachten des Dr. med. U.________ vom 20. Dezember 2005 im Lichte der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze als verlässliche Entscheidungsgrundlage einstuft, sie der dortigen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ausschlaggebendes Gewicht beimisst und nicht auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. X.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom 22. Mai 2005 abstellt, derzufolge eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit selbst in leidensadaptierter Tätigkeit besteht. Letztere Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts ist namentlich auch mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) nicht zu beanstanden. Ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung liegt im vorinstanzlichen Verzicht auf zusätzliche Beweisvorkehren: Selbst wenn die Diagnose einer Fibromyalgie - gemäss Beschwerdeführerin Hauptursache der ihres Erachtens nahezu vollen Arbeitsunfähigkeit selbst in angepassten Tätigkeiten - nach weiteren Abklärungen erhärtet würde, änderte dies am Ergebnis nichts. Bereits aufgrund der verfügbaren Akten ist nämlich offenkundig, dass es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere fehlt und auch die übrigen Kriterien, welche die Annahme einer fibromyalgiebedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten (siehe E. 2 hievor), nicht erfüllt sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Hinsichtlich der vom kantonalen Gericht ausgehend von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der gemischten Methode konkret vorgenommenen Invaliditätsbemessung schliesslich wird mangels entsprechender Parteivorbringen auf die tatsächlich wie rechtlich (Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 95 BGG) in allen Teilen korrekten Ausführungen in E. 6 des kantonalen Entscheids verwiesen.
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4.
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Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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5.
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Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 17. Oktober 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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