BGer 6B_557/2007 | |||
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BGer 6B_557/2007 vom 18.10.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_557/2007 /hum
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Urteil vom 18. Oktober 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Einfache Verkehrsregelverletzung etc.,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. August 2007.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich einzig gegen die Beweiswürdigung. Es wird eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend gemacht. Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im Sinne von Art. 9 BV sowie im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4). Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich namentlich darauf, den Nachweis des Sachverhalts zu bestreiten und unter teilweise wortwörtlicher Wiedergabe der schon im obergerichtlichen Verfahren vertretenen Standpunkte darzulegen, wie die vorhandenen Beweise - insbesondere seine eigenen Aussagen als auch diejenigen des Zeugen A.________ sowie das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 30. März 2006 - richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt es praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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